LG Karlsruhe zur Zulässigkeit des Auslegens von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens in 

LG Karlsruhe zur Zulässigkeit des Auslegens von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens in 

…. einer Wohnanlage. 

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 04.12.2023 – 11 S 85/21 – in einem Fall, in dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der Hausordnung 

  • unter dem Punkt (Gegenseitige Rücksichtnahme)

geregelt hatte, dass

  • aus den Fenstern der Wohnanlage nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt sowie dort auch keine Wäsche aufgehängt werden darf

und von einem Wohnungseigentümer regelmäßig

  • Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters seiner Wohnung im ersten Stock 

gehängt bzw. gelegt wurde, darauf hingewiesen, dass das Auslegen von 

  • trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens

weder 

  • eine Einwirkung auf das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer darstellt, aus der ihnen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht,

noch 

  • gegen die Hausordnung verstößt. 

Begründet ist dies von der Zivilkammer damit worden, dass es sich beim 

  • Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens 

um ein in vielen Haushalten 

  • übliches und sozialadäquates 

und somit 

  • hinzunehmendes

Verhalten handelt und dass selbst dann, wenn dadurch in geringem Umfang einzelne an der Wäsche hängende Haare o.ä. 

  • sich von den Wäschestücken lösen und im Einzelfall – etwa bei zufälligen Windverwehungen – 

in das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer gelangen könnten, ein, 

  • sich nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Empfindungen bemessender 

relevanter Nachteil 

  • i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

nicht vorliegt, sondern lediglich eine 

  • ganz geringfügige und damit regelmäßig 

zu duldende Beeinträchtigung, die nichts an der 

  • Sozialadäquanz des Verhaltens 

ändert. 

Aus der Hausordnung ergibt sich ein Verbot des Auslegens von 

  • trockener Wäsche am geöffneten Fenster 

zum Zwecke des Auslüftens nach Auffassung der Kammer deshalb nicht, weil Sinn und Zweck des Verbots 

  • unter dem Punkt (Gegenseitige Rücksichtnahme) 

in einer Gesamtschau mit den untersagten verschiedenen Verhaltensweisen, die 

  • durch erhöhte Lärmbelästigung zu Ruhezeiten oder 
  • durch die Gefahr, von Gegenständen oder Flüssigkeiten getroffen zu werden, 

andere Bewohner des Hauses in erheblicher Weise beeinträchtigen können, es ist, das Aufhängen 

  • feuchter Wäsche zur Lufttrocknung,

bei dem 

  • unschöne Wasserspuren an der Hauswand entstehen oder 
  • Wasser auf darunter gelegene Wohneinheiten oder dort ausgelegtes Bettzeug tropfen 

können, zu verhindern und nicht das Auslegen 

  • trockener

Bettwäsche,

  • bei der diese Gefahren nicht bestehen,

zu verbieten.

Übrigens:
Anders zu beurteilen kann der Fall sein, 

  • wenn trockene Wäsche nicht bloß zum Zwecke des Auslüftens ausgelegt, sondern nachweisbar auch ausgeschüttelt wird und dadurch mehr Haare u.ä. in die Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers gelangen sollten

oder wenn 

  • die Hausordnung ausdrücklich ein Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens verbietet.