Tag Lärm

Was Anwohner, wenn sie sich durch das Hundegebell von einem in der Nähe befindlichen Hundespielplatz gestört fühlen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.07.2023 – VG 24 K 148.19 – hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem eine Anwohnerin gegen einen 

  • von der Stadt eingerichteten und 
  • von einem privaten Bürgerverein betriebenen 

umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen, 

  • Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr und Sonn- und Feiertags von 8 bis 13 sowie von 15 bis 20 Uhr geöffneten

Hundespielplatz mit der Begründung,

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Was Anwohner, die sich durch in der Nähe zu ihrem Wohnhaus aufgestellte Glasmülleinwurfcontainer

…. gestört fühlen, wissen sollten.

Mit Urteil vom 25.02.2021 – 4 K 915/20.NW – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (Weinstraße) 

  • die Klage eines Anwohners abgewiesen, 

der wollte, dass die Gemeinde 6 von ihr 

  • in einer Entfernung von ca. 30 m von seinem Wohnhaus 

aufgestellte Glasmülleinwurfcontainer (wieder) entfernt, was von ihm damit begründet worden war, dass

  • es zu 30 bis 40 Einwürfen pro Tag komme, 
  • die Nutzungszeiten nicht eingehalten würden und 

es dadurch zu einer, von ihm als unzumutbar empfundenen, erheblichen Lärmbelästigung komme. 

In ihrer Entscheidung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass den Gemeinden bei der 

  • Festlegung der Containerstandorte 

ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe, Wertstoffeinwurfcontainer, die

  • in ihrer Ausgestaltung dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, 
    • beispielsweise die Vorgaben der geltenden Richtlinien des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. für „lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche“ erfüllen

und

  • in einem Abstand von mindestens 12 m zur Wohnbebauung aufgestellt sind, 

innerhalb von Wohngebieten, 

  • wegen der hohen Akzeptanz in der Bevölkerung und 
  • weil sie für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass sie in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden,

grundsätzlich als sozial adäquat und nicht erheblich störend anzusehen seien und deswegen ein

  • sog. öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch,

normalerweise nicht besteht,

  • insbesondere dann nicht, wenn sich im Gemeindegebiet kein geeigneterer Alternativstandort aufdrängt.

Komme es allerdings, so die Kammer weiter, zu Störungen, die mit einer 

  • rechtswidrigen Benutzung der Container 

zusammenhängen,

  • etwa weil Einwürfe außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten erfolgen,

könne, 

  • da Gemeinden verpflichtet seien, mit einer rechtswidrigen Benutzung von Containern zusammenhängende Störungen, mit den ihnen verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden, 

jedoch ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten in Betracht kommen, 

VG Berlin entscheidet: Festival-Veranstalter kann verpflichtet werden für stark lärmbelästigte Anwohner

…. Ersatzunterkünfte bereitzustellen.

Mit Urteil vom 19.06.2020 – 10 K 349.19 – hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin entschieden, dass die lärmschutzrechtliche Genehmigung, die dem Veranstalter des 

  • 2019 im Berliner Olympiastadion stattgefundenen 

zweitägigen Lollapalooza-Festivals 

  • von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz der Stadt Berlin 

erteilt worden war, mit der Auflage,

  • für diejenigen Anwohner eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen, deren Wohnungen sich im besonders betroffenen Nahbereich des Veranstaltungsgeländes befinden,

versehen und diesbezüglich,

  • wegen der tieffrequenten Geräusche, 

pauschalierend auf den Innenpegel in den betroffenen Wohnräumen abgestellt werden durfte.

Begründet hat die Kammer das damit, dass die Behörde das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, da

  • auch dann, wenn die Durchführung eines Festivals für eine Stadt von herausragender Bedeutung ist,

die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und angesichts 

  • der massiven Belastung des Standortes durch zahlreiche Veranstaltungen sowie 
  • der Stärke und Dauer der Lärmbelastung durch das Festival, 

besondere Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner gerechtfertigt gewesen seien (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).

Wichtig für Wohnungsmieter und -vermieter zu wissen, wenn über die Berechtigung einer Mietminderung wegen

…. vom Nachbargrundstück ausgehenden Lärms gestritten wird.

Mit Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass 

  • nach Abschluss des Mietvertrags 

eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen, 

  • auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren,

bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen einen 

  • gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung 

  • grundsätzlich nicht begründen können, wenn 
    • auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss,
  • sondern nur dann, wenn auch 
    • Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Dritten nach § 906 BGB bestehen.

Das bedeutet:
Möchte ein Mieter

  • wegen von nach Mietbeginn von einem Nachbargrundstück über einen längeren Zeitraum ausgehender erhöhter Geräusch- oder/und Schmutzimmissionen 

die Miete nach § 536 Abs. 1 BGB mindern muss er, sofern 

  • weder eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Freiheit der Wohnung von solchen Geräusch- oder/und Schmutzimmissionen ausdrücklich oder konkludent getroffen worden, 
  • noch eine solche dem Mietvertrag zu entnehmen ist,

zunächst 

  • darlegen und
  • im Streitfall auch beweisen,

dass 

  • die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen und 
  • es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.

Ist dies vom Mieter durch eine Beschreibung, 

  • aus der sich ergibt, 
    • um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, 
    • zu welchen Tageszeiten, 
    • über welche Zeitdauer sowie 
    • in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten 
  • und die zudem darauf schließen lässt, 
    • dass es sich bei den geltend gemachten Immissionen um wesentliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt,

dargelegt sowie

  • der diesbezügliche Tatsachenvortrag im Bestreitensfall durch den Vermieter vom Mieter auch 

bewiesen worden, kann der Vermieter sich gegenüber dem Mieter darauf berufen,  

  • wegen des festgestellten Sachverhalts weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher der Immissionen zu haben und deswegen

für die Abwendung der festgestellten Immissionen auch nicht einstehen müsse.

Wendet der Vermieter dies ein, hängt die Frage, 

  • ob ein zur Mietminderung berechtigender Wohnungsmangel vorliegt, 

davon ab, ob der Vermieter die entsprechenden Tatsachen dafür, 

darlegen und im Fall des Bestreitens durch den Mieter auch beweisen kann.

Übrigens:
Dazu, wann

  • bei von einer Baustelle ausgehendem Baulärm 

Nachbarn von der 

  • Immissionsschutzbehörde

die Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms verlangen können, vergleiche den Blogeintrag 

Wer in einem Neubaugebiet eine Eigentumswohnung kauft, sollte wissen, dass eine nachfolgend in der Nähe errichtete Wertstoffsammelstelle

…. keinen Sachmangel der Eigentumswohnung begründet und in einem solchen Fall,

  • sofern im notariellen Kaufvertrag keine negative Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Wertstoffsammelanlage getroffen wurde,

der Verkäufer nicht wegen Abwertung der Wohnung,

  • infolge der von der Wertstoffsammelanlage ausgehenden Beeinträchtigungen,

auf Schadensersatz in Anspruch genommen kann.

Mit Urteil vom 21.01.2020 – I-21 U 46/19 – hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Klage von Käufern einer,

  • in einem größeren, noch nicht fertiggestellten Neubaugebiet gelegenen,

Eigentumswohnung abgewiesen, die,

  • weil auf der anderen Straßenseite gegenüber ihrer von einem Bauträger für rund 550.000 Euro erworbenen Wohnung von der Stadt eine Containeranlage für Altglas und Altpapier errichtet wurde,

von dem Bauträger mit der Begründung,

  • dass die erworbene Wohnung wegen der von der Containeranlage ausgehenden optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, 30.000 Euro weniger wert sei,

Schadensersatz verlangt hatten.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung u.a. damit, dass die Sicherstellung einer ökologisch sinnvollen Abfallentsorgung zum urbanen Leben,

  • auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen,

gehört und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen unvermeidbar und als sozialadäquat hinzunehmen seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).

Fazit:
Vor dem Kauf bei der Stadt erkundigen, wo die Errichtung von Wertstoffsammelstellen geplant sind.

Wegen vom Nachbargrundstück ausgehenden Baulärms die Miete mindern? Geht das oder geht das nicht?

Die bisherige Rechtsprechung dazu, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen von einem Nachbargrundstück, nach Mietbeginn, ausgehender erheblicher Baulärm über einen längeren Zeitraum,

  • beispielsweise weil dort ein Haus abgerissen und neu errichtet werden soll,

einen Mietmangel darstellen und zur Mietminderung gegenüber dem Vermieter berechtigen kann, ist bisher uneinheitlich.

Das Landgericht (LG) Berlin hat im Beschluss vom 15.01.2019 – 67 C 309/18 – entschieden, dass in einem solchen Fall

  • eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt ist

und zwar auch dann, wenn

  • der Vermieter weder Verursacher der Beeinträchtigung ist,
  • noch dem Vermieter gegenüber dem Verursacher Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen.

Ebenso entschieden hat das LG Berlin mit Urteil vom 16.06.2016 – 67 O 76/16 – in einem Fall,

  • in dem nach Mietbeginn auf dem benachbarten Grundstück, auf einer dortigen, ursprünglich mit Bäumen bewachsenen Baulücke, eine Tiefgarage und ein Gebäude errichtet worden waren,

und

  • wegen der durch die Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück bedingten erheblichen Bauimmissionen (Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende),

für die Dauer der Baumaßnahmen eine Mietminderung um 20 Prozent für berechtigt angesehen.

Auch das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 01.02.2018 – 472 C 18927/16 – in einem Fall, in dem in der Nachbarschaft des Mieters über hundert neue Wohneinheiten erstellt wurden,

  • von dem Mieter ein detailliertes Lärmprotokoll mit eingearbeiteter Fotodokumentation sowie das Ergebnis einer eigenen mehrtägigen Schallmessung vorgelegt und
  • von einem Sachverständigen im letzten Quartal eines Jahres an 19 Tagen sowie im Folgejahr an 160 Tagen Lärmimmissionen gemessen worden waren,
    • die eine Einwirkung von über 63 Dezibel, an mehr als 60 Tagen sogar von mehr als 70 Dezibel an der Wohnung des Mieters ergeben hatten,

dies

  • als wesentliche Beeinträchtigung angesehen und

wegen des erheblichen Baulärms eine Mietminderung für berechtigt erachtet (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.12.2018).

Dagegen hat das LG München I mit Urteil vom 27.10.2016 – 31 S 58/16 – entschieden, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen,

  • die von einem Nachbargrundstück ausgehen, weil dort gebaut wird und die Baustelle Lärm verursacht,

bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung im Mietvertrag, grundsätzlich dann

  • keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung begründen,

wenn

  • auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss,
  • sich also auf seine eigene Duldungspflicht gegenüber dem Bauherrn auf dem Nachbargrundstück berufen kann.

Dass Voraussetzung für eine Mietminderung des Wohnungsmieters nicht nur ist,

  • dass der Mietgebrauch durch den Baulärm tatsächlich beeinträchtigt ist,

sondern auch,

  • dass der Vermieter die Immissionen nicht ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss,

hat die Kammer damit begründet, dass Wohnungsmieter insoweit an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teilnehmen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 – Bolzplatzentscheidung).

Übrigens:
Überschreitet der Lärm von einer Baustelle

  • an der Wohnung eines Nachbarn

die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten „Eingreif-Richtwerte“, muss

  • auf Antrag des Nachbarn

die Immissionsschutzbehörde geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen.

Erweisen sich die behördlich angeordneten Maßnahmen als ungeeignet,

  • können von dem Nachbarn

konkrete Einzelmaßnahmen verlangt werden.

  • Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden.

Darauf hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.02.2015 – 10 S 2471/14 – hingewiesen und das Landratsamt auf den Eilantrag einer Wohnungsmieterin durch einstweilige Anordnung zu weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz in einem Fall verpflichtet,

  • in dem vom Landratsamt zwar bereits Maßnahmen zur Minderung des Lärms von einer Großbaustelle angeordnet worden waren,
  • der Bauherr diese sowie die in der AVV Baulärm für Mischgebiete festgelegten und festgesetzten Immissions-Richtwerte (60 dB (A) tags von 7 bis 20 Uhr, 45 dB (A) nachts von 20 bis 7 Uhr) aber wiederholt und hartnäckig missachtet hatte.

(Kinder-)Lärm aus der Wohnung eines Mehrfamilienhauses – Wann ist er von (anderen) betroffenen Mietern hinzunehmen und

…. wann ist dadurch die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht verletzt und eine Nachbarmietwohnung in einem nicht unerheblichen Maße in ihrer Tauglichkeit beeinträchtigt?

In einem Mehrfamilienhaus sind gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen

  • als sozial adäquat hinzunehmen und
  • begründen für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Dazu zählt auch

  • üblicher Kinderlärm,

den das Immissionsschutzrecht des Bundes (z.B. § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • als grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar behandelt,

was – auch wenn diese Maßstäbe für die mietrechtliche Pflichtenlage keine unmittelbare Wirkung entfalten können –

  • gewisse Ausstrahlungswirkungen auf die ohnehin schon längst in diese Richtung tendierende Verkehrsanschauung zur Toleranz gegenüber solchen Geräuschemissionen hat und
  • darüber auf die mietrechtlichen Abwägungsprozesse, die ihrerseits allerdings zugleich durch das Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sind.

Vor diesem Hintergrund ist in Fällen, in denen es darum geht,

  • ob wiederholter (Kinder)Lärm aus der Wohnung eines Mehrfamilienhauses die Nachbarwohnung eines Mieters in einem nicht unerheblichen Maße in ihrer Tauglichkeit beeinträchtigt oder nicht,

davon auszugehen, dass

  • zwar auf der einen Seite Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind,
  • auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen hat, die jeweils im Einzelfall zu bestimmen sind, unter Berücksichtigung namentlich
    • von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen,
    • des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie
    • der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen,

Kinderlärm aus Nachbarwohnungen

  • demzufolge nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist, nur weil er eben von Kindern stammt,
  • sondern dass grundsätzlich bei jeder Art von Lärm unter Einschluss von Kinderlärm auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist.

Übrigens:
Zur schlüssigen Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels durch (Kinder)Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls.
Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt,

  • um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und
  • zu welchen Tageszeiten,
  • über welche Zeitdauer und
  • in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16 – hingewiesen.

Wann kann Baustellenlärm beim Urlaubshotel als Reisemangel geltend gemacht werden und wann nicht?

Hat der Reiseveranstalter einen Reisenden, der eine Pauschalreise gebucht hat,

  • so frühzeitig vor Reisantritt, dass noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre,

darauf hingewiesen,

  • dass ein Teil des Strandes saniert wird und es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen kann,

kann der Reisende, wenn vor Ort die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt ist und von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr in der Außenanlage und insbesondere am Stand und im Poolbereich Lärm herrscht, dies nicht als Reisemangel geltend machen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.11.2015 – 159 C 9571/15 – entschieden.

Begründet hat das AG das damit,

  • dass der objektive Durchschnittsreisende, der einen derartigen Hinweis erhält, weiß bzw. wissen muss, dass im Bereich des Hotels mit erheblichem Lärm verbundene Bauarbeiten durchgeführt werden und
  • dass, wenn ein Reisender trotz der Möglichkeit der Umbuchung der Reise diese in einem solchen Fall dennoch antritt, weil er lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten rechnet, der Reiseveranstalter für derartige Fehlvorstellungen nicht haftbar gemacht werden kann (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.07.2016 – Nr. 57/16 –).

Wann liegt eine bußgeldbewehrte nächtliche Ruhestörung vor?

Verbietet ein Landesimmissionsschutzgesetz Belästigungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören und kann nach dem Gesetz ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot mit einem Bußgeld geahndet werden, steht ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen dieses Verbot

  • nicht bereits dann fest, wenn ein Betroffener in dem genannten Zeitraum laute Geräusche verursacht,
  • sondern erst dann, wenn der verursachte Lärm auch die Nachtruhe stören kann.

Dazu muss festgestellt werden,

  • wo – in einem Industriegebiet, einem Gewerbegebiet, einem Gebiet mit gemischter Nutzung oder einem reinen Wohngebiet – die Geräusche verursacht worden sind und
  • wie sich deren Intensität und Dauer auf die Nachtruhe ausgewirkt haben, wobei zur diesbezüglichen Bewertung der Geräusche die unterschiedlichen sich aus der Technischen Anweisung Lärm (TA Lärm) ergebenden Immissionsrichtwerte indiziell berücksichtigt werden können.

Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestands der Störung der Nachtruhe ist allein die Eignung des Lärms hierzu.
Ob sich ein Anwohner beschwert hat oder tatsächlich in seiner Nachtruhe gestört gefühlt hat, ist unerheblich.

Darauf hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 31.05.2016 – 4 RBs 111/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die obigen Feststellungen nicht getroffen waren,
  • sondern die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Geschäftsführer einer Firma vom Amtsgericht ledig darauf gestützt worden war, dass Geräuschmessungen im Zeitraum der geschützten Nachtruhe einen vom Produktionsbetrieb der Firma ausgehenden Lärmpegel von ca. 53 dB(A) ergeben hatten,

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des AG aufgehoben und die Sache an dieses zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 30.06.2016).