Tag Reisepreis

AG Hannover entscheidet: Sind die verfügbaren Liegen am Hotelpool ständig von anderen Gästen mit Handtüchern reserviert, kann dies Grund für eine 

…. Reisepreisminderung sein und einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf (Rück)Erstattung eines Teils des gezahlten Reisepreises nach § 651m Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründen.

Mit Urteil vom 20.12.2023 – 553 C 5141/23 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein Familienvater 

  • für sich, seine Ehefrau und seine Kinder 

bei einem Reiseveranstalter eine 

  • Pauschalreise

nach Rhodos 

  • zum Preis von insgesamt 5260,00 EUR 

gebucht hatte und es in dem gebuchten Hotel,

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OLG Hamm entscheidet: Schule, die Klassenfahrt wegen der COVID-19-Pandemie storniert hat, kann

…. den vollen Reisepreis zurückverlangen.

Mit Urteil vom 23.08.2021 – 22 U 33/21 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem Anfang 2020 eine an einer Schule beschäftigte Lehrerin bei einem Reiseveranstalter 

  • eine Klassenfahrt vom 15.03 bis zum 21.03.2020 nach Liverpool 

gebucht, der Träger der Schule 

  • den Reisepreis von fast 10.000 € 

gezahlt, die Lehrkraft die Reise am 12.03.2020 

  • aufgrund der in England grassierenden Coronavirus-Pandemie 

storniert hatte und der Reiseveranstalter nur 

  • einen Betrag von nicht ganz 1.000 € 

erstatten wollte, den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des 

  • vollen Reispreises 

an den Schulträger verurteilt. 

Danach ist zwischen dem Träger der Schule,

  • in dessen Namen die Reisebuchung erfolgte,

und dem Reiseveranstalter ein Pauschalreisevertrag 

  • über eine Gruppenreise nach Liverpool 

zustande gekommen und muss der Reiseveranstalter, 

  • auch wenn vom Auswärtigem Amt erst am 17.03.2020 eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen wurde,

deshalb den 

  • vollen Reispreis 

zurückzahlen, weil

  • zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.03.2020 – nur drei Tage vor Reisebeginn – 

bekannt gewesen ist, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handelt, 

  • der akute Atemwegserkrankungen hervorruft, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen können, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben hat 

und das Ansteckungsrisiko in Liverpool deutlich erhöht ist, 

  • also ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden

und mit der COVID-19-Pandemie folglich eine erhebliche Beeinträchtigung 

  • – im Sinne von § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) –

vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Übrigens:
Infos dazu, wann es möglich ist, eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei zu stornieren, finden Sie hier.

Auch ohne Reisewarnung kann Reiseveranstalter bei Stornierung wegen Covid-19 zur Rückzahlung des kompletten

…. Reisepreises verpflichtet sein.

Mit Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einem Kunden seine bei einem Reiseveranstalter gebuchte Urlaubsreise nach Ischia (Italien), 

  • die am 14.04.2020 beginnen sowie u.a. einen Flug von Hamburg nach Neapel und zurück beinhalten sollte,    

am 07.03.2020 

  • – zu einem Zeitpunkt als keine Reisewarnung für sein Reisegebiet bestand –

wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie storniert worden war, entschieden, dass der Reiseveranstalter

  • von dem Kunden keine Stornierungskosten verlangen kann, sondern 

verpflichtet ist, dem Kunden den Reisepreis komplett zurückzuzahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass ein Reiseveranstalter

  • gemäß § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dann nicht berechtigt ist, 

  • Stornierungskosten zu erheben, 

sondern 

  • den kompletten Reisepreis zurückzahlen muss, 

wenn 

  • ein Kunde eine gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert 

und zum Zeitpunkt der Reisestornierung, 

  • wie dies hier Anfang März für ganz Italien der Fall war,

aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet,

  • die nicht zwingend eine Reisewarnung für das Reisegebiet voraussetzt,

die Gegebenheiten am Urlaubsort bereits als außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB zu qualifizieren sind (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).

Minderung des Reisepreises kann auch bei Verschmutzung des öffentlichen Strandes mit Algen gerechtfertigt sein

Darauf hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.08.2019 – 2-24 O 158/18 – hingewiesen und einer Klägerin, 

  • die für sich und ihren Ehemann eine 12-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik in einem 5-Sterne-Hotel gebucht hatte, 

eine Reisepreisminderung von 20% zugesprochen, weil der 

  • im Reisekatalog abgebildete 

breite, weiße Strand, 

  • an dem das Hotel lag, 

im vorderen Bereich während der gesamten Reisezeit großflächig mit Algen verschmutzt war, so dass 

  • weder die angepriesenen und kostenfrei angebotenen hoteleigenen Wassersportaktivitäten genutzt, 
  • noch im Meer gebadet werden konnte.  

Begründet ist dies von der Kammer damit worden, dass 

  • die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters sich zwar grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand, erstreckt,

der Reiseveranstalter aber,

  • wenn die Beschaffenheit des Strandes von ihm, wie hier, auf Lichtbildern als breiter, weißer Sandstrand angepriesen sowie besonders hervorgehoben wird,

auch für die Beschaffenheit des Strandes einstehen müsse und somit 

  • die Verschmutzung des Strandes mit Algen 

einen Reisemangel dargestellt habe.

Bei der Bemessung der Reisepreisminderung hat die Kammer berücksichtigt dass 

  • sich im hinteren Bereich des Strandes 

keine Algen befunden hatten und dort 

  • ein Sonnen möglich sowie 
  • alle anderen Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien.

Übrigens:
Eine Entschädigung 

  • wegen entgangener Urlaubsfreude 

ist der Klägerin nicht zugesprochen worden, weil eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die eine solche Entschädigung voraussetzt,

  • sofern sie, wie vorliegend, nicht konkret feststellbar ist,

nach Auffassung der Kammer 

  • erst durch eine Minderungsquote von etwa 50% indiziert wird und 
  • die zugesprochene Minderungsquote von 20% deutlich darunter gelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).

Reiseveranstalter muss einer Reisenden wegen Sturz von einer Massageliege Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen

Mit Urteil vom 30.10.2019 – 2-24 O 28/18 – hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die Klägerin für sich und ihren Lebensgefährten eine zweiwöchige Pauschalreise nach Teneriffa gebucht hatte, 

  • die auch fünf Massageanwendungen beinhaltete und 

nach der Massage am vierten Urlaubstag beim Absteigen von der von dem Masseur verwendeten 

  • nicht höhenverstellbaren, klappbaren, transportablen 

Massageliege mit der Liege umgekippt war und sich dabei 

  • eine Fraktur am Handgelenk und Prellungen an Kopf und Arm, die zu einem zweiwöchigen Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte führten, 

zugezogen hatte, entschieden, dass der Reiseveranstalter 

  • der Klägerin – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ihr von einem Drittel – ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.333,33 € zahlen muss 

und die Klägerin darüber hinaus auch Anspruch 

  • auf Minderung des Reisepreises, 
  • auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50 % anteilig für die verbleibenden Urlaubstage und 
  • auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens hat, da sie nach ihrer Rückkehr mehrere Wochen ihren Haushalt nicht versorgen konnte.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass die mobile Massageliege

  • zwar für stationäre Anwendungen zugelassen war, aber, 

nachdem sie leicht kippen konnte, zum Schutz der Gäste 

  • Vorkehrungen dagegen 

hätten getroffen werden müssen und 

  • diesen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht 

der Reiseveranstalter sich zurechnen lassen muss.  

Ein Mitverschulden von einem Drittel muss sich die Klägerin deshalb anrechnen lassen, da sie, 

  • weil ihr Oberkörper unbekleidet war, zwar nachvollziehbar das Angebot des männlichen Masseurs, ihr beim Absteigen von der Liege zu helfen, abgelehnt hatte, aber statt dessen 

um Hilfestellung einer weiblichen Mitarbeiterin hätte bitten können (Quelle: Pressemitteilung LG Frankfurt am Main).

Reisender, der in einem Hotel auf Mallorca in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Suitenkategorie untergebracht worden war,

…. darf den Reisepreis nicht nur um 50% mindern, sondern hat wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von weiteren 50% des Reisepreises.

Das hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 19.12.2019 – 2-24 O 55/19 – in einem Fall entschieden, in dem der Kläger 

  • für sich und zwei weitere Personen 

eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca in einer „WU Suite“ mit – laut Reiseprospekt – einem separaten Schlafzimmer in einem Hotel gebucht hatte,

  • in der Buchungsbestätigung die Unterbringung in einer „Suite“ ausgewiesen,

und die Unterbringung der Reisegruppe 

  • nicht in einem Zimmer der Kategorie „WU Suite“, sondern 

in der niedrigsten Suitenkategorie des Hotels, nämlich einer kleineren Juniorsuite mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum erfolgt war, 

  • in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden und 
  • die Reisenden sich einen Schrank teilen mussten.

Als gerechtfertigt angesehen hat die Kammer eine Minderung des Reisepreises um 50% deshalb, da, 

  • auch wenn die Buchungsbestätigung den Zusatz „WU“ nicht enthalten hatte, aus objektiver Sicht davon auszugehen war, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht worden, somit 

vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet und durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Suitenkategorie, 

  • wegen des Fehlens nicht nur von gleichwertigen, komfortablen Schlafmöglichkeiten, sondern auch einem adäquaten Rückzugsbereich für die dreiköpfige Reisegruppe, 

der Zweck der Reise – die Erholung – grundlegend berührt worden war sowie 

  • darüber hinaus 

als Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine Entschädigung in Höhe von weiteren 50% des Reisepreises deswegen, weil

  • die Reise – während der gesamten Reisezeit – erheblich beeinträchtigt war.

Hingewiesen hat die Kammer in ihrer Entscheidung ferner, dass ein Abhilfeangebot des Reiseveranstalters, 

  • in ein anderes Hotel umzuziehen, 

dann nicht angenommen werden muss, wenn das andere Hotel nicht gleichwertig ist, 

  • etwa in Bezug auf die Strand- bzw. Insellage (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).   

Was, wer eine Radtour bucht, wissen sollte

Mit Urteil vom 28.10.2019 – 191 C 7612/19 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage von drei Mountainbiker abgewiesen, die eine geführte sechstägige,

  • als sportlich sowie abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Bikebeherrschung mit insgesamt ca. 400 km und ca. 10.700 Höhenmetern ausgeschriebene

Radtour von Grainau bei Garmisch zum Gardasee gebucht hatten und die, u.a. deswegen,

  • weil bis zum Zielort am Gardasee in den sechs Tagen nur 364 km bei 8.566 Höhenmeter, davon 100 km auf Asphalt zurückgelegt worden waren,

je 40% des gezahlten Reisepreises von dem Veranstalter zurückverlangt hatten.

Dass eine Minderung des Reisepreises nicht gerechtfertigt ist, hat das AG damit begründet, dass

  • in den den Teilnehmern vor Vertragsschluss zugänglichen Unterlagen keine bestimmten Wege bzw. Strecken dargestellt gewesen sowie
  • im Reisevertrag auch nur ungefähre Angaben zu Strecke und Höhenmetern gemacht worden seien,

somit

  • weder eine bestimmte Streckenführung und Gesamtlänge,
  • noch eine bestimmte Anzahl von zu absolvierenden Höhenmetern

zugesichert gewesen seien, zudem

  • eine Radtour stets eine gewisse Ungewissheit über die Route beinhalte, da
    • die vom Veranstalter geplante Routenführung am Reisetag auch konkret nach den Weg- und Witterungsverhältnissen machbar sein müsse,
    • es somit naheliege, dass auch kurzfristige Anpassungen erfolgen

und die Radtour demzufolge nicht mit Fehlern behaftet war,

Wer eine Pauschalreise bucht, sollte wissen, dass eine nachträgliche Vertragsänderung, die zu einer Verlängerung der An- oder Abreisezeit führt

…. zur Minderung des Reisepreises berechtigen kann.

Mit Urteil vom 22.03.2019 – 132 C 1229/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem

  • ein abgeschlossener Pauschalreisevertrag für die Rückreise einen Abflug um 14.30 Uhr mit Ankunft in Stuttgart um 16.05 Uhr vorsah,
  • die Reisenden aber vom Reiseveranstalter vor Reisebeginn auf einen Flug mit Abflug um 6.30 Uhr sowie Ankunft nach Flugplan um 8.40 Uhr in Saarbrücken, mit Bus von dort zum Bahnhof und anschließend mit dem Zug weiter nach Stuttgart umgebucht worden waren,

entschieden, dass die Reisenden,

  • auch bei einer Hinnahme dieser zu einer Verlängerung der Rückreisezeit um sechseinhalb Stunden führenden Veränderung der Reiseleistung,

den Reisepreis gemäß § 651g Abs. 3 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 651m BGB mindern können,

  • wegen der Verlängerung der Reisezeit und der beschwerlicheren Rückreise aufgrund des mehrfachen Wechsels des Reisemittels,
  • um 7,5% des Reisetagespreises pro Stunde verlängerter Reisezeit

sowie

  • wegen der Vorverlegung der Abreisezeit in die frühen Morgenstunden mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages
  • um weitere 25% des Reisetagespreises.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • aufgrund der Vorverlegung der Abreise in die frühen Morgenstunden,
  • der Abänderung des Ankunftsflughafens sowie
  • der infolge dessen verlängerten Reisezeit

die Ersatzrückreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Rückreise

  • nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit war und
  • auch die Zustimmung zu der Änderung nicht zu einer Gleichwertigkeit der vereinbarten Reisen führte.

Wegen erlittener Todesangst auf der Rückreise muss Reiseveranstalter einem Ehepaar nicht nur den gesamten Reisepreis

…. der gebuchten Pauschalreise erstatten, sondern auch ein Schmerzensgeld zahlen.

Das hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 15.01.2019 – 3 O 305/17 – in einem Fall entschieden, in dem ein Ehepaar eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht und Todesängste ausgestanden hatte, als das Fährboot mit dem die Rückreise von der Ferieninsel zum Flughafen erfolgte,

  • weil es trotz Sturmwarnung abgelegt hatte,

darauf hin aufgrund des schlechten Wetters in Seenot geriet, Schlagseite erlitt und große Wellen über das, nach Ausfall der Schiffsmotoren und das Navigationssystem manövrierunfähig auf dem Meer treibenden Boot rauschten, bis es schließlich durch ein Schiff der Marine an Land geschleppt werden konnte.

Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass

  • wegen der nicht beherrschbaren Gefahrensituation in die das Ehepaar auf der Rückreise mit dem Fährboot gebracht worden ist, ein Reisemangel vorgelegen hat, der so erheblich war, dass er den Erholungswert des gesamten Urlaubs hat entfallen lassen

und

  • der Reiseveranstaltung die Vermutung, dass er es zu vertreten hat, dass es zu den traumatischen Erlebnissen des Ehepaars gekommen ist, nicht zu widerlegen vermochte, weil
    • er Maßnahmen, dass bei erkennbar widrigen Witterungsverhältnissen der Transport mit dem Fährboot nicht durchgeführt, sondern verschoben wird, nicht getroffen hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 31.01.2019).