…. genutzt wird oder werden soll.
Nach § 13 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann zwar jeder Wohnungseigentümer
- mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren,
allerdings ist dieser uneingeschränkten Nutzung
- durch § 14 Nr. 1 WEG eine Grenze gesetzt.
Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum
- nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch
keinem anderen Wohnungseigentümer
- über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus
ein Nachteil entsteht.
- Ein für andere Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinausgehender nachteiliger Gebrauch muss unterlassen werden.
Ist beispielsweise in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnanlage bestimmt, dass
- die Nutzung der Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet ist
und
- ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes
- nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen und
- die Zustimmung hierzu vom Verwalter nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf,
liegt ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter vor, wenn
- die Gewerbeausübung, die vorgesehen ist,
eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner befürchten lässt.
Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz mit Urteil vom 17.06.2020 – 2 S 53/19 – hingewiesen und die Nutzung
- eines nur zu Wohnzwecken gestatteten Sondereigentums
- zur Ausübung der Prostitution
in einem Fall, in dem
- die Prostitutionsausübung nicht diskret erfolgte, sondern offen im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworben wurde sowie
- der spärliche Bekleidungsstil der Prostituierten und deren Verhalten wie auch der regelmäßige Verkehr von wechselnden Freiern in der Wohnanlage offen sichtbar war,
mit der Begründung untersagt, dass dies
- eine Belastung für die Hausgemeinschaft sei,
- dem Ansehen der Wohnanlage schade,
- den Wert der Sondereigentumseinheiten mindere und
- deren Vermietung erschwere (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).
Hinweis:
Dazu,
- wenn die Teilungserklärung die Nutzung von Räumen im EG als Laden erlaubt, dort aber stattdessen beispielsweise ein Eiscafé betrieben wird,
vergleiche LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.09.2018 – 2-13 S 138/17 –.