LG Karlsruhe zur Zulässigkeit des Auslegens von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens in 

…. einer Wohnanlage. 

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 04.12.2023 – 11 S 85/21 – in einem Fall, in dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der Hausordnung 

  • unter dem Punkt (Gegenseitige Rücksichtnahme)

geregelt hatte, dass

  • aus den Fenstern der Wohnanlage nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt sowie dort auch keine Wäsche aufgehängt werden darf

und von einem Wohnungseigentümer regelmäßig

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