Tag Gepäck

Trifft das Gepäck eines Fluggastes erst mit erheblicher Verzögerung am Zielort ein, kann das Luftfahrtunternehmen auch zur 

…. Erstattung des Flugpreises verpflichtet sein. 

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle 

hingewiesen und in einem Fall, in dem 

  • keine Pauschalreise i.S.d. §§ 651a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern

von einem Fluggast lediglich 

  • zwei einzelne Beförderungsleistungen, nämlich

ein

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Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr Gepäck nicht mitgeliefert, sondern erst verspätet angeliefert wird

…. also den Zielort nicht rechtzeitig erreicht.

Hat ein Fluggast

  • beispielsweise eine Flugreise nach Malta gebucht und ist sein Gepäck nicht mit angeliefert worden,

hat die Fluggesellschaft dem Fluggast

den Schaden zu ersetzen,

  • der dem Fluggast durch die verspätete Anlieferung des Reisegepäcks entsteht,

außer, die Fluggesellschaft kann nachweisen,

  • dass sie und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder
  • dass es ihr oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Haftet die Fluggesellschaft für den dem Fluggast entstandenen Verzögerungsschaden, hat der Fluggast,

  • innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 MÜ festgelegten Höchstgrenzen,

Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in Geld,

  • die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Fluggastes für zweckmäßig und erforderlich halten durfte,
  • wobei § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden ist.

Danach besteht,

  • wenn die Fluggesellschaft mitteilt, dass das Gepäck am Folgetag eintreffen,
  • es am späten Morgen des Folgetags dann auch angeliefert wird und
  • für den Fluggast somit absehbar war, dass er keinen längeren Zeitraum würde überbrücken müssen,

ohne Darlegung besonderer subjektiver Umstände, konkreter Ersatzbedarf für die Nacht und den Folgetag,

  • so dass die Fluggesellschaft in einem solchen Fall die Aufwendungen für einen Satz Kleidung,
    • d.h. einen Satz neuer Unter- und Oberbekleidung sowie Wäsche für die Nacht und einen Tag und
  • eine Basisausstattung mit Kosmetika schuldet.

Begnügen muss sich ein Fluggast dabei,

  • auch wenn er üblicherweise Kleidungsmarken aus dem Luxussegment bevorzugt,

mit der Anschaffung von mittelwertiger (Ersatz)Kleidung, weil

  • ein wirtschaftlich denkender Mensch, der davon ausgeht, lediglich einen Tag überbrücken zu müssen, sich damit zufrieden geben würde.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.06.2017 – 30 C 570/17 – hingewiesen.

Warum man sich bei der Buchung eines Fluges vergewissern sollte, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgt

Wer einen Flug bucht, kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird.

Das hat jedenfalls das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 08.01.2016 – 159 C 12576/15 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Reisender

  • bei einem Unternehmen, das ein Flugbuchungsportal anbietet, über dessen Internetportal zwei Flugtickets gekauft und
  • für ein mitgeführtes Aufgabegepäck am Hin- und Rückflug jeweils 40 US-Dollar zusätzlich hatte zahlen müssen,

dessen Klage auf Rückzahlung der zusätzlichen Kosten für die Gepäckstück abgewiesen, weil

  • sich aus den Flugunterlagen nicht ergab, dass die kostenfreie Gepäckbeförderung Vertragsinhalt geworden war,
  • nach den Flug- und Gepäckbestimmungen der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem beinhaltete und
  • der Reisende nicht hatte nachweisen können dass das beklagte Reiseunternehmen trotzdem zur unentgeltlichen Gepäckbeförderung verpflichtet war.

Um Kosten zu senken, Reisenden aber weiterhin einen attraktiven Preis für die Beförderung anbieten zu können, würden Fluggesellschaften, so das AG, zunehmend dazu übergehen, Leistungen wie Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Bordgastronomie oder die Zurverfügungstellung von Zeitungen nur noch fakultativ gegen Zahlung von Zusatzkosten anzubieten.
Deswegen könne ein Reisender, der einen Flug bucht, ohne entsprechende Zusicherung auch nicht davon ausgehen, dass die Leistung der Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München 53/16 vom 08.07.2016).