Tag Sicherstellung

Was Versicherungsnehmer einer Sachversicherung zum Neuwert wissen sollten

Versicherungsbedingungen einer Sachversicherung zum Neuwert, beispielsweise einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung, die vorsehen, dass

  • „der Versicherer nach einem unfallbedingten Totalschaden die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe zahlt, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird“,

dienen unter anderem dem Zweck, das so genannte subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen.
Der Versicherer soll durch solche Wiederbeschaffungsklauseln davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer – wie dies bei freier Verwendbarkeit der Neuwertentschädigung der Fall wäre – in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschung des Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu verschaffen, die auch darin bestehen können, dass die Neuwertentschädigung für den Verlust einer versicherten Sache zur Finanzierung beliebiger anderweitiger Anschaffungen zur Verfügung stünde.

  • Um dem entgegenzuwirken, sind Wiederherstellungsklauseln darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die Neuwertentschädigung allein dazu verwendet wird, die ursprünglich versicherte Sache zu ersetzen.

Nach ihrem Wortlaut setzt eine Wiederbeschaffungsklausel wie die obige allerdings nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die im Rahmen einer Versicherung für fremde Rechnung geschützte Person die Wiederbeschaffung zunächst aus eigenen Mitteln zu gewährleisten haben, weil

  • die Wendung „ihrer Feststellung“ sich auf die Entschädigung bezieht und

die Frist somit erst nach der Feststellung der Entschädigung zu laufen beginnt.

  • Zu laufen beginnt die Jahresfrist mithin erst, wenn der Versicherer erklärt hat, die Neupreisentschädigung bis zu einem bestimmten Betrag dem Grunde nach zu schulden.
  • Verweigert der Versicherer diese Erklärung, etwa weil er der Auffassung ist, die Neupreisentschädigung aus anderen Gründen nicht leisten zu müssen, wird die Jahresfrist für die Sicherstellung der Verwendung der Neuwertspitze für die Ersatzbeschaffung nicht, auch nicht anderweitig, etwa durch die Leistungsablehnung, den Versicherungsfall oder eine Teilregulierung des Schadens ausgelöst.
  • Dem Versicherungsnehmer bleibt damit, sofern sich der Versicherer weigert, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze – auch hinsichtlich des grundsätzlich erstattungsfähigen Betrages – festzustellen, nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
    Erst diese Feststellung setzt dann die Jahresfrist zur Sicherstellung ihrer Verwendung in Lauf.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – IV ZR 193/15 – hingewiesen.