(Kinder-)Lärm aus der Wohnung eines Mehrfamilienhauses – Wann ist er von (anderen) betroffenen Mietern hinzunehmen und

(Kinder-)Lärm aus der Wohnung eines Mehrfamilienhauses – Wann ist er von (anderen) betroffenen Mietern hinzunehmen und

…. wann ist dadurch die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht verletzt und eine Nachbarmietwohnung in einem nicht unerheblichen Maße in ihrer Tauglichkeit beeinträchtigt?

In einem Mehrfamilienhaus sind gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen

  • als sozial adäquat hinzunehmen und
  • begründen für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Dazu zählt auch

  • üblicher Kinderlärm,

den das Immissionsschutzrecht des Bundes (z.B. § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • als grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar behandelt,

was – auch wenn diese Maßstäbe für die mietrechtliche Pflichtenlage keine unmittelbare Wirkung entfalten können –

  • gewisse Ausstrahlungswirkungen auf die ohnehin schon längst in diese Richtung tendierende Verkehrsanschauung zur Toleranz gegenüber solchen Geräuschemissionen hat und
  • darüber auf die mietrechtlichen Abwägungsprozesse, die ihrerseits allerdings zugleich durch das Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sind.

Vor diesem Hintergrund ist in Fällen, in denen es darum geht,

  • ob wiederholter (Kinder)Lärm aus der Wohnung eines Mehrfamilienhauses die Nachbarwohnung eines Mieters in einem nicht unerheblichen Maße in ihrer Tauglichkeit beeinträchtigt oder nicht,

davon auszugehen, dass

  • zwar auf der einen Seite Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind,
  • auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen hat, die jeweils im Einzelfall zu bestimmen sind, unter Berücksichtigung namentlich
    • von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen,
    • des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie
    • der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen,

Kinderlärm aus Nachbarwohnungen

  • demzufolge nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist, nur weil er eben von Kindern stammt,
  • sondern dass grundsätzlich bei jeder Art von Lärm unter Einschluss von Kinderlärm auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist.

Übrigens:
Zur schlüssigen Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels durch (Kinder)Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls.
Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt,

  • um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und
  • zu welchen Tageszeiten,
  • über welche Zeitdauer und
  • in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16 – hingewiesen.


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