Was Wohnungsvermieter und Wohnungsmieter wissen sollten, wenn wegen fehlerhafter Mülltrennung

…. erhöhte Müllbeseitigungskosten anfallen.

Mit Urteil vom 15.02.2019 – 3a C 288/18 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal in einem Fall, in dem in einer Wohnanlage

  • wegen fehlerhafter Mülltrennung

die Wohnungsvermieter erhöhte Müllbeseitigungskosten zu tragen hatten, entschieden, dass es sich bei den für

  • die Überprüfung der Mülltrennung und
  • das Nachsortieren des Mülls

anfallende Kosten um Kosten der Müllbeseitigung i.S.v. § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung (BetrKV) handelt, die auf die Mieter umgelegt werden können, wenn

  • diese nach dem Mietvertrag die Betriebskosten zu tragen haben und
  • der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet ist (§§ 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 560 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Übrigens:
Um umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB handelt es sich auch bei

und