Hessisches LSG entscheidet, wann, nach einer starken Gewichtsabnahme eines gesetzlich Versicherten, die Krankenkasse die Kosten für 

Hessisches LSG entscheidet, wann, nach einer starken Gewichtsabnahme eines gesetzlich Versicherten, die Krankenkasse die Kosten für 

…. eine Hautstraffung übernehmen muss und wann nicht.

Mit Urteil vom 02.05.2024 – L 1 KR 247/22 – hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Fall, in dem eine 

  • 158 cm große 47-jährige 

Versicherte mit starkem Übergewicht sich 

  • im Ausland 

einer Schlauchmagenoperation unterzogen, anschließend ihr Gewicht

  • von 118 kg auf 75 kg 

reduziert hatte, aufgrund der entstandenen 

  • Hautfalten und der Fettschürze 

bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für 

  • Hautstraffungsoperationen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke 

beantragt hatte und die Kostenübernahme von der Krankenkasse abgelehnt worden war, entschieden, dass die Kosten für die gewünschte OP von der Krankenkasse,

  • mangels Vorliegens einer behandlungsbedürftigen Krankheit. 

nicht übernommen werden müssen.

Danach kann, wenn Versicherte, 

  • nach einer adipositas-chirurgischen Behandlung, 

ihr Gewicht drastisch reduzieren, zwar ein Anspruch auf 

  • Gewährung hautstraffender Operationen 

gegenüber der 

  • gesetzlichen Krankenversicherung 

bestehen, allerdings

  • nicht schon allein wegen verbliebener überschüssiger Hautfalten, sondern

nur, sofern es sich bei der gewünschten OP um eine 

  • notwendige Krankenbehandlung i.S.v. § 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 

handelt, wofür Voraussetzung ist 

  • und was hier nicht festgestellt werden konnte,

das Vorliegen von 

  • dauerhaft therapieresistenten Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündlicher Veränderungen,
  • schwerwiegenden Hautveränderungen oder 
  • einer erheblichen Entstellung (Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG).