Tag Gebühren

BGH entscheidet, dass Sparkasse für Umschuldung von Immobilienkrediten keine extra Gebühren verlangen darf,

…. weil entsprechende AGB-Klausel, die dies vorsieht, gegenüber Verbrauchern unwirksam ist.

Mit Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene – als Preisnebenabrede einzuordnende – Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt vorsieht für Fälle,

  • dass Kunden der Sparkasse ein bestehendes Verbraucherdarlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten oder
  • dass die Sparkasse als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird,

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern,

  • wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher,

gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass der Darlehensgeber mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnimmt, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist und
  • dies auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit gilt und damit für den bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.

Was übrigens zu wissen für Darlehensnehmer (auch) wichtig ist:
Hat ein Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zur Sicherung seiner Ansprüche

  • eine Grundschuld

bestellt, so steht dem Darlehensnehmer als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu,

  • wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt,
  • also wenn beispielsweise von dem Darlehensnehmer der geschuldete Zins und das Darlehen zurückgezahlt ist.

Der Darlehensnehmer kann dann frei wählen, ob er (vergütungsfrei)

  • eine Löschungsbewilligung,
  • eine löschungsfähige Quittung oder
  • die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten

wünscht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

AG Erding entscheidet welche Rückerstattungsansprüche bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges, (auch) ohne

…. vorherige ausdrückliche Kündigung des Luftbeförderungsvertrages, bestehen können.

Mit Urteil vom 24.07.2019 – 3 C 5140/18 – hat das Amtsgericht (AG) Erding entschieden, dass, wenn ein Flug gebucht,

  • der Flugpreis mit den darin enthaltenen Steuern und Gebühren gezahlt worden ist,
  • der Flug aber dann nicht angetreten wird,

in dem Nichterscheinen zum geplanten Abflug eine (jederzeit mögliche) Kündigung des Luftbeförderungsvertrages liegt, weil

  • eine Stornierung des Fluges im Vorfeld der Reise dazu nicht erforderlich ist sowie
  • durch das Nichterscheinen zum geplanten Abflug zum Ausdruck gebracht wird, dass die gebuchte Beförderung nicht (mehr) gewünscht wird

und dass in einem solchen Fall die Fluggesellschaft

  • zwar nicht den Flugpreis, aber

die im gezahlten Flugpreis enthaltenen

  • Steuern, wie Mehrwertsteuer,
  • Gebühren und
  • Entgelte einschließlich eines Treibstoffzuschlages

rückerstatten muss.

Auf allgemeine Ticketbedingungen, die Ansprüche auf Rückerstattung des Kerosinzuschlages ausschließen, kann sich eine Fluggesellschaft danach nicht berufen, weil solche Ticketbedingungen,

  • die Rückerstattungsansprüche für im Flugpreis enthaltene Positionen ausschließen, die ausschließlich im Falle einer tatsächlichen Beförderung anfallen, wie „Kerosinzuschläge“,
    • die keine Gegenleistung für die Flugbeförderung sind,
    • sondern von jedem Passagier erhobene Zuschläge für den gewichtsabhängigen Treibstoffverbrauch, der durch den einzelnen Passagier jedoch nur dann eintreten kann, wenn dieser tatsächlich mitfliegt,

wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden,

  • die den Luftbeförderungsvertrag nach Kündigung abrechnen,

unwirksam sind (§ 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

VG Düsseldorf entscheidet: Hochschulprofessorin muss 2.250 Euro Gebühren an Hochschulbibliothek

…. wegen Leihfristüberschreitung zahlen.

Mit Urteil vom 19.10.2018 – 15 K 1130/16 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Fall, in dem eine Hochschulbibliothek eine Hochschullehrerin wegen Leihfristüberschreitung,

  • nachdem von dieser zu Forschungszwecken aus der Bibliothek 50 ausgeliehene Bücher erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben worden waren,

zur Zahlung von Gebühren i.H.v. 2.250 Euro herangezogen

  • und die Hochschullehrerin gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben

hatte, entschieden, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig erfolgt ist.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG)

zwar ein Anspruch von Hochschullehrern darauf folge, dass die Hochschule ihnen die Mittel zur Verfügung stellt, die sie für Forschung und Lehre benötigen, dieser Anspruch einen Hochschullehrer aber nicht dazu berechtige,

  • zu Forschungszwecken aus der Hochschulbibliothek ausgeliehene Bücher erst nach dem Ende der Leihfrist zurückzugeben,
  • ohne von der vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Verlängerung der Leihfrist zu beantragen

und die

  • in der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek vorgesehene

Festsetzung von Säumnisgebühren von 20 Euro und einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr i.H.v. 25 Euro je Buch bei einer Leihfristüberschreitung von mehr als 30 Tagen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht widerspreche (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 31.10.2018).

Wann ist der Wohnungsvermieter, wann der Mieter und wann der Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers?

Überlässt der Mieter einer Wohnung diese einem Untermieter zur alleinigen Nutzung wird in der Regel

  • nicht der Mieter,
  • sondern der Untermieter

Vertragspartner des Energie- und Wasserversorgungsunternehmens,

  • so dass das Versorgungsunternehmen auch nur den Untermieter und nicht den Mieter auf Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren für die Wohnung in Anspruch nehmen kann.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 04.02.2016 – 222 C 29041/14 – entschieden.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen ist, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt,
  • Empfänger dieser Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt,
  • die tatsächliche Verfügungsgewalt bei einer Vermietung oder Verpachtung entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zusteht, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.10.2014 – VIII ZR 316/13 –; Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 07.10.2014 – 36 O 176/13 –),

demzufolge in Fällen, in denen ein Mieter nicht selbst in der von ihm untervermieteten Wohnung lebt und somit auch keinen Strom und kein Gas aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens entnimmt,

  • auch kein Versorgungsvertrag mit dem Mieter,
  • sondern der Versorgungsvertrag mit dem tatsächlich den Strom- und das Gas entnehmenden Untermieter zustande kommt und

primär derjenige in Anspruch genommen werden soll, dem die Versorgungsleistungen tatsächlich zugutekommen.

Lediglich dann, wenn es an einer Person fehle, der die tatsächliche Entnahme der Versorgungsleistungen zugerechnet werden könne, solle der Eigentümer beziehungsweise Mieter in Anspruch genommen werden können (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.12.2016 – 94/16 –).