Tag Veränderungen

Wohnungseigentümer sollten wissen, welche baulichen Veränderungen bei ihrer Wohnanlage nicht beschlossen werden dürfen, welche

…. baulichen Veränderungen beschlossen werden können und welche wann einem Wohnungseigentümer sogar gestattet werden müssen. 

Das am 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat in den §§ 20 und 21 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein neues System der 

  • Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (baulichen Veränderungen) 

geschaffen.

Gemäß § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die

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BGH entscheidet: Verlängerung der in § 548 Abs. 1 BGB geregelten sechsmonatigen Verjährungsfrist in Formularmietverträgen

…. ist unwirksam.

Ersatzansprüche des Vermieters wegen

  • Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

verjähren nach § 548 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • in sechs Monaten
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Klauseln in von Vermietern verwendeten Formularverträgen, die

  • eine Verlängerung dieser sechsmonatigen Verjährungsfrist vorsehen oder
  • den Eintritt dieser Verjährung erschweren, beispielsweise dadurch, dass sie
    • für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache abstellen,
    • sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende,

sind,

wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und

  • zwar auch dann, wenn gleichzeitig ebenfalls die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Ansprüche des Mieters nach § 548 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Ersatz von Aufwendungen und auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verlängert wird.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der Mieter nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr hat, somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann und
  • demgegenüber der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn für dessen Ansprüche anknüpft, in die Lage versetzt wird, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder gegebenenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2017 – Nr. 176/2017 –).

Was Wohnungseigentümer wissen sollten wenn sie bauliche Maßnahmen am Sondereigentum vornehmen wollen

…. die auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlen und diesen verändern.

Jeder Wohnungseigentümer darf zwar mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, muss aber dabei das Gesetz und die Rechte Dritter berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)).

Diese Einschränkung wird vor allem durch § 14 Nr. 1 WEG in der Weise konkretisiert,

  • dass jeder Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen darf,
  • dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Ein solcher nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz auch dann vor, wenn

  • eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und
  • sich dadurch der optische Gesamteindruck des Gebäudes erheblich verändert,

was durch einen Vorher-Nachher-Vergleich festzustellen ist, bei dem in wertender Betrachtung

  • der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme
  • dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist.

Dabei ist bei der Feststellung des Gesamteindrucks des Gebäudes

  • vor der zu beurteilenden baulichen Maßnahme

auch zu berücksichtigen,

  • ob bis dahin bauliche Veränderungen an dem Gebäude vorgenommen wurden, durch die der optische Gesamteindruck schon vorher verändert worden ist und zwar unabhängig davon, ob sie auf Maßnahmen einzelner Wohnungseigentümer oder auf Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgehen sowie
  • die Veränderungen des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes, die nicht Folge der von dem Sondereigentümer veranlassten baulichen Maßnahme sind.

Die sich bei dem Vorher-Nachher-Vergleich ergebenden Veränderungen ergeben einen Nachteil, den ein Wohnungseigentümer nach Maßgabe von § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmen hat, nur, wenn sie

  • erheblich

sind.

Bei der dazu anzustellenden wertenden Betrachtung ist festzustellen,

  • welche Bedeutung das veränderte, hinzugefügte oder entfernte Bauteil für den optischen Gesamteindruck des Gebäudes hat,
  • ob durch die bauliche Maßnahme Elemente verändert werden, die diesen Eindruck prägen,
  • ob sich das Bauteil trotz der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung in das Gesamtbild einfügt und
  • im Fall einer Sanierung auch,
    • welche konstruktiv-gestalterischen Möglichkeiten bei der gebotenen Erneuerung überhaupt bestehen sowie
    • ob sich ersetzungsbedürftige betagte Bauteile mit vertretbarem Aufwand überhaupt originalgetreu ersetzen lassen.

Ergibt die gebotene wertende Betrachtung, dass mit der baulichen Maßnahme eine erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes einhergeht, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass diese der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Denn auf bauliche Maßnahmen am Sondereigentum,

  • die nur wegen ihrer Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellen,

sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden.

  • Handelt es sich bei der Maßnahme am Sondereigentum um eine Modernisierung oder modernisierende Instandsetzung, genügt es daher, wenn die in den genannten Vorschriften jeweils bestimmte Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt.

Die jeweils erforderliche Mehrheit kann der Sondereigentümer durch Befassung der Wohnungseigentümerversammlung erlangen.
Führt er diese Zustimmung oder Genehmigung durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer mit der erforderlichen Mehrheit herbei, müssen die übrigen Wohnungseigentümer die durch die Maßnahme bewirkten erheblichen Veränderungen des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes ebenso hinnehmen wie bei einer entsprechenden Maßnahme am Gemeinschaftseigentum.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 49/16 – hingewiesen.