Wann kann von Grundstücksnachbarn die Einräumung eines Notwegerechts verlangt werden?

Nach § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt,

  • der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, wobei
    • Richtung des Notwegs sowie Umfang des Benutzungsrechts erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt werden und
    • die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen sind.

 

Dass ein Grundstück mit einem öffentlichen Weg verbunden ist, schließt ein Notwegrecht nicht von vornherein aus.

  • Entscheidend ist vielmehr, ob die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks die Einräumung des Notwegs über das Grundstück der Nachbarn notwendig macht.

 

Dies bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten.

  • Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung.
  • Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 –).

 

Bei einem Wohngrundstück setzt eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung

  • in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus.
     

Dies ist zur Gewährleistung elementarer Bedürfnisse objektiv erforderlich, so etwa im Hinblick auf die Müllentsorgung oder die Belieferung mit Brennstoffen oder sperrigen Gütern.
Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren.

  • An dieser Erreichbarkeit fehlt es allerdings nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann.
  • Vielmehr ist es ausreichend, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden kann.

 

Dass das Erreichen des Hauseingangs bei dem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht (BGH, Urteile vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 – und vom 24.04.2015 – V ZR 138/14 –).

Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lässt sich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegen, ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts nicht herleiten, weil die Vorschrift des § 917 BGB im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält (vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2013 – V ZR 24/13 – und vom 12.12.2008 – V ZR 106/07 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.01.2016 – V ZR 116/15 – hingewiesen.  

 

Darf man auf seinem Grundstück eine Überwachungskamera anbringen?

Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, kann einen unzulässigen Eingriff in das von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch geschütze Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann.

Der Schutzbereich des Grundrechts auf informatielle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass

  • weder der angrenzende öffentliche Bereich
  • noch benachbarte Privatgrundstücke oder
  • der gemeinsame Zugang zu diesen

 

von den Kameras erfasst werden, außer

 

Die Befugnis, den eigenen räumlichen Bereich mit Videokameras zu überwachen, steht in verfassungsrechtlicher Hinsicht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 I GG.
Deshalb ist eine Videoüberwachung zulässig,

  • die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt,
  • der nur für diese selbst (und ggf. für ihre Familienangehörigen) zugänglich ist.

 

Ein Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Einfamilien-Wohnhauses darf deshalb eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist.

Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein.

  • Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen.
  • Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände.

 

Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – und vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –).

Liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter vor und ergibt die vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, hat der Betroffene einen Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung (vgl. auch AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 – 31 C 138/14 – zu Grenzen und Zulässigkeit der Videoüberwachung im Nachbarrecht; AG Lemgo, Urteil vom 24.02.2015 – 19 C 302/14 – dazu, wann bei Installation einer Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt; AG München, Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – wonach die Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs und eines schmalen Gehwegstreifens unmittelbar davor in der Regel dann nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten verletzt, wenn Sachbeschädigungen an dem Anwesen stattgefunden haben, weil in einem solchen Fall die Interessen des Grundstückeigentümers am Schutz seines Eigentums das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten überwiegen; LG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 – 57 S 215/14 – zum Anspruch auf Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera, wenn hierdurch eine Überwachung ernsthaft befürchtet werden muss; AG Dinslaken, Urteil vom 05.03.2015 – 34 C 47/14 – zum Beseitigungsanspruch gegen die Installation von sog. Dome-Videoüberwachungskameraattrappen an einem Nachbarhaus; AG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2015 – 33 C 3407/14 (93) – dazu, dass die Anbringung der Attrappe einer Video-Überwachungskamera im Eingangsbereich eines Wohnhauses das allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in dem Haus wohnenden Mieter verletzt; AG Neukölln, Urteil vom 16.07.2014 – 20 C 295/13 – sowie AG Köpenick, Urteil vom 27.08.2013 – 2 C 7/13 – dass ein Mieter in einer Mehrhausanlage keinen Anspruch auf Beseitigung einer im Fahrradkeller installierten Videokamera hat, wenn er keinen Anspruch auf Nutzung des Fahrradkellers hat).

 

Wenn von Videokamera auf privatem Grundstück auch ein öffentlicher Bereich erfasst wird

Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück muss, da durch die Aufzeichnung einer Person mit einem Videogerät in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden kann, grundsätzlich sichergestellt sein, dass

  • weder der öffentliche Bereich,
  • noch das private Nachbargrundstück oder
  • der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden.

 

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera

  • ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen kann.

 

Wird von einer von dem Grundstückseigentümer angebrachten Kamera neben dem privaten Grundstückseingang auch ein schmaler Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasst, kann ein solches höherrangiges Interesse des Grundstückseigentümers beispielsweise dann bestehen, wenn an seinem Haus, ohne dass der Täter ermittelt werden konnte, mutwillig Fensterscheiben beschädigt worden sind und die Videokamera deshalb von ihm angebracht worden ist.
In einem solchen Fall wird das Interesse des Aufstellers der Kamera am Schutz seines Eigentums überwiegen und deshalb in der Regel das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten nicht verletzt werden.

Allerdings kann ein Anspruch auf Entfernung einer von einem Grundstückseigentümer angebrachten Kamera dann bestehen, wenn eine Person, beispielsweise ein Nachbar,

  • ernsthaft befürchten muss, mit der Videokamera überwacht zu werden und
  • dies (auch) mit ausreichenden Tatsachen belegen kann.   

 

Die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung allein, reicht dazu nicht aus.  

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die Klägerin von ihrem Nachbarn, dem Beklagten, die Entfernung einer Videokamera verlangt hatte,

  • die den Eingangsbereich des Grundstücks des Beklagten und einen schmalen Streifen des Gehwegs vor ihrem Grundstück erfasste und
  • die von dem Beklagten am Dachgauben-Fenster seines Hauses angebracht worden war, weil an seinem Haus, ohne dass der Täter ermittelt werden konnte, mutwillig eine Fensterscheibe beschädigt worden war,

 

entschieden, dass die Kamera nicht entfernt werden muss.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts am 27.11.2015 – 80/15 – mitgeteilt. 

 

Störende Bäume auf dem Nachbargrundstück

Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 229/14 – hingewiesen und die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen,

  • der von seinem Nachbarn, auf dessen Grundstück, ca. 9 m bzw. 10,30 m von der Grundstücksgrenze entfernt, zwei ca. 25 m hohe Eschen standen,
  • deren Beseitigung nach §§ 1004, 906 BGB mit der Begründung verlangt hatte, sein Garten werde den Bäumen vollständig verschattet.

 

Begründet hat der V. Zivilsenat des BGH seine klageabweisende Entscheidung damit, dass der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

 

Da nach der Wertung des § 903 BGB eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt ist, könne eine negative Einwirkung nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt,

  • die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und
  • damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert.
  • Solche Rechtsnormen enthalten die Regelungen der Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand.

 

Auf § 906 BGB könne, wie der Senat weiter ausgeführt hat, der Beseitigungsanspruch deshalb nicht gestützt werden, weil der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen als sogenannte negative Einwirkung nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB zählt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 199/02 –).
Ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten nämlich nur solche sein, die mit den in der Norm ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar sind und hierzu gehörten nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen.

Da auch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herzuleitendem Beseitigungsanspruch in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall nicht gegeben waren, beurteilte sich, ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, daher nach den Regelungen der Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand und ein Verstoß dagegen lag nicht vor.

 

Wenn Baustellen-Lärm zur Plage wird

Die Immissionsschutzbehörde muss auf Antrag eines Nachbarn geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen, wenn der Lärm von einer Baustelle die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten „Eingreif-Richtwerte“ an der Wohnung eines Nachbarn überschreitet.
Dabei steht die Auswahl der Maßnahmen im Ermessen der Immissionsschutzbehörde.
Erweisen sich die behördlich angeordneten Maßnahmen allerdings als ungeeignet, können vom Nachbarn konkrete Einzelmaßnahmen verlangt werden.
Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden.

Darauf hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.02.2015 – 10 S 2471/14 – hingewiesen und das Landratsamt auf den Eilantrag einer Wohnungsmieterin durch einstweilige Anordnung zu weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz in einem Fall verpflichtet,

  • in dem vom Landratsamt zwar bereits Maßnahmen zur Minderung des Lärms von einer Großbaustelle angeordnet worden waren,
  • der Bauherr diese sowie die in der AVV Baulärm für Mischgebiete festgelegten und festgesetzten Immissions-Richtwerte (60 dB (A) tags von 7 bis 20 Uhr, 45 dB (A) nachts von 20 bis 7 Uhr) aber wiederholt und hartnäckig missachtet hatte.

 

Nachbarn haben danach Anspruch darauf, dass die Immissionsschutzbehörde gegenüber dem Bauherrn weitere geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung anordnet, wenn die bisher angeordneten Maßnahmen ohne durchgreifenden Erfolg bleiben. Das Ermessen, dass die Behörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich hat, ob und mit welchen Mitteln sie nach diesem Gesetz einschreitet und ob sie einen Baustopp anordnet, kann sich dabei in Fällen, in denen vom Bauherrn die nach der AVV Baulärm in einem Mischgebiet zulässigen Lärmwerte hartnäckig und für eine beträchtliche Zeitdauer überschritten werden und Nachbarn dadurch irreversibel Lärmimmissionen ausgesetzt sind, die sich zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefahr bewegen, zu deren Gunsten „auf Null reduzieren“.
Der Grundsatz effektiven Rechtschutzes gebietet es dann, die Immissionsschutzbehörde zu einem weitergehenden Einschreiten zu verpflichten und ihr auch konkrete Einzelmaßnahmen aufzugeben.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 31.07.2015 mitgeteilt.

 

Dürfen Gänse im reinen Wohngebiet gehalten werden?

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteil vom 01.07.2015 – 23 K 42/14 – in einem Fall,

  • in dem ein Ehepaar auf seinem, in einem reinen Wohngebiet gelegenen, ca. 1.000 m² großen Grundstück, zwei Gänse gehalten hatte,

 

entschieden, dass

  • Gänsehaltung im reinen Wohngebiet nicht zulässig ist und
  • das Ehepaar die Gänse von seinem Grundstück entfernen muss.

 

Danach sind in einem reinen Wohngebiet neben dem Wohnen nur solche Nutzungen zulässig, die typischerweise mit dem Wohnen verbunden sind und das Wohnen nicht wesentlich stören.

Wie das VG ausführte,

sei eine Kleintierhaltung daher zwar nicht generell ausgeschlossen. Allerdings könnten nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen seien; damit müssten die übrigen Bewohner des Gebiets auch rechnen. Dies sei bei Gänsen – anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen – jedoch nicht der Fall. Zudem sei davon auszugehen, dass Gänse als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören können und daher im reinen Wohngebiet generell nicht zulässig sind.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Köln am 01.07.2015 mitgeteilt.

 

Wer erhält wann Grundbucheinsicht?

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn

  • zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 08.05.1991 – BReg 2 Z 17/91 –),
  • wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann.
  • Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 07.11.2012 – 34 Wx 360/12 – zum Grundbucheinsichtsrecht eines pflichtteilsberechtigten Angehörigen, der Miterbe ist, zur Feststellung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche).

 

Das bloße Bestehen einer Nachbarschaft begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO.
Insbesondere besteht auch nicht ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer die eigenen Grundstücksnachbarn sind. Vielmehr müssen konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird, beispielsweise, dass wegen einer in der Nachbarschaft geplanten Bebauung ein Nachbarschaftskonflikt droht und deshalb Interesse an Absprachen mit den betroffenen Eigentümern besteht.

Auch allein das von einem Antragsteller vorgetragene Interesse, ein Grundstück erwerben zu wollen, rechtfertigt die Grundbucheinsicht nicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden.

Darauf hat der 11. Zivilsenat des OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 01.06.2015 – 11 Wx 97/14 – hingewiesen.

 

Wenn ein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belastet ist.

Ob der Eigentümer oder ein Miteigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1020 Satz 1 BGB und ggf. § 1011 BGB

  • das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann,

lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14 – hingewiesen.

Danach hat der Berechtigte

  • gemäß § 1020 Satz 1 BGB bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen.
  • Verstößt er gegen diese Pflicht, stellt dies eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 164/07 –).
    Entsprechendes gilt für die Personen, die ihr Besitzrecht von dem Dienstbarkeitsberechtigten ableiten.

Bei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit schonend ausgeübt wird, sind, wie der V. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat,

  • das Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung seines Grundstücks und
  • das Interesse des Begünstigen an der sachgemäßen Ausübung seines Rechts

gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 06.02.2004 – V ZR 196/03 –).
Das Ergebnis hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; hierzu zählen auch individuelle, in der Person des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Dienstbarkeitsverpflichteten begründete Gegebenheiten.
Wie dabei

  • das Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten an einem ungehinderten Zugang zu seiner Wohnung auch zur Nachtzeit, insbesondere für Rettungsdienste wie Notarzt und Feuerwehr bzw.
  • das Interesse des Grundstückeigentümers an der Sicherung seines Grundstücks

im Einzelfall zu gewichten ist, hängt demzufolge maßgeblich auch davon ab,

  • wie hoch das Risiko eines unbefugten Betretens des Grundstücks durch Dritte in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist, wobei das Sicherungsinteresse des Grundstückeigentümers, wenn es etwa auf seinem Grundstück oder jedenfalls im räumlichen Umfeld bereits zu entsprechenden Vorkommnissen, insbesondere zu Einbrüchen, gekommen ist, höher zu bewerten sein wird, als wenn es um die stets gegebene, allgemeine Gefahr von Einbrüchen geht.

Von Bedeutung werden ferner die örtlichen Verhältnisse und die Ausgestaltung des Tores sein.

  • Ist beispielsweise das Wohnhaus des Grundstückseigentümers bereits anderweitig durch einen Zaun oder Ähnliches gesichert, verliert die mit einem Abschließen des Tores verbundene zusätzliche Sicherung an Bedeutung.
  • Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Tor durch einen Unbefugten ohne größere Schwierigkeiten überwunden werden kann, so dass durch ein Abschließen die Sicherheit für den Grundstückseigentümer nicht entscheidend erhöht werden würde.

In gleicher Weise wird bei der Feststellung der Interessen des Berechtigten daran, das Tor während der Nachtzeit nicht zu verschließen, zu bedenken sein,

  • dass seinem Interesse an einer schnellen Erreichbarkeit des Grundstückes durch Rettungskräfte im Rahmen der Abwägung eine besondere Bedeutung dann zukommt, wenn in seiner Person Gründe – beispielsweise eine Erkrankung – vorliegen, die einen Rettungseinsatz wahrscheinlich machen.

In die Abwägung mit einzubeziehen werden aber auch die Beschwerlichkeiten sein, die für den Berechtigten entstehen, wenn er in der fraglichen Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr Besucher empfangen möchte. Da das Tor verschlossen ist, bedarf es einer vorherigen Absprache zwischen ihm und den Besuchern, um den Zugang zu ermöglichen, wobei der Umfang der hiermit verbundenen Beeinträchtigungen und ihr Gewicht im Rahmen der Abwägung entscheidend davon abhängen werden, wie häufig es zu solchen Besuchen während der Nachtzeit kommt. 

 

Nachbarn eines Kindergartens müssen Kinderlärm grundsätzlich hinnehmen.

Durch die Regelung des § 22 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) hat der Gesetzgeber Kinderlärm gegenüber sonstigem Lärm bevorzugt.
Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen. Privilegiert werden nicht nur die unmittelbar von Kindern bei der Nutzung der Einrichtung erzeugten Geräusche, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage verbinden.

  • Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden;
  • ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte.

Nachbarn können sich deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unter Berufung auf Lärmbelästigungen gegen den Betrieb einer Kindertagesstätte zur Wehr setzen.

Darauf hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom 27.10.2014 – 1 ME 145/14 – hingewiesen.

Einen solchen Ausnahmeversuch geltend zu machen hatten in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall Nachbarn eines Betriebskindergartens, die wegen der dadurch befürchteten unzumutbarer Lärmbelästigung ein Nutzungsverbot für den Kindergarten erreichen wollten, ohne Aussicht auf Erfolg versucht.

Das hat die Pressestelle des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am 30.10.2014 mitgeteilt.

 

Wann muss vor der Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht erst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden?

Der Freistaat Bayern hat von der Öffnungsklausel in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) Gebrauch gemacht und das Bayerische Schlichtungsgesetz (BaySchlG) erlassen.

Damit kann bei Verfahren,

  • die in den Anwendungsbereich von Art. 1 BaySchlG fallen, mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten,
  • Klage vor den Amtsgerichten erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einem Schlichter oder einer Schlichtungsstelle gütlich beizulegen.

Dies ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.04.2013 – VI ZR 151/12 –) und betrifft Streitigkeiten über Ansprüche

Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils nach § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) steht die fehlende Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung allerdings nicht entgegen.
Denn aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass – soweit diese reicht – in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden (BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – IX ZB 41/12 –). Auch liefe es dem Ziel des § 307 ZPO zuwider, wenn ein Gericht bei einem wirksam erklärten Anerkenntnis den Beklagten nicht durch ein Anerkenntnisurteil verurteilen könnte, sondern stattdessen die Klage durch ein streitiges Urteil als derzeit unzulässig abweisen und die Parteien auf ein zunächst erforderliches Streitschlichtungsverfahren verweisen müsste.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 287/13 – hingewiesen.

 

Keine Störerhaftung des Nachbarn bei durch Biber verursachten Überflutungsschaden.

Überflutungsschäden auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, die durch einen auf ein Nachbargrundstück zugewanderten Biber verursacht werden, begründen keine Störerhaftung des für das Nachbargrundstück Verantwortlichen.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 14.01.2014 – 4 U 2123/13 – hingewiesen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass der Tatbestand des § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nicht erfüllt ist, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Der Abwehranspruch setzt voraus, dass die Beklagte als Störerin verantwortlich ist. Der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, reicht dazu nicht aus; die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1995 – V ZR 213/94 –).
Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGH, Urteil vom 23.04.1993 – V ZR 250/92 –).

 

Nachbarrecht – Überbau – Zu den Eigentumsverhältnissen an überbauten Gebäudeteilen.

Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes von seinem Grundstück aus über die Grenze auf das einem anderen gehörende Nachbargrundstück gebaut, sind die auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudeteile Überbauten, für welche grundsätzlich die Vorschriften der §§ 912 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) gelten   

§ 912 BGB enthält allerdings keine Regelung über die Eigentumsverhältnisse an dem überbauten Gebäudeteil.
Wer dessen Eigentümer ist, ergibt sich nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch als mittelbare Folge der Vorschrift.

Muss

  • der Grundstückseigentümer gemäß § 912 Abs. 1 BGB den Überbau des Nachbarn dulden,

unterliegt der hinübergebaute Gebäudeteil nicht der in § 94 Abs. 1, § 946 BGB enthaltenen Grundregel, dass der Duldungspflichtige Eigentümer ist; vielmehr tritt entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wirkung ein, dass der Gebäudeteil als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß § 93, § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von welchem aus übergebaut wurde (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.02.1990 – V ZR 231/88 –).
Dessen Eigentümer ist auch Eigentümer des überbauten Gebäudeteils.

Bei diesen Eigentumsverhältnissen bleibt es auch dann, wenn das überbaute Gebäude teilweise abgerissen worden ist und die Gebäudereste keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Bei einem entschuldigten Überbau entfällt in diesem Fall zwar die Duldungspflicht des § 912 Abs. 1 BGB, weil ein vor der Zerschlagung zu schützender wirtschaftlicher Wert nicht mehr vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 152/07 –).
Eigentümer der Gebäudereste ist aber weiterhin der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus überbaut worden ist.

Muss

  • der Grundstückseigentümer den Überbau von vornherein nicht dulden, weil die in § 912 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen für die Duldungspflicht nicht vorliegen,

kommt die entsprechende Anwendung von § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht.
Der übergebaute Gebäudeteil gilt vielmehr nach § 94 Abs. 1 BGB als wesentlicher Bestandteil des überbauten Grundstücks.
Eigentumsrechtlich wird er auf der Grundstücksgrenze lotrecht geteilt mit der Folge, dass jeder Teil dem Eigentümer der Grundstücksfläche gehört, auf der er steht (BGH, Urteil vom 28.01.2011 – V ZR 147/10 –).
Auch in diesem Fall darf der Nachbar aber sein Recht zum Abriss des auf seinem Grundstück stehenden Teils des Überbaus nicht schrankenlos ausüben (§ 903 S. 1 BGB ), sondern muss das sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebende Rücksichtnahmegebot beachten (vgl. BGH, Urteile vom 29.06.2012 – V ZR 97/11 –; vom 08.02.2013 – V ZR 56/12 – und vom 29.04.1977 – V ZR 71/75 –).

Ein besonderer Fall des Überbaus

  • ist die Giebelmauer, die auch Nachbarwand oder Kommunmauer genannt wird.

Das ist eine Mauer, welche von einem Grundstückseigentümer – nicht notwendig zur Hälfte –

  • auf seinem und
  • auf dem Nachbargrundstück errichtet wurde und
  • dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden (siehe nur BGH, Urteil vom 27.07.2012 – V ZR 2/12 –).

Diese Zweckbestimmung beruht auf der beiderseitigen Verabredung der Nachbarn oder wenigstens auf der einseitigen Erwartung des Erbauers, dass der Nachbar die Mauer für den Bau seines Hauses benutzen kann.
Mit dem Anbauen von dem überbauten Grundstück aus wird die Mauer eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Es entsteht in Umwandlung einer eventuell bisher anderen Eigentumslage Miteigentum beider Grundstückseigentümer an der Mauer.
Das gilt sowohl im Fall des entschuldigten (nicht vorsätzlich oder grob fahrlässigen) Überbaus (BGH, Urteil vom 30.04.1958 – V ZR 178/56 –) als auch im Fall des unentschuldigten Überbaus (BGH, Urteil vom 02.02.1965 – V ZR 247/62 –).
Den Abriss der Mauer zu unterlassen, kann dann der eine Miteigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB von dem anderen verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2007 – V ZR 276/06 –).

Zur rechtlichen Qualifizierung einer Mauerwand

  • als Nachbarwand oder
  • als entschuldigter bzw. unentschuldigter Überbau:

Hierfür kommt es zunächst darauf an, ob die Wand verabredungsgemäß oder wenigstens in der Erwartung des Erbauers über die Grenze gebaut wurde, dass der Nachbar den übergebauten Teil für die Errichtung eigener baulicher Anlagen benutzen kann.

Lässt sich eine solche Verabredung nicht feststellen, hatte jedoch der Erbauer diese Erwartung, hindert die fehlende Zustimmung des anderen Eigentümers oder seines Rechtsvorgängers zur Errichtung des Anbaus unter Überschreitung der Grundstücksgrenze nicht die rechtliche Einordnung der Wand als Nachbarwand.
Zwar ist die Zustimmung notwendig, weil es nicht der Willkür eines Grundstückseigentümers überlassen bleiben kann, ohne oder gegen den Willen seines Nachbarn eine Grenzeinrichtung zu schaffen, dafür dessen Grund und Boden in Anspruch zu nehmen und ihn auch noch mit Unterhaltungskosten zu belasten (§ 922 S. 2 BGB ); aber die Zustimmung kann auch nachträglich (Genehmigung) und konkludent erteilt werden (BGH, Urteil vom 15.10.1999 – V ZR 77/99 –).
Von einer solchen Zustimmung ist auszugehen, wenn der Nachbar die Wand bestimmungsgemäß nutzt und an sie anbaut.

Die Zweckbestimmung einer Nachbarwand, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden, muss nicht schon bei ihrer Errichtung vorliegen, sondern kann auch später durch Vereinbarung der Nachbarn getroffen werden.
Eine solche nach der Errichtung eines Anbaus getroffene Vereinbarung zwischen den benachbarten Grundstückseigentümern hat dieselben Rechtsfolgen wie in den Fällen, in denen die übergebaute Wand schon bei ihrer Errichtung als Nachbarwand gedacht war.

Dass eine Mauerwand nicht auf ihrer gesamten Länge, sondern nur teilweise auf das Nachbargrundstück übergebaut wurde, steht der Annahme, dass es sich um eine Nachbarwand handelt, nicht entgegen. Denn als Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB muss eine Wand nicht notwendigerweise in voller Länge von der Grenze durchschnitten werden. Auch der „scheinbare“, nur auf einem der benachbarten Grundstücke stehende Teil einer Grenzeinrichtung ist zusammen mit dem von der Grenze durchschnittenen Teil insgesamt eine Grenzeinrichtung (BGH, Urteil vom 15.10.1999 – V ZR 77/99 –).

Handelt es sich bei der Wand um keine Nachbarwand, gelten für die Eigentumsverhältnisse die allgemeinen Regeln über den Überbau. Entscheidend ist dann also, ob die Grenzüberschreitung entschuldigt oder unentschuldigt im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB erfolgte.

Die Urteile des BGH vom 26.02.1964 – V ZR 59/61 – und vom 18.05.2001 – V ZR 119/00 –  behandeln – nicht den Anbau an eine Nachbarwand, sondern – den Anbau an eine ausschließlich auf dem Nachbargrundstück stehende Grenzwand (vgl. zu dieser BGH, Urteil vom 11.04.2008 – V ZR 158/07 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 17.01.2014 – V ZR 292/12 – hingewiesen.

 

Zum Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts.

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

Ausgeschlossen sein kann der Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts dann, wenn das Grundstück auf einem öffentlichen Weg mit Kraftfahrzeugen unmittelbar erreichbar ist.

Zwar schließt die Verbindung eines Grundstücks mit einem öffentlichen Weg ein Notwegrecht nicht von vornherein aus.
Der öffentliche Weg, der auch nur ein Feldweg sein kann, muss für eine ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks geeignet sein. Entscheidend ist, ob die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks die Einräumung des Notwegs über ein Nachbargrundstück notwendig macht.

Die ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks bestimmt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung.
Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB.

Eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung setzt bei einem Wohngrundstück in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus.
Dies ist zur Gewährleistung elementarer Bedürfnisse objektiv erforderlich, so etwa im Hinblick auf die Müllentsorgung oder die Belieferung mit Brennstoffen oder sperrigen Gütern.
Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht.

An dieser Erreichbarkeit fehlt es nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann.
Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren kann und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden kann.

Der Gesichtspunkt, dass das Erreichen des Hauseingangs bei einem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 – hingewiesen.

 

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Nachbarrecht – Wenn eine auf einem tieferliegenden Grundstück stehende Mauer abgerissen werden soll und das angrenzende höherliegende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert.

Wird ein höherliegendes Grundstück durch eine auf dem angrenzenden, tieferliegenden Nachbargrundstück stehende Mauer abgestützt, stellt sich Frage, ob der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks die auf seinem Grundstück stehenden Mauer auch dann abreißen darf, wenn das angrenzende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert oder ob dem Grundstücksnachbarn in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den nachbarrechtlichen Sondervorschriften zusteht.

Ergeben kann sich ein Abrissverbot nur aus § 909 BGB. Aber die Entfernung der Stützmauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne dieser Vorschrift dar; denn eine solche setzt eine Senkung des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile.
Demzufolge müsste der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks das angrenzende Nachbargrundstück gemäß § 909 BGB nur dann auch weiterhin abstützen und hätte den ersatzlosen Abriss der auf seinem Grundstück stehenden Mauer zu unterlassen, wenn diese von ihm oder einem seiner Rechtvorgänger nach einer von ihnen vorgenommenen Vertiefung des Grundstücks zum Zwecke der Befestigung errichtet worden wäre.
Sollte dagegen nicht feststellbar sein, worauf der Höhenunterschied beruht oder der Eigentümer des höherliegenden Grundstücks sein Grundstück aufgeschüttet haben, würde ihm kein Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch der Mauer zustehen. Vielmehr dürfte der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks die auf seinem Grundstück stehende Mauer in diesem Fall auch abreißen, wenn das angrenzende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergäbe sich dann nur die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücknachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen; nur in diesem eingeschränkten Rahmen könnte sich dann eine Unterlassungspflicht ergeben.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11 – hingewiesen.

 

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