Fluggäste, deren gebuchter Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde, sollten wissen, dass und wann sie nach der

Fluggäste, deren gebuchter Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde, sollten wissen, dass und wann sie nach der

…. FluggastrechteVO von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen bei Verletzung der Unterrichtungspflichten Anspruch (auch) auf eine Ausgleichszahlung haben können.

Mit Urteil vom 30.01.2024 – X ZR 135/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass im Falle der 

  • Annullierung eines Fluges,

damit also auch

  • bei Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde,
  • weil dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als Annullierung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO) anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-263/20 –),

Fluggäste,

  • die den Flug gebucht haben, 

von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen 

  • nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO

eine Ausgleichszahlung verlangen können und das Luftfahrtunternehmen 

  • sofern es nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären,

von dieser Verpflichtung nur 

  • gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i, Nr. ii oder Nr. iii FluggastrechteVO 

frei wird, wenn es den, 

  • den Anspruch auf Leistung der Ausgleichszahlung geltend machenden 

Fluggast über die geänderte Flugzeit, 

  • ggf. einschließlich über die mögliche anderweitige Beförderung, 

unterrichtet hat und dass hierfür eine

  • Information über geänderte Flugzeiten, 

die dem Fluggast 

  • auf andere Weise oder 
  • von dritter Seite 

zugegangen ist, allenfalls dann ausreichen kann, wenn sie

  • hinreichend deutlich 

erkennen lässt, 

  • dass sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen stammt und 
  • dass dieses den gebuchten Flug nicht wie vorgesehen durchführen will,

wobei die Beweislast für eine 

  • rechtzeitige und 
  • ausreichende

Information nach Art. 5 Abs. 4 FluggastrechteVO beim Luftfahrtunternehmen liegt.

Das bedeutet, dass 

  • es dem Luftfahrtunternehmen obliegt, die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i, Nr. ii bzw. Nr. iii FluggastrechteVO erforderlichen Informationen an den Fluggast zu übermitteln,

dass 

  • das Luftfahrtunternehmen sich zwar bei der Erfüllung dieser Obliegenheit der Hilfe Dritter bedienen darf,

dass aber,

  • sofern der Fluggast diese Dritten nicht zur Entgegennahme von Informationen ermächtigt hat, 

eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nur dann eintritt, wenn 

  • der Dritte die Information rechtzeitig an den Fluggast weitergibt.