AG München entscheidet: Kein Anspruch auf eine Ersatzreise ohne Mehrkosten bei wesentlichen Änderungen einer gebuchten Pauschalreise

AG München entscheidet: Kein Anspruch auf eine Ersatzreise ohne Mehrkosten bei wesentlichen Änderungen einer gebuchten Pauschalreise

Mit Urteil vom 02.03.2023 – 161 C 3714/22 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass, wer, nach Buchung einer Pauschalreise aufgrund 

  • erheblicher Vertragsänderungen 

eine 

  • gegen Aufpreis angebotene 

Ersatzreise antritt, dem Reiseveranstalter den

  • Mehrpreis

schuldet und die Klage einer Reisenden abgewiesen, die 

  • für sich, ihren Ehemann, den schulpflichtigen Sohn und die Schwiegermutter 

eine Pauschalreise nach Ägypten 

  • mit Flug ab Düsseldorf 

für 5.539 € gebucht hatte, der 

  • zwei Monate vor Reisebeginn, 

mitgeteilt worden war, dass, 

  • aufgrund einer Flugstreichung, 

sich Reisebeginn und Abflug 

  • um drei Tage nach hinten 

verschieben, die dieser Änderung,

  • da die Rückkehr dann erst nach Schulbeginn ihres Sohnes erfolgt wäre, 

nicht zugestimmt, sondern sich stattdessen für eine vom Reiseveranstalter 

  • gegen einen Aufpreis von 1.000 €

im Vergleich zur ursprünglichen Reise, 

  • um einen Tag nach vorne verlegte

Alternativabreise,

  • mit Abflug von Frankfurt

entschieden, den Aufpreis 

  • unter Vorbehalt 

gezahlt sowie 

  • nach der Reise 

den Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Aufpreises verklagt hatte.

Danach hat, wer eine Pauschalreise bucht, bei einer nachträglichen erheblichen Vertragsänderung vor Reisebeginn,

  • also, wenn beispielsweise, wie hier, es dem Reiseveranstalter mangels verfügbarer Flüge infolge von Flugstreichungen, nicht möglich ist, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen,

die Möglichkeit entweder nach § 651h Abs. 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • von dem Reisevertrag zurückzutreten und 
  • die bereits geleisteten Reisekosten vollständig zurückzuverlangen

oder

  • die Reise, unter Akzeptierung der Änderung, anzutreten und 
  • aufgrund der daraus resultierenden Mängel nach §§ 651m, 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB eine Minderung des Reisepreises zu verlangen.

Dagegen kann vom Reiseveranstalter 

  • eine Ersatzreise oder eine alternative Flugverbindung ohne Mehrpreis,  

nicht verlangt werden, so dass ein Reisender, der sich aus freien Stücken für eine 

  • teurere Ersatzreise

entscheidet, auch den 

  • höheren Reisepreis

schuldet (Quelle: Pressemitteilung des AG München).