…. verlangen.
Mit Urteil vom 27.07.2022 – 8 K 728/22.TR – hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier in einem Fall, in dem von Polizeibeamten im
im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle das
eines Pkws, weil
- die EU-Kennung mit schwarzer Folie abgeklebt war und
- die Stempelplakette fehlte,
sichergestellt, im
- Januar 2021, unter Hinweis darauf, dass eine Verwahrungsgebühr von 7,- EUR pro Tag anfalle,
der Fahrzeug- und Kennzeicheneigentümer aufgefordert worden war, mitzuteilen, ob er der Entsorgung
- des sichergestellten Kfz-Kennzeichens
zustimme, nach der Mitteilung im
dass nunmehr die
- Verwertung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens
beabsichtigt sei, dazu von dem Kennzeicheneigentümer erteilt worden und anschließend gegen ihn ein Gebührenbescheid ergangen war, in dem die
- für die Verwahrung des Kfz-Kennzeichens von der Sicherstellung bis zur Verwertung
von ihm zu zahlenden Kosten auf
- 2.331,- EUR (333 Tage à 7,- EUR)
festgesetzt worden waren, den Gebührenbescheid
- im Hinblick auf den zugrunde gelegten Zeitraum von 333 Tagen und
- In Anbetracht der dem Staat obliegenden Kostenminderungspflicht,
wegen unverhältnismäßiger Gebührenerhebung für
erachtet und aufgehoben.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass,
- nach den maßgeblichen Vorschriften,
für eine Verwahrung eine Gebührenerhebung
- in Höhe von 7,- EUR bis 21,50 EUR pro Tag
zwar grundsätzlich zulässig ist, es jedoch bei verwahrten Gegenständen, bei denen
- der Wiederschaffungswert unter 50,- EUR liegt und
- kein erkennbares ideelles Interesse besteht,
angezeigt sei, die Verwertung bzw. Vernichtung nach Sicherstellung in einem
- verhältnismäßigen Zeitraum
vorzunehmen und bei einem Kfz-Kennzeichen,
- das zu Preisen von unter 10,- EUR erworben werden könne,
14 Tage erforderlich, aber auch ausreichend gewesen wären, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die
- Verwertung bzw. Vernichtung
vorliegen und die
zu beenden (Quelle: Pressemitteilung des VG Trier).
Ähnliche Beiträge