Mit Urteil vom 28.10.2019 – 191 C 7612/19 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage von drei Mountainbiker abgewiesen, die eine geführte sechstägige,
- als sportlich sowie abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Bikebeherrschung mit insgesamt ca. 400 km und ca. 10.700 Höhenmetern ausgeschriebene
Radtour von Grainau bei Garmisch zum Gardasee gebucht hatten und die, u.a. deswegen,
- weil bis zum Zielort am Gardasee in den sechs Tagen nur 364 km bei 8.566 Höhenmeter, davon 100 km auf Asphalt zurückgelegt worden waren,
je 40% des gezahlten Reisepreises von dem Veranstalter zurückverlangt hatten.
Dass eine Minderung des Reisepreises nicht gerechtfertigt ist, hat das AG damit begründet, dass
- in den den Teilnehmern vor Vertragsschluss zugänglichen Unterlagen keine bestimmten Wege bzw. Strecken dargestellt gewesen sowie
- im Reisevertrag auch nur ungefähre Angaben zu Strecke und Höhenmetern gemacht worden seien,
somit
- weder eine bestimmte Streckenführung und Gesamtlänge,
- noch eine bestimmte Anzahl von zu absolvierenden Höhenmetern
zugesichert gewesen seien, zudem
- eine Radtour stets eine gewisse Ungewissheit über die Route beinhalte, da
- die vom Veranstalter geplante Routenführung am Reisetag auch konkret nach den Weg- und Witterungsverhältnissen machbar sein müsse,
- es somit naheliege, dass auch kurzfristige Anpassungen erfolgen
und die Radtour demzufolge nicht mit Fehlern behaftet war,
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