OLG Nürnberg entscheidet, wann das Zeitschlagen von Kirchenglocken geduldet werden muss

OLG Nürnberg entscheidet, wann das Zeitschlagen von Kirchenglocken geduldet werden muss

Mit Beschluss vom 10.04.2024 – 4 U 2356/2 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg 

  • die Berufung 

eines in der Nähe einer katholischen Pfarrkirche Wohnenden 

  • gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Regensburg vom 18.10.2023 – 63 O 1786/21 –

als

  • unbegründet

zurückgewiesen, mit dem seine Klage gegen die Kirchenstiftung 

  • abgewiesen

worden war, mit der er erfolglos versucht hatte zu erreichen, dass,

  • wegen der damit verbundenen, seines Erachtens unzumutbaren Lärmbelästigung, 

das Zeitschlagen der Kirchenglocken zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zu jeder Viertelstunde, 

  • neben dem liturgischen Läuten, 

unterlassen wird.

Danach muss das Zeitschlagen von Kirchenglocken geduldet werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die 

  • von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen 

vor Ort vorgenommenen Geräuschmessungen ergeben, dass das beanstandete Glockengeläut die maßgeblichen Richtwerte 

  • der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)

einhält und auch unter Berücksichtigung der weiteren maßgeblichen Umstände, wie,

  • der Ortsüblichkeit, 
  • der Art und Weise 

des Glockenläutens sowie zudem hier, dass der Kläger 

  • erst vor wenigen Jahren und 
  • in Kenntnis der dort seit 125 Jahren befindlichen Pfarrkirche 

in das Wohnhaus eingezogen ist, die 

  • Grenze der Zumutbarkeit 

nicht überschritten wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).