Wenn ein Gläubiger gegen den Schuldner einen Titel zur Auskunftserteilung erwirkt hat

Wenn ein Gläubiger gegen den Schuldner einen Titel zur Auskunftserteilung erwirkt hat

Erfüllt ein Schuldner seine Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, so ist, wenn die Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen,
  • dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten ist.

 

Bei einer titulierten Verpflichtung des Schuldners, Auskunft zu erteilen, handelt es sich um die Verpflichtung zu einer Handlung, die im Sinne von § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der Schuldner abhängt, da die Auskunft nur aufgrund des persönlichen Wissens der Schuldner erteilt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03.07.2008 –  I ZB 87/06 –).

Der Schuldner ist daher auf Antrag des Gläubigers durch Zwangsmittel zur Erteilung der Auskunft anzuhalten, wenn

  • der Schuldner seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht bereits erfüllt hat (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – I ZB 56/12 –).

 

Nicht erfüllt ist die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn eine erteilte Auskunft

  • nicht ernst gemeint ist oder
  • unvollständig ist, weil die von dem Schuldner erteilte Auskunft in ihrem Umfang hinter der titulierten Verpflichtung zurück geblieben oder
  • von vornherein unglaubhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 291/98 –).

 

Bei der Beurteilung, ob eine vom Schuldnern erteilte Auskunft unvollständig ist, hat das Vollstreckungsgericht durch Auslegung des Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert,

 

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 05.03.2015 – I ZB 74/14 – in einem Zwangsvollstreckungsverfahren hingewiesen, in dem von einem Gläubiger beantragt worden war,

  • gegen den Schuldner, gegen den er eine einstweilige Verfügung auf Erteilung einer bestimmten Auskunft erwirkt hatte,
  • zur Erzwingung einer vollständigen Auskunft ein Zwangsgeld festzusetzen.

 


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