AG Lübeck spricht Mann, der am Spülsaum der Ostsee, im Schutz der Dunkelheit, uriniert hatte, vom Vorwurf der Belästigung der Allgemeinheit frei 

Mit Urteil vom 29.06.2023 – 83a OWi 739 Js 4140/23 jug. – hat das Amtsgericht (AG) Lübeck 

  • einen Mann freigesprochen, 

gegen den 

  • von der zuständigen Behörde, 

weil er,

  • wie eine Patrouille des Ordnungsamtes bei Annäherung und unter Verwendung einer Taschenlampe hatte feststellen können,    

gegen 00:36 Uhr, am Spülsaum der Ostsee,

  • mit dem Rücken zum Strand stehend, in Richtung Wasser 

uriniert hatte, wegen 

  • Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 Abs. 1 des Gesetzes über Ordmungswidrigkeiten (OWiG) 

mit Bußgeldbescheid eine Geldbuße 

  • von 60,- Euro 

verhängt worden war.

Den Freispruch begründet hat das AG damit, dass nach 

  • Art, Ort und Umständen, 

und nachdem

  • sich niemand über die Verrichtung des Betroffenen beschwert habe, 
  • dieser aufgrund der Dunkelheit bzw. im Restlicht der Uferbeleuchtung auch nicht mehr als allenfalls schemenhaft für Dritte sichtbar gewesen sei,

schon keine

  • die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und 
  • die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, 

geeignete 

  • grob ungehörige Handlung 

des Betroffenen 

  • i.S.v. § 118 Abs. 1 OWiG  

habe festgestellt werden können.

Danach ist der Vorgang des Wasserlassens unter freiem Himmel außerhalb von Bedürfnisanstalten 

  • unter Beachtung üblicher Rücksichtnahmen und 
  • ohne Hinzutreten besonderer Umstände 

keine grob ungehörige Handlung und hat sich vorliegend die grobe Ungehörigkeit auch weder 

  • aus der Eignung zur Verletzung des Schamgefühls,

noch 

  • aus belästigenden Verunreinigungen 

oder 

  • belästigenden Gerüchen

ergeben.

Was die Eignung des Verhaltens des Betroffenen zur Verletzung des Schamgefühls betreffe, entspreche es, so das AG, nämlich der Üblichkeit, beim Wasserlassen 

  • außerhalb von Bedürfnisanstalten 

sich, 

  • soweit als es die Umgebung zulässt, 

den Blicken anderer zu entziehen, 

  • zumindest aber abzuwenden und 
  • diskret zu verhalten,

wie etwa 

  • bei Wanderungen, bei Arbeiten in Feld und Flur, bei Jägern und Pilzesammlern, Radsportlern und Radtourlern, Badenden an Seen und Flüssen und bei sonstigen naturnahen Beschäftigungen

und dass es am 

  • Spülsaum der Ostsee 

landschaftlich anders als in Bergen und an Waldrändern keine weiteren Möglichkeiten zum landschaftlichen Rückzug gibt, 

  • außer der Abkehr und 
  • sich darüber hinaus dem Schutz der Dunkelheit anzuvertrauen,

könne dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen.

Vielmehr, so das AG weiter, liege, nachdem es durch das Verhalten des Betroffenen zu keiner 

  • Verletzung des Schamgefühls Dritter 

gekommen sowie

  • angesichts der Wassermenge von 21.631 Kubikkilometern Brackwasser in der Ostsee, 

auch eine 

  • belästigende Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung 

auszuschließen sei, hier eine nach der allgemeinen Handlungsfreiheit 

  • des Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) 

geschützte und letztendlich wohl auch naturrechtlich verankerte menschliche Willensbetätigung vor.

Schließlich,

  • so die abschließende Fazit des AGs, 

habe der Mensch unter den Weiten des Himmelszeltes 

  • nicht

mindere Rechte als 

  • das Reh im Wald, 
  • der Hase auf dem Feld oder 
  • die Robbe im Spülsaum der Ostsee.

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