Mit Beschluss vom 10.04.2024 – 4 U 2356/2 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg
eines in der Nähe einer katholischen Pfarrkirche Wohnenden
- gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Regensburg vom 18.10.2023 – 63 O 1786/21 –
als
zurückgewiesen, mit dem seine Klage gegen die Kirchenstiftung
worden war, mit der er erfolglos versucht hatte zu erreichen, dass,
- wegen der damit verbundenen, seines Erachtens unzumutbaren Lärmbelästigung,
das Zeitschlagen der Kirchenglocken zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zu jeder Viertelstunde,
- neben dem liturgischen Läuten,
unterlassen wird.
Danach muss das Zeitschlagen von Kirchenglocken geduldet werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die
- von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen
vor Ort vorgenommenen Geräuschmessungen ergeben, dass das beanstandete Glockengeläut die maßgeblichen Richtwerte
- der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)
einhält und auch unter Berücksichtigung der weiteren maßgeblichen Umstände, wie,
- der Ortsüblichkeit,
- der Art und Weise
des Glockenläutens sowie zudem hier, dass der Kläger
- erst vor wenigen Jahren und
- in Kenntnis der dort seit 125 Jahren befindlichen Pfarrkirche
in das Wohnhaus eingezogen ist, die
nicht überschritten wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).
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