…. erhöhte Müllbeseitigungskosten anfallen.
Mit Urteil vom 15.02.2019 – 3a C 288/18 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal in einem Fall, in dem in einer Wohnanlage
- wegen fehlerhafter Mülltrennung
die Wohnungsvermieter erhöhte Müllbeseitigungskosten zu tragen hatten, entschieden, dass es sich bei den für
- die Überprüfung der Mülltrennung und
- das Nachsortieren des Mülls
anfallende Kosten um Kosten der Müllbeseitigung i.S.v. § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung (BetrKV) handelt, die auf die Mieter umgelegt werden können, wenn
- diese nach dem Mietvertrag die Betriebskosten zu tragen haben und
- der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet ist (§§ 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 560 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Übrigens:
Um umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB handelt es sich auch bei
und
- den Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen von den nicht für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmeten Außenanlagen, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 33/15 –).
Ähnliche Beiträge