…. zur allumfassenden Arbeitszeiterfassung geeignetes System eingeführt werden muss.
Mit Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- bei unionsrechtskonformer Auslegung,
Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die
- geleisteten Arbeitszeiten
der Arbeitnehmer
- mit einem dazu geeigneten System
zu erfassen.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sehe nämlich vor, dass Arbeitgeber zur Sicherung des Gesundheitsschutzes
- für eine geeignete Organisation zu sorgen und
- die erforderlichen Mittel bereitzustellen
haben, was auch die
der Arbeitszeit umfasse, eingeführt werden muss..
Danach sind, da das Arbeitsschutzgesetz für alle Betriebe in Deutschland gilt,
- gleich welcher Größe und
- gleich, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht,
alle Unternehmen verpflichtet, die
- Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter
künftig zu erfassen (Quellen: Pressemitteilung des BAG vom 13.09.2022 sowie Gastbeitrag von Prof. Dr. Michael Fuhlrott bei LTO Legal Tribune Online zur Entscheidung des BAG).
Ähnliche Beiträge