Tag Messung

Was Anwohner, wenn sie sich durch das Hundegebell von einem in der Nähe befindlichen Hundespielplatz gestört fühlen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.07.2023 – VG 24 K 148.19 – hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem eine Anwohnerin gegen einen 

  • von der Stadt eingerichteten und 
  • von einem privaten Bürgerverein betriebenen 

umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen, 

  • Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr und Sonn- und Feiertags von 8 bis 13 sowie von 15 bis 20 Uhr geöffneten

Hundespielplatz mit der Begründung,

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Wichtig zu wissen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: BAG entscheidet, dass Arbeitszeiten künftig komplett erfasst werden müssen und dazu ein

…. zur allumfassenden Arbeitszeiterfassung geeignetes System eingeführt werden muss.  

Mit Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), 

  • bei unionsrechtskonformer Auslegung, 

Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die

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Was Autofahrer, denen eine, bei einer Abstandsmessung von einer Autobahnbrücke aus, festgestellte Abstandsunterschreitung

…. vorgeworfen wird, wissen und stets (über)prüfen sollten.

Auf Autobahnen werden der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen und die gefahrene Geschwindigkeit von der Polizei meist gemessen, mit Hilfe von

  • zwei vor einer Autobahnbrücke auf der Fahrbahn im Abstand von 50 m gesetzten Markierungen (= Messstrecke)

und

  • einer, mit einem geeichten Zeitgenerator gekoppelten Videoanlage mit zwei Kameras, die so auf der Autobahnbrücke zu positionieren sind, dass der ankommende Verkehr vor sowie im Bereich der Messstrecke erfasst wird und
    • eine der Kameras das Verkehrsgeschehen aufzeichnet und
    • die andere Kamera Aufnahmen vom Gesicht des Fahrers anfertigt.

Die Videoaufzeichnung sollte man sich auf jeden Fall ansehen.

Auf dem Videofilm muss nämlich

  • der ankommende Verkehr auf einer Strecke von ca. 300 m zu beobachten sein
    • – was an Hand der dort neben der Fahrbahn in regelmäßigen Abständen von 50 Meter voneinander stehenden Leitpfosten festgestellt werden kann –

und

  • innerhalb dieses (gesamten) Beobachtungsbereichs von ca. 300 m darf
    • sich der festgestellte zu geringe Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug augenscheinlich nicht wesentlich verändert sowie
    • kein Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden haben, das den zu geringen Abstand im Bereich der Messtrecke verursacht haben könnte.

Auch kann eine vorsätzliche

  • und nicht „nur“ fahrlässige

Begehung des Abstandsverstoßes,

  • ohne Hinzutreten weiterer Umstände,
  • wie etwa einem Drängeln durch Setzen des Blinkers und/oder Betätigung der Lichthupe,

erst bei einem festgestellten ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes angenommen werden und

Wichtig zu wissen für Senioren, die in Demenz- oder Senioren-Wohngemeinschaften leben und für deren Angehörige

…. bzw. deren Betreuer.

Mit Urteil vom 20.08.2019 – L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19 – hat der 5. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) entschieden, dass Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich

  • einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse

haben auch für

  • ärztlich verordnete Maßnahmen der sog. einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnten,

wie beispielsweise

  • das Messen von Blutzucker,
  • das Verabreichen von Medikamenten,
  • das Anziehen von Kompressionsstrümpfen

und dass dieser Anspruch nur entfallen könnte, wenn

  • aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreuungsvertrages der Wohngruppe,

diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind (Quelle: Pressemitteilung des LSG München).

Autofahrer sollten wissen, dass zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes eine bloße polizeiliche Schätzung

…. ohne weitere tatsächliche Feststellungen,

  • insbesondere zu einem besonderen Fahrverhalten oder
  • dessen Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer,

in der Regel nicht reicht.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 06.02.2018 – 729 OWi 379/17 – hingewiesen und im Fall eines Autofahrer,

  • dem vorgeworfen worden war, in einer 30-Zone zu schnell gefahren zu sein und
  • der sich vor Ort gegenüber der Polizei auf Vorhalt dahingehend geäußert hatte, dass es stimme, dass er zu schnell gewesen sei,

entschieden, dass es für

  • den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung und damit

eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ausreicht, wenn

  • die von einem Autofahrer gefahrene Geschwindigkeit
    • nicht durch eine Messung festgestellt worden ist,
    • sondern lediglich auf der Schätzung eines Polizeibeamten beruht,
  • der Polizeibeamte weder sagen kann, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat, noch Anhaltspunkte wiedergeben kann, die irgend einen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlauben und
  • der Autofahrer sein Geständnis, zu schnell gefahren zu sein, widerruft.

Vielmehr sei, so das AG, falls eine konkrete Geschwindigkeitsfeststellung fehle,

  • auch bei einem Geständnis zunächst vor Ort,

notwendig,

  • entweder ein besonders Fahrverhalten oder
  • ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer,

aus dem sich schließen lasse, dass der betroffene Autofahrer zu schnell gewesen ist.