Wohnungseigentümer sollten wissen, welche baulichen Veränderungen bei ihrer Wohnanlage nicht beschlossen werden dürfen, welche

Wohnungseigentümer sollten wissen, welche baulichen Veränderungen bei ihrer Wohnanlage nicht beschlossen werden dürfen, welche

…. baulichen Veränderungen beschlossen werden können und welche wann einem Wohnungseigentümer sogar gestattet werden müssen. 

Das am 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat in den §§ 20 und 21 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein neues System der 

  • Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (baulichen Veränderungen) 

geschaffen.

Gemäß § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die

  • die Wohnanlage grundlegend umgestalten, d.h. der Wohnungseigentumsanlage als Ganzes unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ein neues „Gepräge“ geben oder 
  • einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen,   

nicht

  • beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet 

werden, können bauliche Veränderungen, die 

  • die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten oder 
  • einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis nicht gegenüber anderen unbillig benachteiligen,   

nach § 20 Abs. 1 WEG 

  • mehrheitlich

beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden, 

  • sind dann also von der überstimmten Minderheit hinzunehmen 

und für 

  • angemessene

bauliche Veränderungen, die 

  • der Barrierereduzierung, 
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 
  • dem Einbruchsschutz und 
  • dem Glasfaserausbau

dienen, d.h. die für eine entsprechende Nutzung förderlich sind,

  • ohne dass es auf die konkrete Notwendigkeit im Einzelfall ankommt,

braucht es

  • nach § 20 Abs. 2 WEG 

nicht einmal den 

  • Willen der Mehrheit. 

Sie können anlasslos 

  • – innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG –

von jedem Eigentümer 

  • auf seine Kosten,

verlangt werden und 

  • gemäß § 20 Abs. 3 WEG 

kann ferner jeder Wohnungseigentümer 

  • – ebenfalls innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG –

verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, 

  • deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, 

einverstanden sind.

Verlangt ein Wohnungseigentümer die Zustimmung zu einer 

  • baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WEG auf seine Kosten, 

ist er im Streitfall dafür, dass diese dem dort genannten 

  • Zweck dient bzw. 
  • für diesen förderlich 

ist, 

  • darlegungs- und beweisbelastet, 

während die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dafür

  •  darlegungs- und beweispflichtig

ist, dass die konkret beanspruchte bauliche Veränderungen 

  • unangemessen

ist, wobei sich eine solche Unangemessenheit, hinsichtlich derer abzustellen ist, 

  • nicht auf etwaige Nachteile für einen bereits über § 20 Abs. 4 WEG vor individuellen unbilligen Benachteiligungen geschützten einzelnen Wohnungseigentümer, sondern 

auf die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, ergeben kann, aus 

  • außergewöhnlichen baulichen Gegebenheiten, 
  • der öffentlich-rechtlichen Unzulässigkeit 

oder aus 

  • vorhandenen Alternativen, mit denen der verfolgte Zweck in ähnlicher Weise erreicht werden kann.

Beispielsweise wird eine Berufung auf die Unangemessenheit bei 

  • Maßnahmen des Einbruchsschutzes, 

deren Bandbreite sehr weit ist, möglich sein, hingegen kaum bei 

  • Maßnahmen der Barrierereduzierung, 

wobei insoweit allerdings, 

  • statt beispielsweise eines verlangten Außenaufzugs, lediglich ein Innenaufzug 

angemessen sein kann, wenn 

  • die Unversehrtheit des optischen Gesamteindrucks 
  • etwaige Mehrkosten 

aufwiegt bzw. 

  • statt eines verlangten Personenaufzugs nur ein Treppenlift, 

sofern das Treppenhaus hinreichend breit ist.

Auch besteht kein Anspruch auf eine 

  • „bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung“ und 
  • schon gar nicht auf die günstigste oder subjektiv schönste Maßnahme, 

was § 20 Abs. 2 S. 2 WEG klarstellt (so Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 26.01.2023 – 29 S 136/22 – zur grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 WEG und LG München I, Urteil vom 08.12.2022 – 36 S 3944/22 WEG – zum Anspruch auf Beschlussfassung über den Anbau eines Außenaufzugs in einer Wohnungseigentümergemeinschaft).

Übrigens:
Hinter dem,

  • den Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 20 Abs. 2 S. 1 WEG einschränkenden

Verbot der grundlegenden Umgestaltung nach § 20 Abs. 4 WEG, steht der Gedanke, dass der 

  • Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums 

wegen der Beschlusskompetenz des § 20 Abs. 1 WEG 

  • zwar nicht mehrheitsfest ist, 

es aber einen Kernbereich gibt, 

  • den jeder Wohnungseigentümer auch gegen den Willen der Mehrheit verteidigen kann.

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