Wenn man dem Gericht ein fristgebundenes Schriftstück per Fax übermittelt

Worauf muss der Übersender in einem solchen Fall achten und worauf kann er sich verlassen?

Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter für die Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er

  • bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und
  • korrekter Eingabe der Empfängernummer
    • so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist (st. Rspr.; vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 01.02.2011 – V ZB 33/00 –; vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 – und vom 08.04.2014 – VI ZB 1/13 –) und
    • ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt.

Trägt der Sendebericht den Vermerk „OK“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu – nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen – Fehlern kommt (BGH, Beschlüsse vom 17.01.2006 – XI ZB 4/05 –; vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 – und vom 14.10.2010 – V ZB 112/10 –).

  • Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“- Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass man sich auf den „OK“-Vermerk verlassen darf (BGH, Beschlüsse vom 28.03.2001 – XII ZB 100/00 – und vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 –).

Bestätigt das Sendeprotokoll des verwendeten Telefaxgerätes durch den Vermerk „OK“, gibt es für den Absender regelmäßig keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Übermittlung dennoch fehlgeschlagen sein könnte, noch hat er Anlass, sich beim Gericht über den Eingang des Telefaxes zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – V ZB 112/10 –).

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 01.03.2016 – VIII ZB 57/15 – hingewiesen.

Verurteilung allein aufgrund der Zeugenaussage des Tatopfers?

Wird eine Tat vom Tatopfer selbst in einer Zeugenaussage geschildert, so kann der Angeklagte aufgrund dieser Aussage auch dann verurteilt werden, wenn keine weiteren belastenden Indizien vorliegen.
Ist der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Tatopfers überzeugt, steht der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ einer Verurteilung in einem solchen Fall nicht entgegen.
Die Beweiswürdigung und damit auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist nämlich allein Sache des Tatrichters.
Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und Zeugenaussagen zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend sein, es genügt, dass sie möglich sind.

Wird ein Angeklagter verurteilt und legt er gegen das Urteil Revision ein, können die Revisionsrichter, was die Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung betrifft, nur überprüfen, ob dem Tatrichter dabei Fehler unterlaufen sind und rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung des Tatrichters nur, wenn sie

 

Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre.

Allerdings werden, wenn die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft eines Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Opferzeugen beruht, ohne dass weitere belastende Indizien vorliegen, an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen gestellt.
In solchen Fallkonstellationen müssen die schriftlichen Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Insbesondere die Aussage des Zeugen selbst hat der Tatrichter einer sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen.

Macht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von früheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter mit diesem Umstand auseinandersetzen und regelmäßig darlegen, dass und aus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen haben.
Darüber hinaus ist es in Fällen,

  • in denen die Angaben des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von seinen früheren Angaben abweichen, geboten,
  • jedenfalls die entscheidenden Teile seiner Aussagen in den schriftlichen Urteilsgründen wiederzugeben, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2011 – 1 StR 114/11 – und Beschluss vom 24.04.2014 – 5 StR 113/14 –).

 

Fehlt es an einer aus sich heraus verständlichen, zusammenhängenden Darstellung der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung, die eine Überprüfung

  • der Aussagequalität und
  • der Aussagekonstanz sowie
  • eine Auseinandersetzung mit den festgestellten, auch das Kerngeschehen betreffenden Abweichungen durch das Revisionsgericht ermöglicht,

 

sind die Beweiserwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen lücken- und damit rechtsfehlerhaft.

Ebenfalls lückenhaft sind

  • bei kindlichen Zeugen die Feststellungen und Erwägungen zur Aussageentstehung,
  • wenn der Tatrichter nicht erkennbar erwogen hat, ob Anhaltspunkte für eine suggestive Beeinflussung des Kindes durch Dritte bestehen, die den Inhalt ihrer Zeugenaussage beeinflusst haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2014 – 5 StR 113/14 –).

 

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 02.09.2015 – 2 StR 101/15 – hingewiesen.

 

Wo kann der Käufer nach Rücktritt bzw. Anfechtung des Kaufvertrages über einen Pkw klagen?

Für Rechtsstreitigkeiten wegen der Rückabwicklung eines beiderseitig erfüllten Kaufvertrages über einen PKW ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Fahrzeug bzw. die Kaufsache vertragsgemäß zum Zeitpunkt des Rücktritts befindet und das ist regelmäßig der Wohnsitz des Käufers.
Das gleiche gilt für Rechtstreitigkeiten, bei denen die Rückabwicklungsansprüche auf Anfechtung gestützt werden, da auch bei der Rückabwicklung nach Anfechtung die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren sind.

Das hat das Landgericht (LG) Amberg mit Urteil vom 27.06.2012 – 22 S 193/12 – in einem Fall entschieden, in dem von dem Käufer seine Ansprüche vorrangig auf Anfechtung, hilfsweise auf Rücktritt gestützt worden waren (vgl. hierzu aber auch Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2005 – 5 W 306/04 – sowie die abweichenden Meinungen des Amtsgerichts (AG) Bergisch Gladbach, Urteil vom 21.05.2008 – 62 C 267/07 –; AG Köln, Urteil vom 05.11.2009 – 137 C 304/09 –; AG Hechingen, Urteil vom 02.02.2012 – 2 C 463/11 –; Landgericht (LG) Stralsund, Beschluss vom 13.10.2011 – 6 O 211/11 –).

Nach der Entscheidung des LG Amberg ist bei beiderseitig erfülltem Vertrag, bei dem der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache klagt, einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“).

Entsprechendes soll nach Auffassung des LG Amberg für die Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung gelten.
Zwar führt, wie das LG ausgeführt hat, die Anfechtung anders als der Rücktritt zur Nichtigkeit ex tunc, doch auch bei der Leistungskondiktion sind die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren.

Gerade in Konstellationen in denen ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt, bei dem wegen eines (wie behauptet) verschwiegenen Mangels sowohl Anfechtung als auch Rücktritt möglich sind, um zur faktischen Rückabwicklung des Kaufvertrages zu kommen, wäre bei einer Unterscheidung nach Rückabwicklung nach Rücktritt bzw. Leistungskondiktion wegen Nichtigkeit die Bestimmung des Gerichtsstands bei ein und demselben Lebenssachverhalt nur davon abhängig, ob vorrangig Rücktritt oder Anfechtung erklärt werden oder möglicherweise beides nebeneinander mit der Folge des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, dass der Lebenssachverhalt wohl unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen wäre. Diese rein dogmatische Unterscheidung mit der Folge verschiedener Erfüllungsorte bei einheitlichem Lebenssachverhalt ist aber weder sinnvoll erklärbar noch praktikabel. 

 

Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Arztes eines Versicherungsnehmers nach dessen Tod?

Beruft sich ein Lebensversicherer im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung darauf, dass der verstorbene Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Gesundheitszustand wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. offenbarungspflichtige Tatsachen verschwiegen und er deswegen den Lebensversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, trägt er die Beweislast für das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers.

Der Versicherer muss also beweisen, dass der Versicherungsnehmer

  • die Unrichtigkeit seiner Angaben kannte und
  • es zumindest für möglich hielt, dass der Versicherer bei Kenntnis seines tatsächlichen Gesundheitszustandes den Vertrag über eine Risikolebensversicherung nicht oder nicht zu den erfolgten Bedingungen abgeschlossen hätte, wobei für ein solches Bewusstsein das Verschweigen schwerer, chronischer oder immer wieder auftretender Erkrankungen oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen spricht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08 –).

 

Beantragt der Versicherer die Vernehmung des Arztes, der den verstorbenen Versicherungsnehmer behandelt hat, zum Beweis dafür, dass dieser mit dem Versicherungsnehmer einen bestimmten Untersuchungsbefund besprochen, der Versicherungsnehmer also den Befund gekannt hat, ist zu bedenken,

  • dass dem Arzt der den Versicherungsnehmer behandelt hat, sofern er vom Versicherungsnehmer zu dessen Lebzeiten nicht wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden ist, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und
  • von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil auf Seiten des Verstorbenen, nachdem die Beweislast für den Anfechtungsgrund bei dem Versicherer liegt, kein Interesse an einer Aussage des Arztes auszumachen ist.
     

Treffen nämlich die Angaben des Versicherungsnehmers zu seinem Gesundheitszustand im Antragsformular und dem Fragebogen zu, so bedarf es aus Sicht des Versicherungsnehmers hierzu keiner Bestätigung durch den behandelnden Arzt.
Sind die Angaben unvollständig oder gar falsch, so geht das Interesse des Verstorbenen dahin, dass dies nicht in einer Beweisaufnahme geklärt wird (Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2014 – 12 W 37/14 –).
Somit ist in einem Fall wie dem obigen der Arzt zur Zeugnisverweigerung gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2004 – 4 W 43/04 –).

Darauf hat der 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 03.12.2015 – 12 U 57/15 – hingewiesen.

 

Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer Auskunftsklage

Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-) Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

  • nach dem wirtschaftlichen Interesse,
  • das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat.
     

Dieses ist nach § 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nach freiem Ermessen zu schätzen.
Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt.
Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat.

  • Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll.
  • Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (BGH, Beschluss vom 04.02.2014 – III ZB 75/13 –).

 

Darauf hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 28/14 – hingewiesen.

 

Wann ist das Vorbringen einer Partei in der Berufung neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO und wann nicht?

Das Vorbringen einer Partei im Berufungsverfahren ist neu im Sinne von § 531 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO),

  • wenn es nicht schon in der ersten Instanz gehalten ist oder
  • wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert.

 

Neu ist ein Vorbringen hingegen nicht,

 

Damit genügt eine Partei grundsätzlich ihrer Darlegungslast

Auch wenn ein behaupteter Sachverhalt vom Gegner bestritten wird, ist eine Partei aufgrund dessen nicht gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, eine Partei sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf ihre Behauptungen einzulassen.
Der Grundsatz besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (BGH, Urteil vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02 –).

Demzufolge darf auch von einer Beweiserhebung grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Absprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat (BGH, Beschlüsse vom 11.11.2014 – VIII ZR 302/13 –; vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 – und vom 21.10.2014 – VIII ZR 34/14 –).

Nur dann, wenn die Behauptung eine innere Tatsache betrifft, beispielsweise dass einer bestimmten vertraglichen Regelung eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde gelegen hat, muss die darlegungspflichtige Partei, weil andernfalls die Erheblichkeit der Behauptung nicht überprüft werden kann, dargelegt werden, anhand welcher Anknüpfungstatsachen, die innere Tatsache nach außen in Erscheinung getreten sein soll (BGH, Urteil vom 07.04.2000 – V ZR 36/99 –).

 

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wenn Partei eine juristische Person ist?

Die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), nach der zur Verweigerung des Zeugnisses der Ehegatte einer Partei berechtigt ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, findet in Fällen,

  • in denen eine juristische Person Partei ist,
  • auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist oder war,

 

nach ihrem Sinn und Zweck entsprechende Anwendung.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 29.09.2015 – XI ZB 6/15 – hingewiesen und entschieden, dass der von der Geschäftsführerin einer beklagten GmbH geschiedene Ehemann ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat.

Der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beruht, wie der XI. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, auf der Überlegung, dass ein Zeuge, der mit einer der Parteien familiär verbunden ist, mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme gerät, wenn er über Tatsachen aussagen soll, die für den Angehörigen nachteilig sind.
Ein solcher Zeuge soll weder durch eine wahre Aussage zu Ungunsten des Angehörigen die Integrität der Familie gefährden, noch aus Rücksicht auf den Angehörigen falsch aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt mit der Familie den Bereich, der typischerweise zur engeren Privatsphäre des Zeugen gehört. Dieser Regelungszweck rechtfertigt es, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nicht Ehegatte einer Partei ist, sondern wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser juristischen Person ist oder war.
In diesem Fall befindet sich der Zeuge in einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

 

Wann ist bei einer Klage nach § 46 Abs. 1 WEG die einmonatige Anfechtungsfrist gewahrt?

Für die Wahrung der einmonatigen Anfechtungserhebungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) genügt, falls die Zustellung der Klage erst nach Ablauf der Frist erfolgt, die fristgemäße Einreichung der Klageschrift dann,

  • wenn die Klageschrift noch demnächst im Sinne des § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden ist,
  • weil die Zustellung dann auf den Tag der Einreichung der Klage zurückwirkt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.

 

Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen

  • nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse,

 

sondern darauf abgestellt wird,

 

Unternimmt eine Partei in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nichts um die Zustellung der Klage zu erreichen, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden und sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tagesfrist nicht miteinzurechnen, da von einer Partei die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausgenutzt werden darf und wenn sie dies tut, ihr hieraus keine Nachteile erwachsen dürfen.

Grundsätzlich kann der Kläger auch die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Insbesondere muss er den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen.
Allerdings bedeutet das nicht, dass er unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf.

Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der BGH noch nicht abschließend entschieden.

  • Anerkannt ist jedoch dass, wenn das Gericht keinen Gerichtsvorschuss anfordert, ein Tätigwerden, d.h. die Erkundigung beim Gericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung, jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist.
  • Deshalb beginnt der dem Kläger im Rahmen der Prüfung des § 167 ZPO zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung in einem solchen Fall frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist,
    • so dass, wenn die Partei sich erst nach Ablauf von drei Wochen nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigt, es davon abhängt, zu welcher der Partei zuzurechnenden Zustellungsverzögerung dies geführt hat und
    • ob unter Einbeziehung dieses Umstands der maßgebliche 14-Tageszeitraum überschritten ist.  

 

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14 – hingewiesen.

 

Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind erneute Feststellungen durch das Berufungsgericht geboten, wenn

  • es Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen hegt,
  • die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben können.

 

Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn

 

Unterlässt es dies, so verletzt es den Anspruch der benachteiligten Partei auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – XII ZR 18/11 –).

Unterbleiben darf die erneute Vernehmung eines Zeugen, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die

  • weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, d. h. seine Glaubwürdigkeit,
  • noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, d. h. die Glaubhaftigkeit, betreffen, und

 

es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf.

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 11.06.2015 – I ZR 217/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • von dem Berufungsgericht ein erstinstanzlich vernommener Zeuge nicht erneut vernommen worden war, obwohl es dessen Aussagen anders gewürdigt hatte als das Landgericht,

 

auf die Nichtzulassungsklage der unterlegenen Partei das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache nach § 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

 

Wenn während eines Zivilrechtsstreits eine Partei ein Privatgutachten einholt

Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenauslagen für die Einholung von Privatgutachten während des Rechtsstreits richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Sie sind daher lediglich in dem Umfang zu erstatten, in dem sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist im Wege einer „ex-ante-Betrachtung“ zu klären, ob eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20.12.2011 – VI ZB 17/11 –).
Danach ist die Beauftragung eines privaten Gutachters dann als sachdienlich anzusehen, wenn

  • eine Partei ohne Einholung der Stellungnahme des Sachverständigen nicht ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erschüttern und
  • sie, hätte sie dies nicht wenigstens teilweise erreicht, mit einer für sie nachteiligen Entscheidung hätte rechnen müssen.

 

Darauf hat das Landgericht (LG) Krefeld mit Beschluss vom 28.09.2015 – 3 O 118/12 – hingewiesen.

 

Muss das Berufungsgericht einen erstinstanzlich vernommenen Zeugen erneut vernehmen?

Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erneut vernimmt.

 

So ist eine erneute Vernehmung nach ständiger Rechtsprechung des BGH unter anderem dann geboten,

  • wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder
  • wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH, Beschluss vom 21.06.2011 – II ZR 103/10 –).

 

Allerdings ist es dem Berufungsgericht nicht grundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich gehörten Zeugen ohne wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für die Beweisführung als nicht ausreichend zu erachten.

  • Dies setzt jedoch voraus, dass keine Zweifel über die Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage bestehen.
     

Demgegenüber ist eine erneute Vernehmung geboten,

  • wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen will als die Richter der Vorinstanz, und
    • zwar insbesondere dann, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und
    • es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt (BGH, Urteil vom 22.05.2002 – VIII ZR 337/00 –).

 

Beachtet das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht verletzt es den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.04.2013 – V ZR 231/12 – und vom 14.07.2009 – VIII ZR 3/09 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 22.07.2015 – V ZR 245/14 – hingewiesen. 

 

Wenn ein Gläubiger gegen den Schuldner einen Titel zur Auskunftserteilung erwirkt hat

Erfüllt ein Schuldner seine Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, so ist, wenn die Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen,
  • dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten ist.

 

Bei einer titulierten Verpflichtung des Schuldners, Auskunft zu erteilen, handelt es sich um die Verpflichtung zu einer Handlung, die im Sinne von § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der Schuldner abhängt, da die Auskunft nur aufgrund des persönlichen Wissens der Schuldner erteilt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03.07.2008 –  I ZB 87/06 –).

Der Schuldner ist daher auf Antrag des Gläubigers durch Zwangsmittel zur Erteilung der Auskunft anzuhalten, wenn

  • der Schuldner seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht bereits erfüllt hat (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – I ZB 56/12 –).

 

Nicht erfüllt ist die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn eine erteilte Auskunft

  • nicht ernst gemeint ist oder
  • unvollständig ist, weil die von dem Schuldner erteilte Auskunft in ihrem Umfang hinter der titulierten Verpflichtung zurück geblieben oder
  • von vornherein unglaubhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 291/98 –).

 

Bei der Beurteilung, ob eine vom Schuldnern erteilte Auskunft unvollständig ist, hat das Vollstreckungsgericht durch Auslegung des Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert,

 

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 05.03.2015 – I ZB 74/14 – in einem Zwangsvollstreckungsverfahren hingewiesen, in dem von einem Gläubiger beantragt worden war,

  • gegen den Schuldner, gegen den er eine einstweilige Verfügung auf Erteilung einer bestimmten Auskunft erwirkt hatte,
  • zur Erzwingung einer vollständigen Auskunft ein Zwangsgeld festzusetzen.

 

Wann ist die Zustellung einer Klage „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt?

Soll durch

  • eine Zustellung eine Frist gewahrt werden oder
  • die Verjährung neu beginnen oder
  • nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehemmt werden,

 

tritt diese Wirkung nach § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein,

  • wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

 

Ob eine Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung.
Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden.
Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können.

Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat.
Die Zustellung ist dagegen nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 30.11.2006 – III ZB 22/06 – und vom 28.02.2008 – III ZB 76/07 –; Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2006 – I-4 U 225/05 –).
Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten.

 

Abzustellen bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.
Dies bedeutet, dass die noch hinnehmbare Verzögerung von 14 Tagen sich

  • nicht nach der Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse beurteilt,
  • sondern danach, um wie viele Tage sich die Zustellung der Klage infolge nachlässigen Verhaltens des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14 – unter ausdrücklicher Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, wonach der 14-Tage-Zeitraum ab Eingang der Vorschussanforderung zu berechnen war, vgl. Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 148/11 –).

 

Darauf hat der III. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 66/14 – hingewiesen.

 

Wann ist das Merkmal „demnächst“ in § 167 ZPO erfüllt und wann nicht?

Nach § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) tritt, sofern

  • durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder
  • die Verjährung neu beginnen oder
  • nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehemmt werden soll,

diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein,

  • wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

 

Das Merkmal „demnächst“ ist nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.

  • Eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen wird dabei regelmäßig hingenommen (vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.01.1996 – V ZR 246/94 –), um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.

 

In der typisierbaren Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zu leistenden Gerichtskostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen

  • nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse,
  • sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteile vom 10.02.2011 – VII ZR 185/07 – und vom 20.04.2000 – VII ZR 116/99 –).

 

Gemessen daran hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14 – in einem Fall,

  • in dem ein Wohnungseigentümer einen auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.11.2012 gefassten Beschluss mit einer am 23.11.2012 bei Gericht eingegangen Klage angefochten hatte und
  • in dem der Prozessbevollmächtigte des klagenden Wohnungseigentümers nach Korrespondenz zur vorläufigen Streitwertfestsetzung die an ihn versandte Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses am 18.12.2012 erhalten hatte und nach deren Weiterleitung an die Rechtsschutzversicherung des klagenden Wohnungseigentümers der Vorschuss am 07.01.2013 bei der Justizkasse eingegangen war,

 

entschieden, dass die Zustellung „demnächst“ bewirkt worden ist, weil eine dem klagenden Wohnungseigentümer vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht vorliegt und somit auch materielle einmonatige Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) gewahrt ist.

Denn, wie der V. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, ist,

  • wenn, es wie hier der Fall war, der Kostenvorschuss verfahrenswidrig (§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Kostenverfügung-Berlin aF) nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert wurde, zunächst die damit einhergehende – der Partei nicht zuzurechnende – Verzögerung im Allgemeinen zu veranschlagen
  • mit drei Werktagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen.

 

Innerhalb einer solchen Zeitspanne kann auch in hochbelasteten Anwaltskanzleien eine Kenntnisnahme, Bearbeitung und Weiterleitung sowie bei Zugrundelegung üblicher Postlaufzeiten auch der Eingang bei der Partei selbst erwartet werden.

  • Dies führte vorliegend, da die Kostenanforderung dem Prozessbevollmächtigten am 18.12.2012 (Dienstag) zugegangen ist, dazu, dass der Kläger so zu stellen war, wie er stünde, wenn ihm selbst die Anforderung erst am 21.12.2012 (Freitag) zugegangen wäre.

 

Sodann ist in Rechnung zu stellen, dass von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden kann, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen (vgl. auch Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2011 – I-2 U 102/10 –; mangels Entscheidungserheblichkeit bislang offen gelassen im Urteil des BGH vom 30.03.2012 – V ZR 148/11 –); ebenso ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mit dem 24. und 31.12. (Heiligabend und Silvester) zu verfahren, weil an diesen Tagen vielfach überhaupt nicht oder doch nur eingeschränkt gearbeitet wird.

  • Da der Kläger danach frühestens am 27.12.2012 (Donnerstag) hätte tätig werden müssen und der Kostenvorschuss tatsächlich am 07.01.2013 bei der Justizkasse eingegangen ist, liegt selbst ohne Berücksichtigung des für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraums keine schuldhafte Verzögerung von mehr als 14 Tagen vor.

 

Wenn nach strafrechtlicher Verurteilung eines Täters Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden

Macht das Opfer einer Straftat, nachdem der Täter deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist, beim Zivilgericht Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche geltend, sind die in dem strafrechtlichen Urteil festgestellten Tatsachen für die denselben Sachverhalt beurteilenden Zivilgerichte nicht bindend.
Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Wege des Urkundenbeweises im Zivilprozess berücksichtigt und vom Zivilgericht – nach eigener kritischer Prüfung – der eigenen Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden.
Der Zivilrichter kann aufgrund dessen somit zu der Überzeugung gelangen, dass daran, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegte(n) Straftat(en) zum Nachteil des Klägers begangen hat, keine durchgreifenden Zweifel bestehen.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 27.05.2015 – 9 W 68/14 – hingewiesen und

  • in einem Fall, in dem der Beklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, begangen zum Nachteil des Klägers, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von verurteilt worden, der zivilrechtlichen Schmerzensgeldforderung des Klägers aber entgegengetreten war, indem er die Straftaten sowie die für den Kläger nachteiligen gesundheitlichen Folgen bestritten hatte,
  • es mit der Begründung, die Rechtsvereidigung sei nicht erfolgreich, abgelehnt, dem Beklagten Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung gegen den Schmerzensgeldanspruch zu bewilligen.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 13.07.2015 mitgeteilt.