Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn
- zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 08.05.1991 – BReg 2 Z 17/91 –),
- wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann.
- Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 07.11.2012 – 34 Wx 360/12 – zum Grundbucheinsichtsrecht eines pflichtteilsberechtigten Angehörigen, der Miterbe ist, zur Feststellung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche).
Das bloße Bestehen einer Nachbarschaft begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO.
Insbesondere besteht auch nicht ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer die eigenen Grundstücksnachbarn sind. Vielmehr müssen konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird, beispielsweise, dass wegen einer in der Nachbarschaft geplanten Bebauung ein Nachbarschaftskonflikt droht und deshalb Interesse an Absprachen mit den betroffenen Eigentümern besteht.
Auch allein das von einem Antragsteller vorgetragene Interesse, ein Grundstück erwerben zu wollen, rechtfertigt die Grundbucheinsicht nicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden.
Darauf hat der 11. Zivilsenat des OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 01.06.2015 – 11 Wx 97/14 – hingewiesen.
Ähnliche Beiträge