…. einer Wohnanlage.
Die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 04.12.2023 – 11 S 85/21 – in einem Fall, in dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der Hausordnung
- unter dem Punkt (Gegenseitige Rücksichtnahme)
geregelt hatte, dass
- aus den Fenstern der Wohnanlage nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt sowie dort auch keine Wäsche aufgehängt werden darf
und von einem Wohnungseigentümer regelmäßig
- Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters seiner Wohnung im ersten Stock
gehängt bzw. gelegt wurde, darauf hingewiesen, dass das Auslegen von
- trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens
weder
- eine Einwirkung auf das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer darstellt, aus der ihnen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht,
noch
- gegen die Hausordnung verstößt.
Begründet ist dies von der Zivilkammer damit worden, dass es sich beim
- Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens
um ein in vielen Haushalten
- übliches und sozialadäquates
und somit
Verhalten handelt und dass selbst dann, wenn dadurch in geringem Umfang einzelne an der Wäsche hängende Haare o.ä.
- sich von den Wäschestücken lösen und im Einzelfall – etwa bei zufälligen Windverwehungen –
in das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer gelangen könnten, ein,
- sich nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Empfindungen bemessender
relevanter Nachteil
- i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
nicht vorliegt, sondern lediglich eine
- ganz geringfügige und damit regelmäßig
zu duldende Beeinträchtigung, die nichts an der
- Sozialadäquanz des Verhaltens
ändert.
Aus der Hausordnung ergibt sich ein Verbot des Auslegens von
- trockener Wäsche am geöffneten Fenster
zum Zwecke des Auslüftens nach Auffassung der Kammer deshalb nicht, weil Sinn und Zweck des Verbots
- unter dem Punkt (Gegenseitige Rücksichtnahme)
in einer Gesamtschau mit den untersagten verschiedenen Verhaltensweisen, die
- durch erhöhte Lärmbelästigung zu Ruhezeiten oder
- durch die Gefahr, von Gegenständen oder Flüssigkeiten getroffen zu werden,
andere Bewohner des Hauses in erheblicher Weise beeinträchtigen können, es ist, das Aufhängen
- feuchter Wäsche zur Lufttrocknung,
bei dem
- unschöne Wasserspuren an der Hauswand entstehen oder
- Wasser auf darunter gelegene Wohneinheiten oder dort ausgelegtes Bettzeug tropfen
können, zu verhindern und nicht das Auslegen
Bettwäsche,
- bei der diese Gefahren nicht bestehen,
zu verbieten.
Übrigens:
Anders zu beurteilen kann der Fall sein,
- wenn trockene Wäsche nicht bloß zum Zwecke des Auslüftens ausgelegt, sondern nachweisbar auch ausgeschüttelt wird und dadurch mehr Haare u.ä. in die Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers gelangen sollten
oder wenn
- die Hausordnung ausdrücklich ein Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens verbietet.
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