…. bereits verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache aufrechnen dürfen.
Mit Urteil vom 10.05.2024 – VIII ZR 184/23 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem
- nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 08.11.2019
der ehemalige Mieter die
- Rückzahlung der von ihm geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 € begehrt,
sein ehemaliger Vermieter mit Schreiben vom 20.05.2020
- über die Kaution abgerechnet sowie
- die Aufrechnung mit – streitigen – Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe erklärt
und der ehemalige Mieter sich insoweit auf
- Verjährung nach § 548 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
berufen hatte, entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters
- mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache
gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters
- im Rahmen der Kautionsabrechnung
regelmäßig gemäß § 215 BGB
möglich ist, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis
- nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache)
nicht
ausgeübt hat.
Danach ist eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene
typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses
- im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache
durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis
scheitern soll.
Begründet hat der Senat dies damit, dass eine vom Mieter gestellte Barkaution gerade der
- Sicherung der Ansprüche des Vermieters
dient und sich dieser
- nach Beendigung des Mietverhältnisses
auf einfache Weise
- durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch
befriedigen können soll.
Soweit die Aufrechnung gemäß § 387 BGB
- im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen
vorsieht, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche
- wegen Beschädigung der Mietsache
zustehende Ersetzungsbefugnis
- nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
ausgeübt hat, um Schadensersatz
- in Form eines Geldbetrags
verlangen zu können, hat der Mieter nach Auffassung des Senats regelmäßig kein Interesse daran, dass dies
- noch in unverjährter Zeit
erfolgt.
Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
- innerhalb der Verjährungsfrist
wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters
die ihrerseits nach der Rechtsprechung des Senats nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist
zu erfolgen hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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