…. auch dann, wenn es von ihnen als Lärmbelästigung empfunden wird, zeitlich begrenzt hingenommen werden.
Mit Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 143/17 – hat der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,
- weil das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung in den eigenen vier Wänden gehört,
- aber auch den Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten soll
ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen
- nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden kann,
wobei diesbezüglich
- ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte hat als ein Hobbymusiker und umgekehrt.
Danach kommt
- eine gänzliche Untersagung des Musizierens in den Haupträumen ebenso wenig in Betracht,
- wie ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende,
sondern richtet sich die zeitliche Regelung des Musizierens – unter Orientierung an den üblichen Ruhezeiten – nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
- dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung,
- der Art des Musizierens und
- den örtlichen Gegebenheiten,
wobei als grober Richtwert, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, dienen kann,
- eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen sowie
- ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen,
allerdings eine zeitlich stärkere Einschränkung des Musizierens in den Haupträumen insbesondere dann geboten sein kann, wenn
- auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände, wie eine ernsthafte Erkrankung, eine gesteigerte Rücksichtnahme erfordern und
- die Geräuscheinwirkungen dadurch erheblich verringert werden können, dass in geeigneten Nebenräumen musiziert wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.10.2018).
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