…. eine Hautstraffung übernehmen muss und wann nicht.
Mit Urteil vom 02.05.2024 – L 1 KR 247/22 – hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Fall, in dem eine
Versicherte mit starkem Übergewicht sich
einer Schlauchmagenoperation unterzogen, anschließend ihr Gewicht
reduziert hatte, aufgrund der entstandenen
- Hautfalten und der Fettschürze
bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für
- Hautstraffungsoperationen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke
beantragt hatte und die Kostenübernahme von der Krankenkasse abgelehnt worden war, entschieden, dass die Kosten für die gewünschte OP von der Krankenkasse,
- mangels Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Krankheit.
nicht übernommen werden müssen.
Danach kann, wenn Versicherte,
- nach einer adipositas-chirurgischen Behandlung,
ihr Gewicht drastisch reduzieren, zwar ein Anspruch auf
- Gewährung hautstraffender Operationen
gegenüber der
- gesetzlichen Krankenversicherung
bestehen, allerdings
- nicht schon allein wegen verbliebener überschüssiger Hautfalten, sondern
nur, sofern es sich bei der gewünschten OP um eine
- notwendige Krankenbehandlung i.S.v. § 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
handelt, wofür Voraussetzung ist
- und was hier nicht festgestellt werden konnte,
das Vorliegen von
- dauerhaft therapieresistenten Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündlicher Veränderungen,
- schwerwiegenden Hautveränderungen oder
- einer erheblichen Entstellung (Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG).
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