Was, wer eine Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens erhält, wissen sollte

Was, wer eine Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens erhält, wissen sollte

Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, nach § 11a des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

  • den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
  • den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
  • wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  • wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  • wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann

und auf Anfrage ergänzend,

  • eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  • den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist sowie
  • bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Ein Inkassodienstleister, der fahrlässig oder vorsätzlich eine dieser Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 RDG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.

Zu spüren bekam die Folgen von vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des RDB der Geschäftsführer eines Inkassounternehmens.
Weil die auf Beschwerden von betroffenen Bürgern hin eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass in den Mahnschreiben des Inkassounternehmens in 25 Fällen die Darstellung des Sachverhalts, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung fehlten, hat das Amtsgerichts (AG) München den Geschäftsführer des Inkassounternehmens mit Urteil vom 31.10.2016 – 1123 OWi 231 Js 242208/15 – zu einer Geldbuße in Höhe von 1250 Euro verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 12.12.2016 – 97/16 –).


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