Tag Lärmpegel

Was Anwohner, wenn sie sich durch das Hundegebell von einem in der Nähe befindlichen Hundespielplatz gestört fühlen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.07.2023 – VG 24 K 148.19 – hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem eine Anwohnerin gegen einen 

  • von der Stadt eingerichteten und 
  • von einem privaten Bürgerverein betriebenen 

umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen, 

  • Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr und Sonn- und Feiertags von 8 bis 13 sowie von 15 bis 20 Uhr geöffneten

Hundespielplatz mit der Begründung,

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Schwerlastverkehr in Ortsdurchfahrt kann für Anwohner unzumutbar sein

Das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus hat mit Urteil vom 15.12.2016 – 5 K 983/14 – entschieden, dass, wenn

  • täglich seit Jahren unverändert rund 11.000 Kfz., darunter ca. 11% Lkw, auf einer Bundesstraße, eine von Wohnhäusern gesäumten Ortsdurchfahrt passieren und
  • sich anhand der dort höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h, ein Lärmpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, errechnet,

durch eine derart starke Verkehrsbelastung aus Sicht des Grundrechtschutzes die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten ist und

  • in einem solchen Fall der Antrag einer Anwohnerin auf Beschränkung des Schwerlastverkehrs von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf,
  • dass der Schwerlastverkehr andernfalls nur über die Autobahnen gelenkt werden könnte, ein Autobahnzwang aber unmöglich sei.

Denn, so das VG, dass der Verkehr in bestimmten Fällen auf den Autobahnen gehalten werden soll, würden gerade die Vorschriften zur Bekämpfung des Mautausweichverkehrs zeigen.

Die Straßenverkehrsbehörde wurde deshalb in dem der Entscheidung des VG zugrunde liegendem Fall dazu verurteilt, über den Antrag der Anwohnerin auf Lärmschutz erneut zu entscheiden.
Zu berücksichtigen wird von der Straßenverkehrsbehörde dabei auch sein, ob,

  • weil nach Feststellungen der zuständigen Bußgeldstelle das Tempolimit von 30 km/h in 91% der Fälle überschritten wird und die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit im Durchschnitt eher 36 km/h beträgt,

die tatsächliche Belastung nicht weit höher liegt, als die anhand der dortigen höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h errechnete (Quelle: Pressemitteilung des VG Cottbus vom 30.01.2017).