…. FluggastrechteVO von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen bei Verletzung der Unterrichtungspflichten Anspruch (auch) auf eine Ausgleichszahlung haben können.
Mit Urteil vom 30.01.2024 – X ZR 135/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass im Falle der
- Annullierung eines Fluges,
damit also auch
- bei Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde,
- weil dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als Annullierung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO) anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-263/20 –),
Fluggäste,
- die den Flug gebucht haben,
von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen
- nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO
eine Ausgleichszahlung verlangen können und das Luftfahrtunternehmen
- sofern es nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären,
von dieser Verpflichtung nur
- gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i, Nr. ii oder Nr. iii FluggastrechteVO
frei wird, wenn es den,
- den Anspruch auf Leistung der Ausgleichszahlung geltend machenden
Fluggast über die geänderte Flugzeit,
- ggf. einschließlich über die mögliche anderweitige Beförderung,
unterrichtet hat und dass hierfür eine
- Information über geänderte Flugzeiten,
die dem Fluggast
- auf andere Weise oder
- von dritter Seite
zugegangen ist, allenfalls dann ausreichen kann, wenn sie
erkennen lässt,
- dass sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen stammt und
- dass dieses den gebuchten Flug nicht wie vorgesehen durchführen will,
wobei die Beweislast für eine
- rechtzeitige und
- ausreichende
Information nach Art. 5 Abs. 4 FluggastrechteVO beim Luftfahrtunternehmen liegt.
Das bedeutet, dass
- es dem Luftfahrtunternehmen obliegt, die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i, Nr. ii bzw. Nr. iii FluggastrechteVO erforderlichen Informationen an den Fluggast zu übermitteln,
dass
- das Luftfahrtunternehmen sich zwar bei der Erfüllung dieser Obliegenheit der Hilfe Dritter bedienen darf,
dass aber,
- sofern der Fluggast diese Dritten nicht zur Entgegennahme von Informationen ermächtigt hat,
eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nur dann eintritt, wenn
- der Dritte die Information rechtzeitig an den Fluggast weitergibt.
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