Tag Tauglichkeit

Was, wer eine Vorsorgevollmacht erteilt oder erteilt bekommen hat, über die Voraussetzungen der Bestellung

…. eines Kontrollbetreuers zur Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten und die Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht, wissen sollte.

Nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Betreuer auch

  • zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten

bestellt werden.

Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht

  • für eine Kontrolle des Bevollmächtigten

gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber

  • aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

nicht mehr in der Lage ist,

  • den Bevollmächtigten zu überwachen und
  • gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen.

Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist.

Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt (hat), dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann,

  • um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden,

kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass

  • der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.

Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB).

  • Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.

Notwendig ist der konkrete,

  • d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte

Verdacht, dass

  • mit der Vollmacht

dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.

Dies kann der Fall sein,

  • wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist,

oder

  • wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.

Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich.
Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Soll dem Kontrollbetreuer

  • auch der Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf

übertragen werden, setzt dies

  • zusätzlich tragfähige Feststellungen

voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht

  • eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und
  • in erheblicher Schwere

befürchten lässt.

Sind

  • behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung

festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch,

  • durch einen zu bestellenden (Kontroll-)Betreuer

auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken,

  • insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie
  • die Ausübung bestehender Weisungsrechte.

Nur wenn

  • diese Maßnahmen fehlschlagen oder
  • es aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden,

ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf,

  • der die ultima ratio darstellt,

verhältnismäßig (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2020 – XII ZB 368/19 –).

Was, wer eine Radtour bucht, wissen sollte

Mit Urteil vom 28.10.2019 – 191 C 7612/19 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage von drei Mountainbiker abgewiesen, die eine geführte sechstägige,

  • als sportlich sowie abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Bikebeherrschung mit insgesamt ca. 400 km und ca. 10.700 Höhenmetern ausgeschriebene

Radtour von Grainau bei Garmisch zum Gardasee gebucht hatten und die, u.a. deswegen,

  • weil bis zum Zielort am Gardasee in den sechs Tagen nur 364 km bei 8.566 Höhenmeter, davon 100 km auf Asphalt zurückgelegt worden waren,

je 40% des gezahlten Reisepreises von dem Veranstalter zurückverlangt hatten.

Dass eine Minderung des Reisepreises nicht gerechtfertigt ist, hat das AG damit begründet, dass

  • in den den Teilnehmern vor Vertragsschluss zugänglichen Unterlagen keine bestimmten Wege bzw. Strecken dargestellt gewesen sowie
  • im Reisevertrag auch nur ungefähre Angaben zu Strecke und Höhenmetern gemacht worden seien,

somit

  • weder eine bestimmte Streckenführung und Gesamtlänge,
  • noch eine bestimmte Anzahl von zu absolvierenden Höhenmetern

zugesichert gewesen seien, zudem

  • eine Radtour stets eine gewisse Ungewissheit über die Route beinhalte, da
    • die vom Veranstalter geplante Routenführung am Reisetag auch konkret nach den Weg- und Witterungsverhältnissen machbar sein müsse,
    • es somit naheliege, dass auch kurzfristige Anpassungen erfolgen

und die Radtour demzufolge nicht mit Fehlern behaftet war,

(Kinder-)Lärm aus der Wohnung eines Mehrfamilienhauses – Wann ist er von (anderen) betroffenen Mietern hinzunehmen und

…. wann ist dadurch die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht verletzt und eine Nachbarmietwohnung in einem nicht unerheblichen Maße in ihrer Tauglichkeit beeinträchtigt?

In einem Mehrfamilienhaus sind gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen

  • als sozial adäquat hinzunehmen und
  • begründen für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Dazu zählt auch

  • üblicher Kinderlärm,

den das Immissionsschutzrecht des Bundes (z.B. § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • als grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar behandelt,

was – auch wenn diese Maßstäbe für die mietrechtliche Pflichtenlage keine unmittelbare Wirkung entfalten können –

  • gewisse Ausstrahlungswirkungen auf die ohnehin schon längst in diese Richtung tendierende Verkehrsanschauung zur Toleranz gegenüber solchen Geräuschemissionen hat und
  • darüber auf die mietrechtlichen Abwägungsprozesse, die ihrerseits allerdings zugleich durch das Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sind.

Vor diesem Hintergrund ist in Fällen, in denen es darum geht,

  • ob wiederholter (Kinder)Lärm aus der Wohnung eines Mehrfamilienhauses die Nachbarwohnung eines Mieters in einem nicht unerheblichen Maße in ihrer Tauglichkeit beeinträchtigt oder nicht,

davon auszugehen, dass

  • zwar auf der einen Seite Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind,
  • auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen hat, die jeweils im Einzelfall zu bestimmen sind, unter Berücksichtigung namentlich
    • von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen,
    • des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie
    • der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen,

Kinderlärm aus Nachbarwohnungen

  • demzufolge nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist, nur weil er eben von Kindern stammt,
  • sondern dass grundsätzlich bei jeder Art von Lärm unter Einschluss von Kinderlärm auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist.

Übrigens:
Zur schlüssigen Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels durch (Kinder)Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls.
Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt,

  • um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und
  • zu welchen Tageszeiten,
  • über welche Zeitdauer und
  • in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16 – hingewiesen.