Störende Bäume auf dem Nachbargrundstück

Störende Bäume auf dem Nachbargrundstück

Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 229/14 – hingewiesen und die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen,

  • der von seinem Nachbarn, auf dessen Grundstück, ca. 9 m bzw. 10,30 m von der Grundstücksgrenze entfernt, zwei ca. 25 m hohe Eschen standen,
  • deren Beseitigung nach §§ 1004, 906 BGB mit der Begründung verlangt hatte, sein Garten werde den Bäumen vollständig verschattet.

 

Begründet hat der V. Zivilsenat des BGH seine klageabweisende Entscheidung damit, dass der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

 

Da nach der Wertung des § 903 BGB eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt ist, könne eine negative Einwirkung nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt,

  • die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und
  • damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert.
  • Solche Rechtsnormen enthalten die Regelungen der Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand.

 

Auf § 906 BGB könne, wie der Senat weiter ausgeführt hat, der Beseitigungsanspruch deshalb nicht gestützt werden, weil der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen als sogenannte negative Einwirkung nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB zählt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 199/02 –).
Ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten nämlich nur solche sein, die mit den in der Norm ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar sind und hierzu gehörten nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen.

Da auch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herzuleitendem Beseitigungsanspruch in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall nicht gegeben waren, beurteilte sich, ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, daher nach den Regelungen der Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand und ein Verstoß dagegen lag nicht vor.

 


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