Macht ein Fluggast,
- dessen gebuchter Flug annulliert worden ist,
nach Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art 7 FluggastrechteVO gegen das Luftfahrtunternehmen geltend, trägt, wenn streitig ist,
- ob der Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden und
- ob deswegen gemäß Art 5 Abs. 1 c) i) FluggastrechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist,
die Beweislast hierfür das Luftfahrtunternehmen.
Demzufolge muss in einem solchen Fall ein Luftfahrtunternehmen,
- wenn es nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist,
die Ausgleichszahlung leisten.
Das und
- dass dies nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde,
- sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde,
hat die Achte Kammer des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 11.05.2017 in der Rechtssache C-302/16 entschieden (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 11.05.2017 – Nr. 51/17 –).