Der Freistaat Bayern hat von der Öffnungsklausel in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) Gebrauch gemacht und das Bayerische Schlichtungsgesetz (BaySchlG) erlassen.
Damit kann bei Verfahren,
- die in den Anwendungsbereich von Art. 1 BaySchlG fallen, mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten,
- Klage vor den Amtsgerichten erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einem Schlichter oder einer Schlichtungsstelle gütlich beizulegen.
Dies ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.04.2013 – VI ZR 151/12 –) und betrifft Streitigkeiten über Ansprüche
Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils nach § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) steht die fehlende Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung allerdings nicht entgegen.
Denn aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass – soweit diese reicht – in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden (BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – IX ZB 41/12 –). Auch liefe es dem Ziel des § 307 ZPO zuwider, wenn ein Gericht bei einem wirksam erklärten Anerkenntnis den Beklagten nicht durch ein Anerkenntnisurteil verurteilen könnte, sondern stattdessen die Klage durch ein streitiges Urteil als derzeit unzulässig abweisen und die Parteien auf ein zunächst erforderliches Streitschlichtungsverfahren verweisen müsste.
Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 287/13 – hingewiesen.
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