Tag Lärmbelästigung

Was Wohnungseigentümer, die den Bodenbelag in ihrer Wohnung austauschen wollen (z.B. Fliesen statt Teppichboden) wissen und

…. ggf. beachten sollten.

Mit Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 173/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer 

  • den Teppichboden in seiner Wohnung durch Fliesen hatte ersetzten lassen, ohne dabei in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen zu haben und 
  • nach diesem Austausch des Bodenbelags 

es zu Lärmbelästigungen durch Trittschall in der darunter liegenden Wohnung gekommen war, entschieden, dass der Eigentümer dieser Wohnung,

  • sofern der Trittschallpegel die dafür maßgeblichen Grenzwerte der DIN 4109 überschreitet,

von dem anderen Wohnungseigentümer verlangen kann, durch 

  • geeignete – diesem überlassene – Maßnahmen,

dafür Sorge zu tragen, dass 

  • die schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 eingehalten werden

und dass dies auch dann gilt, wenn 

  • die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft sein und 
  • ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprochen sollte.

Danach kann von dem Störer,

  • solange dieser mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz nach der DIN 4109 einhalten kann,
    • wie etwa die Verlegung eines Teppichbodens oder 
    • die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen,

gemäß § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG,

  • wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, 

Daraus, dass, wie der Senat ausgeführt hat, der Schallschutz in erster Linie zwar durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden müsse, 

  • insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs,

folge nur,

  • dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und 
  • jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf 

und ändere nichts daran, dass Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten sind, 

  • insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

BGH entscheidet: Spielen eines Instruments zu Hause einschließlich des dazugehörigen Übens muss von Nachbarn,

…. auch dann, wenn es von ihnen als Lärmbelästigung empfunden wird, zeitlich begrenzt hingenommen werden.

Mit Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 143/17 – hat der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,

  • weil das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung in den eigenen vier Wänden gehört,
  • aber auch den Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten soll

ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen

  • nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden kann,

wobei diesbezüglich

  • ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte hat als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

Danach kommt

  • eine gänzliche Untersagung des Musizierens in den Haupträumen ebenso wenig in Betracht,
  • wie ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende,

sondern richtet sich die zeitliche Regelung des Musizierens – unter Orientierung an den üblichen Ruhezeiten – nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere

  • dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung,
  • der Art des Musizierens und
  • den örtlichen Gegebenheiten,

wobei als grober Richtwert, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, dienen kann,

  • eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen sowie
  • ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen,

allerdings eine zeitlich stärkere Einschränkung des Musizierens in den Haupträumen insbesondere dann geboten sein kann, wenn

  • auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände, wie eine ernsthafte Erkrankung, eine gesteigerte Rücksichtnahme erfordern und
  • die Geräuscheinwirkungen dadurch erheblich verringert werden können, dass in geeigneten Nebenräumen musiziert wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.10.2018).

BGH entscheidet was Mieter, wenn sie wegen eines Mangels die Miete mindern möchten, darlegen müssen und was nicht

Beanstandet der Mieter einer Wohnung gegenüber dem Vermieter beispielsweis eine fortwährend bestehende unzumutbare Lärmbelästigung und kürzt er wegen dieses Mangels die Miete nach § 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), muss er

  • den Mietmangel, also die Lärmbelästigung, der er sich in seiner Wohnung ausgesetzt sieht,
  • durch ausreichende Beschreibung der Mangelsymptome darlegen,
    • also z.B. vorbringen, dass fortwährend laute Klopfgeräusche, festes Getrampel, Möbelrücken usw. zu hören sind

und

  • hierfür, wenn es deswegen zu einem Rechtsstreit mit dem Vermieter kommt, Beweis anbieten
  • durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und ggf. auch durch Vernehmung von Zeugen.

Im Prozess obliegt es dann dem Gericht

Über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome“) hinaus, muss der Mieter

  • die Lärmbelästigung weder durch detaillierte „Lärmprotokolle“ konkretisieren (BGH, Urteil vom 20.06.2012 – VIII ZR 268/11 –),
  • noch das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) vortragen und
  • auch die Ursache der Mangelsymptome nicht bezeichnen, d.h. er muss sich nicht dazu äußern,
    • ob die Lärmquelle einer bestimmten anderen Wohnung zuzuordnen ist,
    • ob der als unzumutbar empfundene Lärm auf einem unangemessenen (nicht mehr sozialadäquaten) Wohnverhalten anderer Bewohner des Hauses beruht oder
    • auf einem mangelhaften Schallschutz (Nichteinhaltung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzvorschriften) bzw.
    • auf einer Kombination dieser Ursachen (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 –).

Benennt der Mieter gleichwohl die aus seiner Sicht bestehende Lärmursache, darf vom Gericht daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Mieter wolle Mängelrechte nur für den Fall geltend machen, dass ausschließlich diese Ursache und nicht eine andere zutrifft.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 21.02.2017 – VIII ZR 1/16 – hingewiesen.