Tag Ordnungswidrigkeit

AG Lübeck spricht Mann, der am Spülsaum der Ostsee, im Schutz der Dunkelheit, uriniert hatte, vom Vorwurf der Belästigung der Allgemeinheit frei 

Mit Urteil vom 29.06.2023 – 83a OWi 739 Js 4140/23 jug. – hat das Amtsgericht (AG) Lübeck 

  • einen Mann freigesprochen, 

gegen den 

  • von der zuständigen Behörde, 

weil er,

  • wie eine Patrouille des Ordnungsamtes bei Annäherung und unter Verwendung einer Taschenlampe hatte feststellen können,    

gegen 00:36 Uhr, am Spülsaum der Ostsee,

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Wann liegt eine Ansammlung vor, wenn nach einer Corona-Bekämpfungs-Verordnung Ansammlungen

…. bußgeldbewehrt verboten sind?

Mit Urteil vom 08.03.2021 – 3 OWi 6 SsRs 395/20 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass  

  • ein kurzes Zusammentreffen mehrerer Personen zum Austausch von Begrüßungen oder Ähnlichem, 
  • bei dem von vornherein durch die Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eine Übertragung der Virusinfektion ausgeschlossen ist,

keine bußgeldbewehrte verbotene „Ansammlung“ 

  • im Sinne einer Corona-Bekämpfungs-Verordnung 

darstellt und in einem Fall einen Betroffenen freigesprochen, dem deswegen ein 

  • Verstoß gegen das in einer Corona-Bekämpfungs-Verordnung angeordnete Ansammlungsverbot 

vorgeworfen worden war, weil er,  

  • als er in Begleitung eines Freundes einen Geldautomaten aufgesucht hatte und 
  • zufällig auf einen Bekannten getroffen war, der seinerseits in Begleitung eines Freundes unterwegs war, 

mit seinem Begleiter und dem anderen Personenpaar, 

  • bei Einhaltung eines Abstandes von 1,5 bis 2 Meter, 

ungefähr ein bis zwei Minuten im Halbkreis 

  • zusammen gestanden war und 
  • sich, um einem dieser Bekannten wegen des Todes der Großmutter zu kondolieren, unterhalten hatte. 

Dass in einem solchen Fall 

  • keine verbotene „Ansammlung“ 

vorliegt, hat der Bußgeldsenat damit begründet, dass, wenn eine Corona-Bekämpfungs-Verordnung 

  • „Ansammlungen“ verbietet und 
  • bei einem Verstoß dagegen ein Bußgeld vorsieht, 

der Begriff der „Ansammlung“ 

  • zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz)

einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf, die das öffentliche Interesse daran, 

  • eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern, 

in einen angemessenen und vernünftigen Bezug zu den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger setzt und hiervon ausgehend, 

  • damit nicht die rein zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Personen, wie sie beispielsweise beim Einkaufen des täglichen Lebensbedarfs oder bei einem Spaziergang entstehen kann, zur Ordnungswidrigkeit wird, 

maßgebend für die Beurteilung, ob eine „Ansammlung“ vorliegt, zum einen ist, 

  • ob dem Zusammentreffen die Absicht zugrunde liegt, sich für einen längeren als nur flüchtigen Moment gemeinsam an einem bestimmten Ort aufzuhalten

sowie zum anderen, 

  • ob bei dem Zusammentreffen der durch die Verordnung vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz). 

Was Fahrzeughalter wissen sollten, wenn sie, nachdem mit ihrem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die

…. Mitwirkung an der Feststellung des Täters (erkennbar) ablehnen.

Mit Beschluss vom 02.02.2020 – 3 M 16/20 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem ein Fahrzeug 

  • einer Halterin eines größeren Fuhrparks 

mit 34 Stundenkilometern zu viel innerorts geblitzt, der Halterin deswegen ein Zeugenfragebogen 

  • – mit einem Messfoto des Fahrers versehen – 

übersandt und die Unterlagen nicht ausgefüllt und auch nicht zurückgeschickt worden waren, entschieden, dass die 

  • daraufhin direkt von der zuständigen Behörde 

gegen die Fahrzeughalterin,

  • auf der Grundlage § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), 

angeordnete Führung eines Fahrtenbuchs rechtmäßig war.

Danach 

  • ist bei einer unterbliebenen Rücksendung eines dem Fahrzeughalter übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogens zur Ermittlung des Fahrzeugführers, die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen,
  • steht, weil dies die Mitwirkungspflicht eines Fahrzeughalters an der Aufklärung des Sachverhalts nicht entfallen lässt, ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen und

muss somit ein Fahrzeughalter, 

  • der sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußert,

mit einer Fahrtenbuchauflage,

  • auch bei einem erst- oder einmaligen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht,

rechnen.

Was sagt uns die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen

…. als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess, wenn mit der Dashcam

  • nicht nur eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens erfolgt ist,
    • wie beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges,
  • sondern permanent und anlasslos das gesamte Geschehen auf und entlang der Fahrstrecke aufgezeichnet wurde?

 

  1. Wer mittels einer in seinem Fahrzeug angebrachten Dashcam fortwährend anlasslos das gesamte Geschehen auf und entlang seiner Fahrstrecke aufzeichnet, begeht (nach der derzeitigen Gesetzeslage), weil eine solche Aufzeichnung personenbezogene Daten (wie beispielsweise die Kennzeichen anderer Fahrzeuge) enthält, die Betroffenen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in die Videoaufnahme eingewilligt haben und eine solche permanente Aufzeichnung mangels Erforderlichkeit auch nicht wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen (nämlich zu Beweiszwecken) nach § 6b Abs. 1 BDSG bzw. § 28 Abs. 1 BDSG zulässig ist, eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

  1. Dennoch ist eine solche datenschutzrechtlich unzulässige, Vorgänge im Straßenverkehr betreffende Videoaufzeichnung regelmäßig dann als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar und vom Gericht in die Beweisaufnahme einzubeziehen, wenn es um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geht, sich der Beweispflichtige ansonsten in Beweisnot befinden würde und das Video geeignet ist notwendige Anknüpfungstatsachen für die Unfallanalyse (durch einen Sachverständigen) zu liefern (Quelle: Pressemitteilung des BGH, betreffend das Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 –)

 

Da mit der Vorlage einer derartigen datenschutzrechtlich unzulässigen Videoaufzeichnung der Beweisführer auch die Begehung einer Ordnungswidrigkeit einräumt (s.o. unter 1.), was Konsequenzen für ihn haben kann, ist in solchen Fällen die Zuziehung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, dringend zu empfehlen.

Was Autofahrer, die ihr Fahrzeug mit einer Videokamera (Dashcam) ausgestattet haben oder ausstatten wollen, wissen sollten und

…. warum es empfehlenswert ist, sich von einem Rechtsanwalt, am besten einem Fachanwalt für Verkehrs- und/oder IT-Recht beraten zu lassen.

Das Amtsgericht (AG) München hat mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 09.08.2017 – 1112 OWi 300 Js 121012/17 – eine Autofahrerin,

  • die ihr Fahrzeug vorne und hinten mit Videokameras ausgestattet hatte,
  • die laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums fertigten und die Aufzeichnungen speicherten und

die,

  • nachdem ihr geparktes Fahrzeug von einem anderen unbekannten Fahrzeug gestreift und beschädigt worden war,

die Videoaufzeichnungen,

  • auf denen mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum ihres geparkten Fahrzeugs zu sehen waren,

der Polizei als Beweismittel vorgelegt hatte,

  • wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen, nicht allgemein zugänglichen, Daten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu einer Geldbuße verurteilt.

Dass das Verhalten der Autofahrerin den Tatbestand einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG erfüllt, begründete das AG damit, dass bei der vorzunehmenden Interessen- und Güterabwägung in diesem Fall

  • die Verletzung des Rechts der anderen Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung durch das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums schwerer wiegt als
  • das Interesse der Geschädigten an der Aufdeckung einer potentiellen Straftat.

Denn, so das AG weiter,

  • abgesehen davon, dass es nicht angehe, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten,
  • sei eine permanente Überwachung jeglichen öffentlich Raumes durch Privatbürger nicht zulässig, da dies in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.10.2017).

OLG Stuttgart entscheidet: Nicht strafbar ist es die Bußgeldbehörde bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit bewusst in die Irre zu führen

…. um einen anderen oder sich selbst vor einer Ahndung zu bewahren.

Mit Beschluss vom 07.04.2017 – 1 Ws 42/17 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart entschieden, dass

  • die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit
  • – ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände –

mangels teilnahmefähiger Haupttat

  • als straflose Anstiftung und
  • nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) in mittelbarer Täterschaft

zu qualifizieren ist.

Anderer Ansicht war noch der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart, der mit Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 – die Rechtsauffassung vertreten hat, dass, wenn der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre führen, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen kann.

Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Stuttgart vom 07.04.2017 ist dagegen aufgrund derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich

  • weder strafbar, wer, um den Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit vor einer Ahndung zu bewahren, sich selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt,
  • noch der Täter einer Ordnungswidrigkeit, der, um einer Ahndung zu entgehen, einen anderen veranlasst, sich zu Unrecht der Täterschaft zu bezichtigen.

Denn, so der 1. Strafsenat, eine wahrheitswidrige Selbstbezichtigung gegenüber der Bußgeldbehörde erfüllt,

  • da es an einer Behauptung „über einen anderen“ fehlt,

weder den objektiv Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB, noch den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB,

  • weil vorgetäuscht wird nicht die Begehung einer angeblichen Straftat (rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), sondern lediglich einer Ordnungswidrigkeit,

so dass,

  • nachdem demzufolge der sich zu Unrecht Bezichtigende weder Täter des § 145d Abs. 2 StGB noch des § 164 Abs. 2 StGB sein kann,

mangels strafbarer teilnahmefähiger Haupttat schon aus diesem Grund eine Strafbarkeit des wahren Täters der Ordnungswidrigkeit wegen Anstiftung nicht gegeben ist.

Eine Strafbarkeit des sich zu Unrecht Bezichtigenden wegen (versuchter) Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 (Abs. 4) StGB scheidet übrigens ebenfalls aus, da dieser zwar aus der Motivation heraus handelt, letztlich den wirklichen Täter vor einer Ahndung zu bewahren, dies aber in § 258 Abs. 1 StGB im Bereich einer Ordnungswidrigkeit nicht mit Strafe bedroht ist.

Betroffene sollten wissen, wann ein im Bußgeldbescheid festgesetztes Regelfahrverbot wegfallen kann

Ist in einem Fall,

  • in dem gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) oder gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV bei begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG) in der Regel in Betracht kommt,
  • von der Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt und
  • gegen den Bußgeldbescheid vom Betroffenen Einspruch eingelegt worden,

darf der Bußgeldrichter, falls er den Betroffenen wegen der entsprechenden Ordnungswidrigkeit verurteilt, das Fahrverbot nur dann wegfallen lassen,

  • wenn entweder die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen ergibt, dass bestimmte besondere Umstände vorliegen nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots bei dem Betroffenen nicht bedarf, wie beispielsweise bei einem sog. „Augenblicksversagen“, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann oder
  • wenn die Anordnung eines Fahrverbots eine für den Betroffenen – durch andere Maßnahmen nicht kompensierbare – Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde und demzufolge unverhältnismäßig wäre.

Eine Härte ganz außergewöhnlicher Art kann beispielsweise vorliegen,

  • oder wenn ein Betroffener krankheitsbedingt auf die Kfz-Nutzung angewiesen ist.

Beruft sich ein Betroffener auf das Vorliegen einer solchen Härte ganz außergewöhnlicher Art, muss er entsprechende Tatsachen dafür vortragen und Beweismittel hierfür anbieten (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2012 – 3 Ss OWi 1374/12 – und Beschluss vom 17.01.2017 – 3 Ss OWi 1620/16 – zum Absehen vom Fahrverbot wegen krankheitsbedingter Angewiesenheit auf Kfz-Nutzung).

Was, wer eine Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens erhält, wissen sollte

Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, nach § 11a des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

  • den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
  • den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
  • wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  • wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  • wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann

und auf Anfrage ergänzend,

  • eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  • den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist sowie
  • bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Ein Inkassodienstleister, der fahrlässig oder vorsätzlich eine dieser Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 RDG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.

Zu spüren bekam die Folgen von vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des RDB der Geschäftsführer eines Inkassounternehmens.
Weil die auf Beschwerden von betroffenen Bürgern hin eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass in den Mahnschreiben des Inkassounternehmens in 25 Fällen die Darstellung des Sachverhalts, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung fehlten, hat das Amtsgerichts (AG) München den Geschäftsführer des Inkassounternehmens mit Urteil vom 31.10.2016 – 1123 OWi 231 Js 242208/15 – zu einer Geldbuße in Höhe von 1250 Euro verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 12.12.2016 – 97/16 –).

Auch ein Zeuge der kein Zeugnisverweigerungsrecht hat muss im Strafprozess nicht jede Frage beantworten

Ein Zeuge ist,

  • auch wenn er kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) als Angehöriger des Beschuldigten, nach § 53 StPO als Berufsgeheimnisträger oder nach § 53a als deren Berufshelfer hat,

gemäß § 55 Abs. 1 StPO berechtigt die Auskunft auf Fragen zu verweigern, wenn er

  • bei wahrheitsgemäßer Aussage auch Angaben machen müsste,
  • die geeignet wären, einen Tatverdacht gegen ihn oder einen seiner Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken und aufgrund dessen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Es genügt, wenn über Fragen eine Auskunft gegeben werden müsste, die den Verdacht als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude mittelbar begründen.

Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im Allgemeinen nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen in derselben Sache vorliegt.
Das gilt aber nicht, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und weiteren Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden kann, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen anderer Taten mit sich bringt.
Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 19.12.2006 – 1 StR 326/06 – und vom 08.06.2016 – 2 StR 539/15 –).

Über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft ist der Zeuge vom Gericht zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 StPO stützt, ist auf Verlangen des Gerichts nach § 56 StPO, ggf. durch eine eidliche Versicherung des Zeugen, glaubhaft zu machen.

Gemäß § 68b Abs. 1 StPO kann sich ein Zeuge eines anwaltlichen Beistands bedienen, dem, sofern kein Ausschlussgrund nach § 68b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO vorliegt, die Anwesenheit während der Vernehmung des Zeugen gestattet ist.