…. den vollen Reisepreis zurückverlangen.
Mit Urteil vom 23.08.2021 – 22 U 33/21 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem Anfang 2020 eine an einer Schule beschäftigte Lehrerin bei einem Reiseveranstalter
- eine Klassenfahrt vom 15.03 bis zum 21.03.2020 nach Liverpool
gebucht, der Träger der Schule
- den Reisepreis von fast 10.000 €
gezahlt, die Lehrkraft die Reise am 12.03.2020
- aufgrund der in England grassierenden Coronavirus-Pandemie
storniert hatte und der Reiseveranstalter nur
- einen Betrag von nicht ganz 1.000 €
erstatten wollte, den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des
an den Schulträger verurteilt.
Danach ist zwischen dem Träger der Schule,
- in dessen Namen die Reisebuchung erfolgte,
und dem Reiseveranstalter ein Pauschalreisevertrag
- über eine Gruppenreise nach Liverpool
zustande gekommen und muss der Reiseveranstalter,
- auch wenn vom Auswärtigem Amt erst am 17.03.2020 eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen wurde,
deshalb den
zurückzahlen, weil
- zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.03.2020 – nur drei Tage vor Reisebeginn –
bekannt gewesen ist, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handelt,
- der akute Atemwegserkrankungen hervorruft, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen können, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben hat
und das Ansteckungsrisiko in Liverpool deutlich erhöht ist,
- also ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden
und mit der COVID-19-Pandemie folglich eine erhebliche Beeinträchtigung
- – im Sinne von § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) –
vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).
Übrigens:
Infos dazu, wann es möglich ist, eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei zu stornieren, finden Sie hier.