Wenn während eines Zivilrechtsstreits eine Partei ein Privatgutachten einholt

Wenn während eines Zivilrechtsstreits eine Partei ein Privatgutachten einholt

Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenauslagen für die Einholung von Privatgutachten während des Rechtsstreits richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Sie sind daher lediglich in dem Umfang zu erstatten, in dem sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist im Wege einer „ex-ante-Betrachtung“ zu klären, ob eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20.12.2011 – VI ZB 17/11 –).
Danach ist die Beauftragung eines privaten Gutachters dann als sachdienlich anzusehen, wenn

  • eine Partei ohne Einholung der Stellungnahme des Sachverständigen nicht ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erschüttern und
  • sie, hätte sie dies nicht wenigstens teilweise erreicht, mit einer für sie nachteiligen Entscheidung hätte rechnen müssen.

 

Darauf hat das Landgericht (LG) Krefeld mit Beschluss vom 28.09.2015 – 3 O 118/12 – hingewiesen.

 


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