…. vom Nachbargrundstück ausgehenden Lärms gestritten wird.
Mit Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass
- nach Abschluss des Mietvertrags
eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen,
- auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren,
bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen einen
- gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung
- grundsätzlich nicht begründen können, wenn
- auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss,
- sondern nur dann, wenn auch
- Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Dritten nach § 906 BGB bestehen.
Das bedeutet:
Möchte ein Mieter
- wegen von nach Mietbeginn von einem Nachbargrundstück über einen längeren Zeitraum ausgehender erhöhter Geräusch- oder/und Schmutzimmissionen
die Miete nach § 536 Abs. 1 BGB mindern muss er, sofern
- weder eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Freiheit der Wohnung von solchen Geräusch- oder/und Schmutzimmissionen ausdrücklich oder konkludent getroffen worden,
- noch eine solche dem Mietvertrag zu entnehmen ist,
zunächst
- darlegen und
- im Streitfall auch beweisen,
dass
- die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen und
- es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.
Ist dies vom Mieter durch eine Beschreibung,
- aus der sich ergibt,
- um welche Art von Beeinträchtigungen es geht,
- über welche Zeitdauer sowie
- in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten
- und die zudem darauf schließen lässt,
- dass es sich bei den geltend gemachten Immissionen um wesentliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt,
dargelegt sowie
- der diesbezügliche Tatsachenvortrag im Bestreitensfall durch den Vermieter vom Mieter auch
bewiesen worden, kann der Vermieter sich gegenüber dem Mieter darauf berufen,
- wegen des festgestellten Sachverhalts weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher der Immissionen zu haben und deswegen
für die Abwendung der festgestellten Immissionen auch nicht einstehen müsse.
Wendet der Vermieter dies ein, hängt die Frage,
- ob ein zur Mietminderung berechtigender Wohnungsmangel vorliegt,
davon ab, ob der Vermieter die entsprechenden Tatsachen dafür,
darlegen und im Fall des Bestreitens durch den Mieter auch beweisen kann.
Übrigens:
Dazu, wann
- bei von einer Baustelle ausgehendem Baulärm
Nachbarn von der
die Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms verlangen können, vergleiche den Blogeintrag
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