Mit Urteil vom 02.03.2023 – 161 C 3714/22 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass, wer, nach Buchung einer Pauschalreise aufgrund
- erheblicher Vertragsänderungen
eine
- gegen Aufpreis angebotene
Ersatzreise antritt, dem Reiseveranstalter den
schuldet und die Klage einer Reisenden abgewiesen, die
- für sich, ihren Ehemann, den schulpflichtigen Sohn und die Schwiegermutter
eine Pauschalreise nach Ägypten
für 5.539 € gebucht hatte, der
- zwei Monate vor Reisebeginn,
mitgeteilt worden war, dass,
- aufgrund einer Flugstreichung,
sich Reisebeginn und Abflug
verschieben, die dieser Änderung,
- da die Rückkehr dann erst nach Schulbeginn ihres Sohnes erfolgt wäre,
nicht zugestimmt, sondern sich stattdessen für eine vom Reiseveranstalter
- gegen einen Aufpreis von 1.000 €
im Vergleich zur ursprünglichen Reise,
- um einen Tag nach vorne verlegte
Alternativabreise,
entschieden, den Aufpreis
gezahlt sowie
den Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Aufpreises verklagt hatte.
Danach hat, wer eine Pauschalreise bucht, bei einer nachträglichen erheblichen Vertragsänderung vor Reisebeginn,
- also, wenn beispielsweise, wie hier, es dem Reiseveranstalter mangels verfügbarer Flüge infolge von Flugstreichungen, nicht möglich ist, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen,
die Möglichkeit entweder nach § 651h Abs. 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- von dem Reisevertrag zurückzutreten und
- die bereits geleisteten Reisekosten vollständig zurückzuverlangen
oder
- die Reise, unter Akzeptierung der Änderung, anzutreten und
- aufgrund der daraus resultierenden Mängel nach §§ 651m, 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB eine Minderung des Reisepreises zu verlangen.
Dagegen kann vom Reiseveranstalter
- eine Ersatzreise oder eine alternative Flugverbindung ohne Mehrpreis,
nicht verlangt werden, so dass ein Reisender, der sich aus freien Stücken für eine
entscheidet, auch den
schuldet (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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