Wenn nach strafrechtlicher Verurteilung eines Täters Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden

Wenn nach strafrechtlicher Verurteilung eines Täters Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden

Macht das Opfer einer Straftat, nachdem der Täter deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist, beim Zivilgericht Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche geltend, sind die in dem strafrechtlichen Urteil festgestellten Tatsachen für die denselben Sachverhalt beurteilenden Zivilgerichte nicht bindend.
Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Wege des Urkundenbeweises im Zivilprozess berücksichtigt und vom Zivilgericht – nach eigener kritischer Prüfung – der eigenen Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden.
Der Zivilrichter kann aufgrund dessen somit zu der Überzeugung gelangen, dass daran, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegte(n) Straftat(en) zum Nachteil des Klägers begangen hat, keine durchgreifenden Zweifel bestehen.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 27.05.2015 – 9 W 68/14 – hingewiesen und

  • in einem Fall, in dem der Beklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, begangen zum Nachteil des Klägers, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von verurteilt worden, der zivilrechtlichen Schmerzensgeldforderung des Klägers aber entgegengetreten war, indem er die Straftaten sowie die für den Kläger nachteiligen gesundheitlichen Folgen bestritten hatte,
  • es mit der Begründung, die Rechtsvereidigung sei nicht erfolgreich, abgelehnt, dem Beklagten Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung gegen den Schmerzensgeldanspruch zu bewilligen.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 13.07.2015 mitgeteilt.

 


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