OLG Oldenburg entscheidet: Wird von einer Versicherung die Observation eines Anspruchstellers zur Anspruchsprüfung veranlasst und

OLG Oldenburg entscheidet: Wird von einer Versicherung die Observation eines Anspruchstellers zur Anspruchsprüfung veranlasst und

…. werden dabei personenbezogene Daten erfasst, kann dem Observierten nach Art. 15 DSVGO ein Auskunftsrecht zu den gesammelten personenbezogenen Daten zustehen. 

Mit Urteil vom 09.04.2024 – 13 U 48/2313 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem von einem 

  • bei einem Verkehrsunfall 

Verletzten wegen der Verletzungen Ansprüche bei der

  • Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 

geltend gemacht worden waren, die Versicherung daraufhin, weil sie davon ausging, dass 

  • die unfallbedingten Einschränkungen des Antragstellers tatsächlich geringer waren als von ihm angegeben und
  • dessen Ansprüche unberechtigt sind, 

einen Detektiv mit der 

  • Observation

des Antragstellers beauftragt und der Detektiv nach einigen Wochen Observation seine Erkenntnisse 

  • über die gesundheitlichen Alltagseinschränkungen des Antragstellers 

für die Versicherung in einem Ermittlungsbericht zusammengefasst hatte, 

  • auf die von dem betroffenen Antragsteller erhobene Klage,

die Versicherung 

  • zur Auskunft über die personenbezogenen Daten und 
  • zur Herausgabe einer Kopie des Observationsberichts des Detektivs

verurteilt.

Begründet ist das vom Senat damit worden, dass, da von ihm  

  • personenbezogene

Daten 

  • gesammelt und verarbeitet 

worden seien, dem Betroffenen, zum Zweck, 

  • sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und 
  • deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, 

ein Auskunftsanspruch

  • nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO)

zustehe, dieser Auskunftsanspruch zwar 

  • durch Rechte anderer Personen 

eingeschränkt sein könne, ein solches Gegenrecht der Versicherung jedoch nicht zustehe, da es sich bei den personenbezogenen Daten des Betroffenen nicht um 

  • Geschäftsgeheimnisse im Rechtssinne 

handle und auch sonst, nachdem die Versicherung 

  • die Erkenntnisse aus den Ermittlungsberichten bei späteren Rechtsstreitigkeiten ohnehin offenlegen und 
  • dem Betroffenen eine Reaktion hierauf ermöglichen 

müsse, kein

  • überwiegendes Geheimhaltungsinteresse 

bestehe. 

Dass, 

  • wie von der Versicherung geltend gemacht worden war, 

die Gefahr bestehe, dass 

  • der Betroffene die Informationen später in einem Rechtsstreit gegen die Versicherung dazu nutzen könnte, den eigenen Vortrag entsprechend anzupassen,

erachtete der Senat für nicht zwingend, da es vielmehr ebenso denkbar sei, dass der Betroffene sich 

  • nach Offenlegung des Ermittlungsergebnisses – je nach Inhalt der Berichte – 

sogar dazu entscheide, von einer Inanspruchnahme der Versicherung abzusehen.

Fazit:
Lässt eine Versicherung einen Anspruchsteller

  • im Rahmen der Anspruchsprüfung  

observieren, kann, wenn dabei 

  • personenbezogene Daten 

erfasst werden, dem Observierten im Einzelfall ein Auskunftsrecht 

  • zu den gesammelten personenbezogenen Daten 

zustehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).