Mit Urteil vom 09.07.2023 – VG 24 K 148.19 – hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem eine Anwohnerin gegen einen
- von der Stadt eingerichteten und
- von einem privaten Bürgerverein betriebenen
umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen,
- Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr und Sonn- und Feiertags von 8 bis 13 sowie von 15 bis 20 Uhr geöffneten
Hundespielplatz mit der Begründung,
- dass die Lärmbelästigung aufgrund des Hundegebells unzumutbar sei,
geklagt hatte, entschieden, dass durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet
von Anwohnern hinzunehmen ist, wenn er sich
- im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte
hält und die Klage der Anwohnerin
nachdem eine
- Lärmpegelmessung in deren Wohnung
ergeben hatte, dass die
- in einem Wohngebiet zulässigen
Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber,
- auch unter Berücksichtigung eines vorgenommenen Aufschlags von 9,3 dB(A) aufgrund der Lautäußerungen in unterschiedlichen Tonhöhen und Impulsen,
nicht überschritten werden.
Danach ist maßgebend dafür, ob ein von einem Hundespielplatz ausgehendes,
- am Tag zwar wiederkehrendes, aber keineswegs ununterbrochenes
Gebell zumutbar ist, nicht
- die individuelle Einstellung eines ggf. besonders empfindlichen Menschen,
sondern
- das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen
und muss außerdem berücksichtigt werden, dass die Errichtung von Hundespielplätzen,
- die mittlerweile in Großstädten zum Stadtbild gehören,
sinnvoll sind und sogar, wegen
- möglicher Nutzungskonflikte in Grünanlagen
erforderlich sein können, um Hunden das,
- aus Gründen des Tierschutzes notwendige
artgerechte freie Laufen
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