Mit Urteil vom 01.08.2023 – X ZR 118/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Kläger einen
- Flug von Memmingen nach Chania (Kreta)
gebucht, für das Flugticket
bezahlt, den Flug aber
hatte, das ausführende Flugunternehmen zur
des auf
- Steuern,
- Gebühren und
- Entgelte
entfallenden Anteils des Buchungspreises,
an den Kläger verurteilt.
Begründet hat der Senat dies damit, dass ein
- Personenbeförderungsvertrag
den Vorschriften über den Werkvertrag unterliegt, ein Fluggast,
- soweit nichts anderes vereinbart wurde,
daher
- nach § 648 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen kann, die Kündigung,
- die konkludent durch den Nichtantritt des Fluges erfolgte,
nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge hat, dass das Luftverkehrsunternehmen
zwar berechtigt bleibt,
- die vereinbarte Vergütung zu verlangen,
sich aber dasjenige, was es infolge der Aufhebung des Vertrags
oder
- durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlassen hat
anrechnen lassen muss und erspart
- im Sinne von § 648 Satz 2 BGB
diejenigen Aufwendungen sind,
- die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und
- die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss bzw. die nicht mehr angefallen sind,
unabhängig davon,
- ob und in welcher Weise es sie in seine Preiskalkulation einbezogen oder
- ob es die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt
hat (vgl. auch Amtsgericht (AG) Erding, Urteil vom 24.07.2019 – 3 C 5140/18 –).
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