LG Köln entscheidet: Reisebüro kann schadensersatzpflichtig sein, wenn es bei Buchung einer Pauschalreise nicht über Visumerfordernis und 

…. die ungefähre Ausstellungsfrist informiert hat.   

Mit Urteil vom 29.07.2024 – 17 O 139/23 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem der Kläger in einem Reisebüro

  • für sich und seine Familie 

„last minute“ eine achttätige, 

  • bereits in zwei Tagen beginnende 

Pauschalreise nach Kenia gebucht hatte, dabei nicht darauf hingewiesen worden war, dass

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AG Frankfurt entscheidet: Wer sich in der Bahn-App verklickt und versehentlich das falsche Ticket gebucht hat, kann

…. den Vertrag anfechten und die Kosten für das Ticket, das er nicht bzw. nicht zusätzlich  buchen wollte, zurückfordern.  

Mit Urteil vom 04.08.2022 – 31 C 236/22 (96) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main der Klage einer Rechtsreferendarin stattgegeben, die über die 

  • App der Deutschen Bahn auf ihrem Smartphone 

ein Ticket gebucht, versehentlich dabei auch ein

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Reisender, der in einem Hotel auf Mallorca in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Suitenkategorie untergebracht worden war,

…. darf den Reisepreis nicht nur um 50% mindern, sondern hat wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von weiteren 50% des Reisepreises.

Das hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 19.12.2019 – 2-24 O 55/19 – in einem Fall entschieden, in dem der Kläger 

  • für sich und zwei weitere Personen 

eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca in einer „WU Suite“ mit – laut Reiseprospekt – einem separaten Schlafzimmer in einem Hotel gebucht hatte,

  • in der Buchungsbestätigung die Unterbringung in einer „Suite“ ausgewiesen,

und die Unterbringung der Reisegruppe 

  • nicht in einem Zimmer der Kategorie „WU Suite“, sondern 

in der niedrigsten Suitenkategorie des Hotels, nämlich einer kleineren Juniorsuite mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum erfolgt war, 

  • in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden und 
  • die Reisenden sich einen Schrank teilen mussten.

Als gerechtfertigt angesehen hat die Kammer eine Minderung des Reisepreises um 50% deshalb, da, 

  • auch wenn die Buchungsbestätigung den Zusatz „WU“ nicht enthalten hatte, aus objektiver Sicht davon auszugehen war, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht worden, somit 

vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet und durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Suitenkategorie, 

  • wegen des Fehlens nicht nur von gleichwertigen, komfortablen Schlafmöglichkeiten, sondern auch einem adäquaten Rückzugsbereich für die dreiköpfige Reisegruppe, 

der Zweck der Reise – die Erholung – grundlegend berührt worden war sowie 

  • darüber hinaus 

als Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine Entschädigung in Höhe von weiteren 50% des Reisepreises deswegen, weil

  • die Reise – während der gesamten Reisezeit – erheblich beeinträchtigt war.

Hingewiesen hat die Kammer in ihrer Entscheidung ferner, dass ein Abhilfeangebot des Reiseveranstalters, 

  • in ein anderes Hotel umzuziehen, 

dann nicht angenommen werden muss, wenn das andere Hotel nicht gleichwertig ist, 

  • etwa in Bezug auf die Strand- bzw. Insellage (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).   

Wichtig zu wissen für Fluggäste, die einen einheitlichen, mehrere Teilflüge umfassenden Flug gebucht haben, wenn sie

…. Ausgleichsansprüche wegen Annullierung bzw. großer Verspätung eines Anschlussfluges geltend machen wollen.

Mit Beschluss vom 13.02.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-606/19 – entschieden, dass bei Flügen,

  • für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und
  • die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden,

der wegen Annullierung des letzten Teilflugs

  • nach 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

bestehende Ausgleichsanspruch

  • vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs

selbst dann geltend gemacht werden kann, wenn

  • sich der Ausgleichsanspruch gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.

Das bedeutet, dass, wenn beispielsweise

  • ein bestätigter, einheitlicher, 3 Anschlussflüge umfassender Flug, von Hamburg nach San Sebastian gebucht wurde,

mit

  • einem ersten Teilflug von Hamburg nach London, durchgeführt von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways,
  • einem zweiten Teilflug von London nach Madrid, durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia sowie
  • einem dritten Teilflug von Madrid nach San Sebastian, ebenfalls durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia

und der dritte Teilflug

  • ohne rechtzeitige Information des Fluggastes annulliert wird,

der Fluggast Klage auf Ausgleichszahlung (auch) gegen Iberia

  • beim Amtsgericht Hamburg

erheben kann.

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht hat, diese aber, weil es auf dem Schiff keine Buchung (mehr) für ihn gibt, nicht antreten kann, hat

…. nicht nur Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, sondern auch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17 – hingewiesen.

Wird eine Reise

  • vereitelt oder
  • erheblich beeinträchtigt,

kann der Reisende nämlich – neben der Erstattung des Reisepreises – nach § 651f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,

  • weil er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart wurde,

eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Für die Höhe dieser Entschädigung ist maßgebend die sich aus der Vereitelung der Reise bzw. der groben Mängel der Reiseleistung ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung.

Diese Beeinträchtigung kann, wie der Senat ausgeführt hat, bei groben Mängeln der Reiseleistung,

  • wenn dadurch der Erfolg einer Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist,

erheblich größer sein, als bei einem völligen Ausfall einer Reise,

  • weil in einem derartigen Fall zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese aber über ihre Zeit (dann immerhin noch) frei verfügen können.

Deswegen ist, so der Senat weiter, bei einer ausgefallenen Reise auch nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.05.2018).