Tag Verunreinigung

Was Wohnungsvermieter und Wohnungsmieter wissen sollten, wenn wegen fehlerhafter Mülltrennung

…. erhöhte Müllbeseitigungskosten anfallen.

Mit Urteil vom 15.02.2019 – 3a C 288/18 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal in einem Fall, in dem in einer Wohnanlage

  • wegen fehlerhafter Mülltrennung

die Wohnungsvermieter erhöhte Müllbeseitigungskosten zu tragen hatten, entschieden, dass es sich bei den für

  • die Überprüfung der Mülltrennung und
  • das Nachsortieren des Mülls

anfallende Kosten um Kosten der Müllbeseitigung i.S.v. § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung (BetrKV) handelt, die auf die Mieter umgelegt werden können, wenn

  • diese nach dem Mietvertrag die Betriebskosten zu tragen haben und
  • der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet ist (§§ 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 560 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Übrigens:
Um umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB handelt es sich auch bei

und

Extreme Geruchsbelästigung durch einen Mieter in einem Mehrfamilienhaus kann Grund für eine fristlose Kündigung

…. des Mietverhältnisses sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Ansbach mit Urteil vom 01.06.2017 – 3 C 865/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • aus der Wohnung einer Mieterin, offensichtlich auf eine nicht artgerechte Hundehaltung der Mieterin sowie die Verunreinigung der Wohnung durch den Hund zurückzuführender so extremer Fäkaliengestank ins Treppenhaus und den Außenbereich gedrungen war,
  • dass andere Bewohner des Mehrfamilienhauses mitunter ihren Garten und Balkon nicht mehr nutzen sowie teilweise die eigenen Fenster nicht mehr öffnen konnten und

der Vermieter deswegen das Mietverhältnis mit der Mieterin fristlos gekündigt hatte, entschieden, dass

Wichtig zu wissen für Autofahrer die einen Wildunfall hatten

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover hat mit (allerdings noch nicht rechtskräftigen) Urteilen vom 29.03.2017 – 7 A 5245/16 u.a. – entschieden, dass

  • die Straßenbaubehörde Autofahrer nach einem Wildunfall nicht zur Zahlung der Kosten heranziehen kann,

die dadurch entstehen, dass

  • bei der Kollision mit ihrem Kraftfahrzeug verendete und im Seitenraum von Bundes- und Landesstraßen liegen gebliebene Wildtiere geborgen und entsorgt werden müssen.

Dass die jeweiligen Fahrzeugführer in solchen Fällen,

  • auch dann, wenn die zuvor herrenlosen und nach der Kollision mit einem Kraftfahrzeug verendeten Wildtierkörper als Verunreinigung der Straße anzusehen wären,

ihre ihnen nach § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze obliegende Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung nicht verletzt haben und demzufolge auch nicht zur Erstattung der mit der Beseitigung verbundenen Kosten in Anspruch genommen werden können, hat die Kammer damit begründet,

Warum man sein Auto nicht auf einem Gelände abstellen sollte auf dem trockenes Gras liegt

Wer einen PKW auf einem Wiesenbrachgelände abstellt, kann nämlich,

  • wenn beispielsweise dort liegender, abgemähter Aufwuchs durch die Wärmestrahlung der Abgasanlage seines Fahrzeugs in Brand gesetzt wird,
  • durch das Löschwasser bei dem anschließenden Löschversuch der Feuerwehr und/oder Brandrückstände der Boden verunreinigt worden ist und
  • die dafür zuständige Behörde deswegen das verunreinigte Erdreich entsorgen bzw. den Boden sanieren muss,

auf Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten in Anspruch genommen werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 12.09.2016 – 3 K 832/15.NW – entschieden.

Begründet hat das VG dies damit, dass zu den Kosten einer Bodensanierung, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, jeder Verursacher der Bodenverunreinigung herangezogen werden kann,

  • also Jeder der an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt hat und
  • dass derjenige, der ein Fahrzeug auf einem Grundstück abstellt dann als (Mit-)Verursacher einer durch einen Brand verursachten schädlichen Bodenveränderung und somit als Handlungsstörer anzusehen ist, wenn sich das Abstellen des Fahrzeugs als kausal für den Brand erweist.

Auch wenn als Kostenschuldner neben ihm weitere verantwortliche Störer herangezogen werden könnten, kann, so das VG, sich der in Anspruch genommene Fahrzeugführer darauf nicht berufen, sondern in einem solchen Fall lediglich versuchen gegen diese im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

Der vom VG entschiedene Fall, bei dem die Kosten der Entsorgung das verunreinigte Erdreich übrigens 86.613,20 € betrugen, zeigt auch, dass man Hinweise von Fahrzeugherstellern in der Betriebsanleitung

  • darauf zu achten, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin, da sich sonst das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen könnte,

ernst nehmen sollte (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt a.d. Weinstraße Nr. 37/16 vom 12.09.2016).