VG Trier entscheidet: Für die Verwahrung eines von der Polizei sichergestellten Kfz-Kennzeichens kann der Staat nicht 2.331 €

VG Trier entscheidet: Für die Verwahrung eines von der Polizei sichergestellten Kfz-Kennzeichens kann der Staat nicht 2.331 €

…. verlangen.

Mit Urteil vom 27.07.2022 – 8 K 728/22.TR – hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier in einem Fall, in dem von Polizeibeamten im 

  • Dezember 2020 

im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle das 

  • Kfz-Kennzeichen

eines Pkws, weil

  • die EU-Kennung mit schwarzer Folie abgeklebt war und 
  • die Stempelplakette fehlte,

sichergestellt, im  

  • Januar 2021, unter Hinweis darauf, dass eine Verwahrungsgebühr von 7,- EUR pro Tag anfalle, 

der Fahrzeug- und Kennzeicheneigentümer aufgefordert worden war, mitzuteilen, ob er der Entsorgung 

  • des sichergestellten Kfz-Kennzeichens 

zustimme, nach der Mitteilung im 

  • Dezember 2021, 

dass nunmehr die 

  • Verwertung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens 

beabsichtigt sei, dazu von dem Kennzeicheneigentümer erteilt worden und anschließend gegen ihn ein Gebührenbescheid ergangen war, in dem die 

  • für die Verwahrung des Kfz-Kennzeichens von der Sicherstellung bis zur Verwertung 

von ihm zu zahlenden Kosten auf  

  • 2.331,- EUR (333 Tage à 7,- EUR) 

festgesetzt worden waren, den Gebührenbescheid 

  • im Hinblick auf den zugrunde gelegten Zeitraum von 333 Tagen und 
  • In Anbetracht der dem Staat obliegenden Kostenminderungspflicht,

wegen unverhältnismäßiger Gebührenerhebung für 

  • rechtswidrig

erachtet und aufgehoben.    

Begründet hat die Kammer dies damit, dass, 

  • nach den maßgeblichen Vorschriften, 

für eine Verwahrung eine Gebührenerhebung 

  • in Höhe von 7,- EUR bis 21,50 EUR pro Tag 

zwar grundsätzlich zulässig ist, es jedoch bei verwahrten Gegenständen, bei denen 

  • der Wiederschaffungswert unter 50,- EUR liegt und 
  • kein erkennbares ideelles Interesse besteht,

angezeigt sei, die Verwertung bzw. Vernichtung nach Sicherstellung in einem 

  • verhältnismäßigen Zeitraum 

vorzunehmen und bei einem Kfz-Kennzeichen, 

  • das zu Preisen von unter 10,- EUR erworben werden könne, 

14 Tage erforderlich, aber auch ausreichend gewesen wären, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die 

  • Verwertung bzw. Vernichtung 

vorliegen und die 

  • Verwahrung

zu beenden (Quelle: Pressemitteilung des VG Trier).


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