Wann kann von Grundstücksnachbarn die Einräumung eines Notwegerechts verlangt werden?

Wann kann von Grundstücksnachbarn die Einräumung eines Notwegerechts verlangt werden?

Nach § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt,

  • der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, wobei
    • Richtung des Notwegs sowie Umfang des Benutzungsrechts erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt werden und
    • die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen sind.

 

Dass ein Grundstück mit einem öffentlichen Weg verbunden ist, schließt ein Notwegrecht nicht von vornherein aus.

  • Entscheidend ist vielmehr, ob die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks die Einräumung des Notwegs über das Grundstück der Nachbarn notwendig macht.

 

Dies bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten.

  • Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung.
  • Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 –).

 

Bei einem Wohngrundstück setzt eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung

  • in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus.
     

Dies ist zur Gewährleistung elementarer Bedürfnisse objektiv erforderlich, so etwa im Hinblick auf die Müllentsorgung oder die Belieferung mit Brennstoffen oder sperrigen Gütern.
Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren.

  • An dieser Erreichbarkeit fehlt es allerdings nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann.
  • Vielmehr ist es ausreichend, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden kann.

 

Dass das Erreichen des Hauseingangs bei dem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht (BGH, Urteile vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 – und vom 24.04.2015 – V ZR 138/14 –).

Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lässt sich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegen, ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts nicht herleiten, weil die Vorschrift des § 917 BGB im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält (vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2013 – V ZR 24/13 – und vom 12.12.2008 – V ZR 106/07 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.01.2016 – V ZR 116/15 – hingewiesen.  

 


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