Wenn ein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belastet ist.

Wenn ein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belastet ist.

Ob der Eigentümer oder ein Miteigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1020 Satz 1 BGB und ggf. § 1011 BGB

  • das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann,

lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14 – hingewiesen.

Danach hat der Berechtigte

  • gemäß § 1020 Satz 1 BGB bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen.
  • Verstößt er gegen diese Pflicht, stellt dies eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 164/07 –).
    Entsprechendes gilt für die Personen, die ihr Besitzrecht von dem Dienstbarkeitsberechtigten ableiten.

Bei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit schonend ausgeübt wird, sind, wie der V. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat,

  • das Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung seines Grundstücks und
  • das Interesse des Begünstigen an der sachgemäßen Ausübung seines Rechts

gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 06.02.2004 – V ZR 196/03 –).
Das Ergebnis hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; hierzu zählen auch individuelle, in der Person des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Dienstbarkeitsverpflichteten begründete Gegebenheiten.
Wie dabei

  • das Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten an einem ungehinderten Zugang zu seiner Wohnung auch zur Nachtzeit, insbesondere für Rettungsdienste wie Notarzt und Feuerwehr bzw.
  • das Interesse des Grundstückeigentümers an der Sicherung seines Grundstücks

im Einzelfall zu gewichten ist, hängt demzufolge maßgeblich auch davon ab,

  • wie hoch das Risiko eines unbefugten Betretens des Grundstücks durch Dritte in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist, wobei das Sicherungsinteresse des Grundstückeigentümers, wenn es etwa auf seinem Grundstück oder jedenfalls im räumlichen Umfeld bereits zu entsprechenden Vorkommnissen, insbesondere zu Einbrüchen, gekommen ist, höher zu bewerten sein wird, als wenn es um die stets gegebene, allgemeine Gefahr von Einbrüchen geht.

Von Bedeutung werden ferner die örtlichen Verhältnisse und die Ausgestaltung des Tores sein.

  • Ist beispielsweise das Wohnhaus des Grundstückseigentümers bereits anderweitig durch einen Zaun oder Ähnliches gesichert, verliert die mit einem Abschließen des Tores verbundene zusätzliche Sicherung an Bedeutung.
  • Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Tor durch einen Unbefugten ohne größere Schwierigkeiten überwunden werden kann, so dass durch ein Abschließen die Sicherheit für den Grundstückseigentümer nicht entscheidend erhöht werden würde.

In gleicher Weise wird bei der Feststellung der Interessen des Berechtigten daran, das Tor während der Nachtzeit nicht zu verschließen, zu bedenken sein,

  • dass seinem Interesse an einer schnellen Erreichbarkeit des Grundstückes durch Rettungskräfte im Rahmen der Abwägung eine besondere Bedeutung dann zukommt, wenn in seiner Person Gründe – beispielsweise eine Erkrankung – vorliegen, die einen Rettungseinsatz wahrscheinlich machen.

In die Abwägung mit einzubeziehen werden aber auch die Beschwerlichkeiten sein, die für den Berechtigten entstehen, wenn er in der fraglichen Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr Besucher empfangen möchte. Da das Tor verschlossen ist, bedarf es einer vorherigen Absprache zwischen ihm und den Besuchern, um den Zugang zu ermöglichen, wobei der Umfang der hiermit verbundenen Beeinträchtigungen und ihr Gewicht im Rahmen der Abwägung entscheidend davon abhängen werden, wie häufig es zu solchen Besuchen während der Nachtzeit kommt. 

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-ein-grundstueck-mit-einer-grunddienstbarkeit-form-eines%2F">logged in</a> to post a comment