Wer
- vor einer Bordsteinabsenkung
parkt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit
- nach §§ 12 Abs. 3 Nr. 5, 49 Abs. 1 Nr. 12 Straßenverkehrsordnung (StVO)
und zwar auch dann, wenn sich dort keine Fahrbahnmarkierung
- im Sinne einer Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO
befindet.
In einem solchen Fall kann die Polizei
- nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 25 Abs. 1 Nr. 1a Polizeiaufgabengesetz (PAG)
die Sicherstellung des Fahrzeugs anordnen, d.h. das Fahrzeug
- von einem Abschleppdienst
abschleppen, zur Verwahrstelle verbringen lassen und die
- Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Abschleppmaßnahme,
mit
erheben (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 5 Satz 1 PAG i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV).
Das hat das Verwaltungsgericht (VG) München
entschieden.
Danach darf die Polizei zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands, der durch ein
- vor einer Bordsteinabsenkung geparktes
Fahrzeugs eintritt, die Sicherstellung des Fahrzeugs anordnen, ohne dass es darauf ankommt, ob es zu einer
- gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
gekommen ist und liegen die Voraussetzungen für eine
Ausführung einer solchen Abschleppmaßnahme vor, sofern der Führer des Fahrzeugs nicht
- ohne Schwierigkeiten und
- ohne Verzögerung
festgestellt und zur
- Beseitigung des verbotswidrigen Parkens
veranlasst werden kann, wobei eine Verpflichtung der Polizei,
- allein auf Grund des ihr bekannten Fahrzeugkennzeichens
weitere Nachforschungen anzustellen, nicht besteht.
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