Warum man sein Auto nicht auf einem Gelände abstellen sollte auf dem trockenes Gras liegt

Warum man sein Auto nicht auf einem Gelände abstellen sollte auf dem trockenes Gras liegt

Wer einen PKW auf einem Wiesenbrachgelände abstellt, kann nämlich,

  • wenn beispielsweise dort liegender, abgemähter Aufwuchs durch die Wärmestrahlung der Abgasanlage seines Fahrzeugs in Brand gesetzt wird,
  • durch das Löschwasser bei dem anschließenden Löschversuch der Feuerwehr und/oder Brandrückstände der Boden verunreinigt worden ist und
  • die dafür zuständige Behörde deswegen das verunreinigte Erdreich entsorgen bzw. den Boden sanieren muss,

auf Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten in Anspruch genommen werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 12.09.2016 – 3 K 832/15.NW – entschieden.

Begründet hat das VG dies damit, dass zu den Kosten einer Bodensanierung, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, jeder Verursacher der Bodenverunreinigung herangezogen werden kann,

  • also Jeder der an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt hat und
  • dass derjenige, der ein Fahrzeug auf einem Grundstück abstellt dann als (Mit-)Verursacher einer durch einen Brand verursachten schädlichen Bodenveränderung und somit als Handlungsstörer anzusehen ist, wenn sich das Abstellen des Fahrzeugs als kausal für den Brand erweist.

Auch wenn als Kostenschuldner neben ihm weitere verantwortliche Störer herangezogen werden könnten, kann, so das VG, sich der in Anspruch genommene Fahrzeugführer darauf nicht berufen, sondern in einem solchen Fall lediglich versuchen gegen diese im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

Der vom VG entschiedene Fall, bei dem die Kosten der Entsorgung das verunreinigte Erdreich übrigens 86.613,20 € betrugen, zeigt auch, dass man Hinweise von Fahrzeugherstellern in der Betriebsanleitung

  • darauf zu achten, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin, da sich sonst das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen könnte,

ernst nehmen sollte (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt a.d. Weinstraße Nr. 37/16 vom 12.09.2016).


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