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OLG Frankfurt entscheidet, wann Ärzte auf einem Ärztebewertungsportal negative Nutzerbewertungen und

…. die Veröffentlichung ihrer Basisdaten hinnehmen müssen, wenn der Internetbewertungsportalbetreiber als neutraler Informationsmittler auftritt.

Mit Urteil vom 09.04.2020 – 16 U 218/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass, wenn auf einem Arztsuche- und bewertungsportal kostenfrei abgerufen werden können, 

  • vom Betreiber des Portals als eigene Information angebotene sog. Basisdaten eines Arztes (Name, Fachrichtung, Praxis Anschrift, Kontaktdaten ect.),
  • von Ärzten als Anzeige gekennzeichnete zusätzliche Informationen, die diese, für Nutzer des Portals ersichtlich, gegen Bezahlung auf dem Portal haben veröffentlichen lassen sowie     
  • daneben von Nutzern in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abgegebene Bewertungen,

Ärzte

  • nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen können 

und auch negative Nutzerbewertungen dann hinnehmen müssen, wenn sie 

  • auf einer Tatsachengrundlage, also auf einem Besuch des Bewerters bei dem Arzt beruhen und 
  • die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach Art. 6 Abs. 1 f  Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 

  • auch ohne Zustimmung des Arztes 

eine rechtmäßige Datenverarbeitung vorliegt, 

  • wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (das sind die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollen) erforderlich ist,  
  • sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,

die danach vorzunehmende Interessenabwägung, 

  • unter Berücksichtigung, dass ein Betreiber eines Ärztebewertungsportal, der als neutraler Informationsmittler auftritt, eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, 

zulasten des Arztes ausfällt und Ärzte durch kritische Bewertungen, 

  • bei denen es sich um Meinungsäußerungen handelt, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten sowie 
  • auf einem Besuch bei dem Arzt beruhen und demnach nicht jeder Tatsachengrundlage entbehren,

nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, so dass sie,

  • bei Durchführung des in derartigen Fällen vom Portalbetreiber einzuhaltendem Verfahren,

auch die Löschung der Bewertung nicht verlangen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Hinweis:

Dazu, wann

  • ein Bewertungsportalbetreiber seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlässt und 
  • deswegen Betroffene die Löschung ihrer veröffentlichten Daten verlangen können, 

vergleiche Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17 –).

Patienten sollten wissen, dass eine in einer schwierigen Situation erteilte Einwilligung in eine Operation unwirksam

…. und in einem solchen Fall die Klinik bzw. der Arzt verpflichtet sein kann,

  • sich vor der Operation zu vergewissern,

ob die gegebene Einwilligung des Patienten nach wie vor seinem freien Willen entspricht.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 16.01.2019 – 5 U 29/17 – hingewiesen.

Danach

  • muss die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten so rechtzeitig erfolgen, dass dieser seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann (§ 630 e Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • ist deswegen ein stationär aufgenommener Patient, sofern der Eingriff nicht medizinisch dringlich ist, regelmäßig mindestens einen Tag vor der Operation aufzuklären

und steht, wenn

  • keine notfallmäßige sofortige Operation erforderlich ist, aber

die Einwilligungserklärung einem Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung

  • ohne jegliche Überlegungsfrist oder
  • ohne ausreichende Bedenkzeit

abverlangt

  • sowie von dem Patienten unter dem Eindruck einer großen Fülle von regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen und in einer persönlich schwierigen Situation, wie etwa nach einem Unfall, getroffen

wird, unter dem Vorbehalt, dass der Patient die ihm verbleibende Zeit nutzt, um

  • die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und
  • das Für und Wider des Eingriffes für sich abzuwägen und
  • sich ggf. anders zu entscheiden

und ist es in solchen Fällen, in denen ein Patient mangels ausreichender Bedenkzeit keine wohlüberlegte Entscheidung treffen konnte,

  • nicht Aufgabe des Patienten, sich durch eine ausdrückliche Erklärung von seiner zuvor gegebenen Einwilligungserklärung zu lösen,
  • sondern vielmehr Aufgabe der Ärzte, sich davon zu überzeugen, dass die gegebene Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht.

Dies ist deshalb von wesentlicher Bedeutung für Patienten, weil,

  • wenn ein ärztlicher Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt ist und
  • sich damit als nicht gerechtfertigte Körperverletzung darstellt,

auch bei einer fehlerfrei durchgeführten Operation Klinik bzw. Arzt für alle über den bloßen operativen Eingriff hinausgehenden, den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen aus §§ 280 Abs.1, 630a, 823 Abs.1, 249, 253 Abs.2 BGB haften,

  • sofern sie sich nicht mit Erfolg auf den Einwand hypothetischer Einwilligung berufen können.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem es eine Klinik unterlassen hatte, sich vor der Operation einer Patientin zu vergewissern, ob deren Einwilligung in die Operation,

  • die der Patientin zuvor in einer schwierigen Situation, unter unzulässiger Einengung und Verkürzung ihrer Entscheidungsfreiheit, abverlangt worden war,

nach wie vor ihrem freien Willen entspricht

  • und die Patientin einen Entscheidungskonflikt plausibel machen konnte,

hat das OLG der Patientin wegen Schmerzen,

  • die Folge der fehlerfrei durchgeführten Operation waren,

10.000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt.

Kann die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses angefochten werden?

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 109/17 – darauf hingewiesen, dass das unter Umständen möglich ist.

Danach können Erben,

  • wenn sie die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft (vgl. § 1944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) haben verstreichen lassen, mit der Folge, dass die Erbschaft gemäß § 1943 BGB als angenommen gilt,
  • der Nachlass überschuldet ist und
  • sie sich falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses gemacht und deswegen die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben,

die Erbschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses anfechten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist vom Senat eine solche Anfechtung wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses deshalb für berechtigt erachtet worden,

  • weil dem Erben bekannt war, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung in Höhe von rund 100.000 Euro erhalten und ein Kontoauszug einige Monate vor ihrem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 Euro ausgewiesen hatte,
  • der Erbe angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte und mangels weiterer Informationen hatte erwarten dürfen, dass der Nachlass werthaltig ist und
  • sich diese Erwartung nicht erfüllt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 04.09.2017).

Wer vor der Anmietung von Gewerberäumen wissen will, wie diese bisher (vom Vormieter) genutzt wurden

…. muss den Vermieter und/oder den Makler fragen.

Vor Abschluss eines Mietvertrages über Gewerberäume muss nämlich grundsätzlich

  • weder der Makler
  • noch der Vermieter

einem Mietinteressenten ungefragt über die vorherige Nutzung der Räume informieren.

Darauf hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2016 – 7 U 143/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Mieter,

  • der in einer unterdurchschnittlichen Lage in unmittelbarer Bahnhofsnähe Räume zum Betrieb eines Frisörgeschäfts gesucht hatte,

den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung deshalb anfechten wollte, weil

  • ihm vor Abschluss des Mietvertrags nicht offenbart worden war, dass die gemieteten Räume über Jahre hinweg als Bordell genutzt worden waren.

Nach Ansicht des Senats bestand eine diesbezügliche Aufklärungspflicht nicht.

Vielmehr muss, wenn Informationen über die vorherige Nutzung der Räume für einen Mieter von Bedeutung sind, er selbst grundsätzlich aktiv werden, weil

  • vor Abschluss eines Mietvertrages, auch bei der Geschäftsraummiete, es beiden Vertragspartnern selbst obliegt, ihre Interessen wahrzunehmen,
  • so dass sie sich eigenständig die notwendigen Informationen für die Entscheidung beschaffen müssen, ob die Eingehung des Vertrages für sie vorteilhaft ist oder nicht.

Eine besondere vorvertragliche Aufklärungspflicht des Vermieters über die bisherige Nutzung der Räume könne ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht kommen, so der Senat weiter, wenn der Mieter

  • selbst keine aussichtsreichen Möglichkeiten oder
  • aufgrund von mangelnden Anhaltspunkten oder
  • Unerfahrenheit keinen Anlass sehen müsse,

sich über die konkreten Umstände durch Nachfrage Klarheit zu verschaffen.

Wichtig für Elternteile zu wissen, die über die persönlichen Verhältnisse ihres minderjährigen Kindes keine Informationen haben

Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann,

  • soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht
  • bei berechtigtem Interesse

verlangen,

  • jeder Elternteil vom anderen Elternteil nach § 1686 BGB und
  • in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch ein Elternteil von anderen, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind, also in erster Linie der Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann und
    • das ist regelmäßig der Vormund oder – im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse – der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt und nur,
    • soweit sich der Sorgerechtsinhaber die erforderlichen Informationen nicht verschaffen kann, im Einzelfall auch derjenige, der aufgrund eines sonstigen, einem Elternteil vergleichbaren Fürsorgeverhältnisses für das Kind, etwa der Ausübung der tatsächlichen Obhut, zur Auskunftserteilung in der Lage ist.

Dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, wie er etwa §§ 1629 Abs. 2 Satz 2, 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegt,

  • setzt der Auskunftsanspruch nicht voraus,
  • vielmehr kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber einem „nur“ umgangsberechtigten Elternteil bestehen, weil ein Informationsbedürfnis auch gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil etwa hinsichtlich solcher Vorgänge bestehen kann, die sich im Rahmen des Umgangs ereignet haben.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten.

  • Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen.

Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch nicht der mit dem Umgangsrecht auch verbundene Zweck, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und zu pflegen sowie einer Entfremdung vorzubeugen, gefährdet wird und das Kind in der Lage sowie willens ist, dem Elternteil die erforderlichen Informationen zu erteilen.

  • Ebenfalls in Betracht kommt im Einzelfall beispielsweise, dass der Elternteil sich – etwa als Inhaber (von Teilen) der Personensorge – die Informationen unschwer von Dritten verschaffen kann, oder dass er auf sonstige Informationsquellen wie regelmäßige Hilfeplangespräche oder auch Protokolle hierüber zu verweisen ist, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und inwieweit ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung vorliegt, ist im Streitfall derjenige der abschließenden Entscheidung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz.

Der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen.

  • Die von § 1686 BGB erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes.

Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, so dass in der Regel verlangt werden können,

  • zwar die Übersendung der Kopie von Schulzeugnissen,
  • nicht aber detaillierte Angaben zum Tagesablauf des Kindes, ins Einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche Unterlagen und Dokumentationen.

Nicht umfasst von den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 1686 BGB ist die vermögensrechtliche Situation des Kindes.

Inwieweit es bei – wenn auch unregelmäßigem – Umgangskontakt des Auskunftsberechtigten der Übersendung eines Fotos des Kindes bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls.

Zu bereits vorhandenen Informationen bedarf es keiner Auskunft, die sich im Übrigen nur auf Umstände mit aktuellem Bezug erstrecken muss.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 345/16 – hingewiesen.

Was, wer eine Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens erhält, wissen sollte

Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, nach § 11a des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

  • den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
  • den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
  • wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  • wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  • wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann

und auf Anfrage ergänzend,

  • eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  • den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist sowie
  • bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Ein Inkassodienstleister, der fahrlässig oder vorsätzlich eine dieser Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 RDG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.

Zu spüren bekam die Folgen von vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des RDB der Geschäftsführer eines Inkassounternehmens.
Weil die auf Beschwerden von betroffenen Bürgern hin eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass in den Mahnschreiben des Inkassounternehmens in 25 Fällen die Darstellung des Sachverhalts, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung fehlten, hat das Amtsgerichts (AG) München den Geschäftsführer des Inkassounternehmens mit Urteil vom 31.10.2016 – 1123 OWi 231 Js 242208/15 – zu einer Geldbuße in Höhe von 1250 Euro verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 12.12.2016 – 97/16 –).

Dürfen personenbezogene Daten veröffentlicht werden oder hat man einen Anspruch auf Unterlassung?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Hierunter fällt auch das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person, z.B. in einem Online-Lexikon, veröffentlicht werden.

Da personenbezogene Daten aber zugleich ein Teil der sozialen Realität einer Person sind, müssen bei Daten aus dem Bereich der Privatsphäre, zu denen auch das Geburtsdatum gehört, die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen dann regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn

  • die verbreiteten Tatsachen richtig sind,
  • an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse im Sinn der Meinungsbildung besteht und
  • die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen nicht schwerwiegend sind, wobei hier insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Informationen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, werden Betroffene durch die Veröffentlichung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und haben deshalb, wenn die Löschung verweigert wird, auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung.

Darauf hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 30.09.2015 – 142 C 30130/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Online-Lexikon in einem Beitrag über eine Drehbuchautorin und Regisseurin deren Geburtsdatum veröffentlicht und als Nachweis dafür die Dissertation der Regisseurin angegeben hatte, in der ihr Geburtsdatum genannt war,

deren Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Geburtsdatums abgewiesen.

Begründet hat das AG seine Entscheidung u. a. damit, dass

  • ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr der Klägerin bestehe, weil diese eine renommierte, in der Öffentlichkeit stehende und bekannte Dokumentarfilm-Produzentin sei und
  • keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres (in ihrem Beruf) erheblich beeinträchtigt werde oder dadurch ihre soziale Ausgrenzung oder Isolierung drohe (Quelle: Pressemitteilung 66/16 des AG München vom 26.08.2016).