BGH entscheidet, welche Erstattungsansprüche bestehen, wenn der gebuchte Flug nicht angetreten wird

BGH entscheidet, welche Erstattungsansprüche bestehen, wenn der gebuchte Flug nicht angetreten wird

Mit Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Kläger einen 

  • Flug von Memmingen nach Chania (Kreta) 

gebucht, für das Flugticket 

  • 27,30 Euro 

bezahlt, den Flug aber

  • nicht angetreten 

hatte, das ausführende Flugunternehmen zur 

  • Rückerstattung

des auf 

  • Steuern,
  • Gebühren und 
  • Entgelte

entfallenden Anteils des Buchungspreises,

  • von hier 18,41 Euro,

an den Kläger verurteilt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein 

  • Personenbeförderungsvertrag

den Vorschriften über den Werkvertrag unterliegt, ein Fluggast,

  • soweit nichts anderes vereinbart wurde, 

daher 

  • nach § 648 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen kann, die Kündigung,

  • die konkludent durch den Nichtantritt des Fluges erfolgte,

nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge hat, dass das Luftverkehrsunternehmen 

  • als Werkunternehmer 

zwar berechtigt bleibt, 

  • die vereinbarte Vergütung zu verlangen, 

sich aber dasjenige, was es infolge der Aufhebung des Vertrags 

  • an Aufwendungen erspart

oder

  • durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlassen hat

anrechnen lassen muss und erspart 

  • im Sinne von § 648 Satz 2 BGB 

diejenigen Aufwendungen sind, 

  • die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und 
  • die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss bzw. die nicht mehr angefallen sind, 

unabhängig davon, 

  • ob und in welcher Weise es sie in seine Preiskalkulation einbezogen oder
  • ob es die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt 

hat (vgl. auch Amtsgericht (AG) Erding, Urteil vom 24.07.2019 – 3 C 5140/18 –).


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