Wenn Baustellen-Lärm zur Plage wird

Wenn Baustellen-Lärm zur Plage wird

Die Immissionsschutzbehörde muss auf Antrag eines Nachbarn geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen, wenn der Lärm von einer Baustelle die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten „Eingreif-Richtwerte“ an der Wohnung eines Nachbarn überschreitet.
Dabei steht die Auswahl der Maßnahmen im Ermessen der Immissionsschutzbehörde.
Erweisen sich die behördlich angeordneten Maßnahmen allerdings als ungeeignet, können vom Nachbarn konkrete Einzelmaßnahmen verlangt werden.
Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden.

Darauf hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.02.2015 – 10 S 2471/14 – hingewiesen und das Landratsamt auf den Eilantrag einer Wohnungsmieterin durch einstweilige Anordnung zu weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz in einem Fall verpflichtet,

  • in dem vom Landratsamt zwar bereits Maßnahmen zur Minderung des Lärms von einer Großbaustelle angeordnet worden waren,
  • der Bauherr diese sowie die in der AVV Baulärm für Mischgebiete festgelegten und festgesetzten Immissions-Richtwerte (60 dB (A) tags von 7 bis 20 Uhr, 45 dB (A) nachts von 20 bis 7 Uhr) aber wiederholt und hartnäckig missachtet hatte.

 

Nachbarn haben danach Anspruch darauf, dass die Immissionsschutzbehörde gegenüber dem Bauherrn weitere geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung anordnet, wenn die bisher angeordneten Maßnahmen ohne durchgreifenden Erfolg bleiben. Das Ermessen, dass die Behörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich hat, ob und mit welchen Mitteln sie nach diesem Gesetz einschreitet und ob sie einen Baustopp anordnet, kann sich dabei in Fällen, in denen vom Bauherrn die nach der AVV Baulärm in einem Mischgebiet zulässigen Lärmwerte hartnäckig und für eine beträchtliche Zeitdauer überschritten werden und Nachbarn dadurch irreversibel Lärmimmissionen ausgesetzt sind, die sich zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefahr bewegen, zu deren Gunsten „auf Null reduzieren“.
Der Grundsatz effektiven Rechtschutzes gebietet es dann, die Immissionsschutzbehörde zu einem weitergehenden Einschreiten zu verpflichten und ihr auch konkrete Einzelmaßnahmen aufzugeben.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 31.07.2015 mitgeteilt.

 


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